Bek. über d. Geltendm. v. Ansprüchen durch Auslandsbewohner v. 7. Aug. 1914. § 1. 85
B. Ver Inhalt des § 1 Abr. 1.
I. Dermögensrechtliche Ansprüche.
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 1, 304.)
4. Ansprüche aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
(Erläuterung a, b in Bd. 1, 305).
) Seligsohn, DJ3Z. 16 66. Die Bek. hindert neutrale und selbst feindliche Ausländer
nicht, wegen Patentverletzungen, die nach dem 30. Juli 1914 stattgefunden haben, zu klagen.
Eine Ausnahme besteht nur für Rußland nach der Bek. vom 1. Juli 1915, RG#Bl. 414
in Bd. 1, 941).
lin (Abschnitt II in Bd. 1, 306.)
II. Verboten ist die Geltendmachung vor inländischen Gerichten
(Unterabschnitt 1 in Bd. 1, 306.)
2. Geltendmachung im Zivilprozeß.
a) Fällt unter den Begriff der Geltendmachung auch die negative Fest-
stellungsklage?
Das Reichsgericht hat die Frage bejaht, Hallbauer hat sie verneint (Bd. 1 306).
Menner, JW. 15863 schließt sich dem Reichsgericht an, Wassermann-Erlanger a. a. O.
290 treten Hallbauer bei.
(Unterabschnitt b bis e in Bd. 1, 307.)
) Geltendmachung durch den Antrag auf Beweissicherung? (Rd. 1, 308).
Menner, JW. 15 863. Auch in dem Antrag auf Beweissicherung ist eine Geltend-
machung eines Anspruchs zu finden; abweichend Wassermann-Erlanger a. a. O. 289
und die Nachweisungen in Bd. 1, 308.
8) Geltendmachung durch Einrede? (Erläuterung a bis ? in Bd. 1, 308).
S. RG. WarnE. 15 387, JW. 15 1265 10, Recht 15 559 Nr. 1009, Leipz. 15
1517 (mit Tagesangabe 9. 7. 15). Über die Widerklage hinaus hat die Bundesrats-
verordnung selber die Unterbrechung des Verfahrens nicht erstreckt. Wenn in Satz 1
allgemein von einer Unzulässigkeit, vermögensrechtliche Ansprüche „gel-
tend zu machen“ die Rede ist, so darf daraus nicht geschlossen werden,
daß auch der zur Aufrechnung verwendete Teil der Gegenforderung von
der Unterbrechung erfaßt sei. Verbietet sich eine solche Folgerung schon mit Rücksicht
darauf, daß die in Satz 2 bestimmte Voraussetzung einer „Rechtshängigkeit" des Anspruchs
bei der Aufrechnung fehlt (vgl. Rez. 6 422, 16 375; 18 408; 27 299; 31 5) so wird sie
auch durch innere Gründe ausgeschlossen. Der Zweck der VO. vom 7. August 1914 — des
sog. Gegenmoratoriums — ist nur der, zu verhüten, daß Auslandsbewohner, die im Aus-
lande durch Moratorien geschützt sind, im Inlande ihre Forderungen eintreiben. In der
Verteidigung sollen die Ausländer nicht gehemmt, werden; zustimmend Menner, JW. 15
1291; ebenso Wassermann-Erlanger a. a. O. 290.
tu) Geltendmachung des Anspruchs auf Kostenerstattung und Rückgabe
einer Sicherheit (zu vgl. Bd. 1, 308).
1. Ebenso wie 6)) (in Bd. 1, 309), RG. VII Recht 15 616 Nr. 1165, Recht 15 404
Nr. 709 (Cöln). Dem Auslandsbewohner ist der Rechtsschutz zur Verwirklichung des An-
spruchs auf Rückgabe der Sicherheit nicht zu gewähren.
(Unterabschnitt i, k in Bd. 1, 309.)
Fällt auch die Geltendmachung im Wege der Zwangsvollstreckung unter
* 1 Abs. 1 Satz 15
#. Verneinend (Erläuterung ac# is in Bd. 1, 310, 311).