88 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
aber nicht der Billigkeit, den anderen Gläubigern ein Plus zuzuteilen, weil die im Ausland
ihren Wohnsitz oder ihren Sitz habenden Gläubiger ihre Ansprüche im Konkurse nicht an—
melden könnten. Auch diese Erwägung ist also für die Zulassung der Anmeldung bedeutsam.
3. Wären die Ansprüche der im Ausland ihren Wohnsitz oder ihren Sitz habenden
Personen im Konkurse nicht anmeldbar, so würde ein rechtskräftig bestätigter Zwangs-
vergleich nicht für und gegen diese Personen wirksam sein. Denn aus § 193 KO. ergibt sich,
daß unanmeldbare Forderungen vom Zwangsvergleich unberührt bleiben (val. Jaeger,
KO. Nr. 7 zu § 193). Es könnten also die im Ausland ihren Wohnsitz oder Sitz habenden
Personen nach dem Ablaufe des Termins, der für die Nichtgeltendmachung der Ansprüche
bestimmt ist, ihre ganzen Forderungen gegen den Gemeinschuldner geltend machen.
Diese Priviligierung wäre sehr unzweckmäßig und würde gewiß der Tendenz des § 1 Abs. 1
der Bek. vom 7. August 1914 widersprechen. Es ist also auch daraus zu folgern, daß diese
Bekanntmachung auf die Anmeldung im Konkurse nicht auszudehnen ist
Hieraus ergibt sich folgende Behandlung der Auslandsansprüche: Da die Forde-
rungen der im Auslande ihren Wohnsitz oder Sitz habenden Personen im inländischen
Konkurs angemeldet werden könne, müssen sie auch geprüft werden. Die Gläubiger
dieser Forderungen sind auch stimmberechtigt in den Gläubigerversammlungen
nach Maßgabe des 3 95 KO. Natürlich werden bei der Verteilung die angemeldeten
Forderungen nach Maßgabe der 8§ 151 ff. KO. berücksichtigt. Soweit aber durch Bekannt-
machungen des Bundesrats die Abführung von Geld nach England (Bek. vom 30. September
1914, RG#Bl. 421), nach Frankreich (Bek. vom 20. Oktober 1914, RGBl. 443) und nach
Rußland und Finnland (Bek. vom 19. November 1914, Rl. 479) verboten ist, darf der
Konkursverwalter die Dividende, welche in diese Länder auszuzahlen wäre, nicht aus-
liefern, sondern muß sie nach Analogie von §§8 168, 169 KO. zurückbehalten und im In-
lande auf Rechnung des Gläubigers hinterlegen.
b) Verneinend (Erläuterung a bis 8 in Bd. 1, 314, 315).
E. Leipz Z. 15 1174 OL G. 31 186 (Dresden). Ein Gläubiger, der im Konkursver-
fahren die Prüfung seiner angemeldeten Forderung verlangt, macht diese Forderung i. S.
der BR V0O. v. 7. August 1914 geltend. Der Senat schließt sich in dieser Streitfrage den
Ausführungen von Jäger, LeipzZ. 15 415ff (b), in Bd. 1 314) an. Daß diese Auffassung
Härten mit sich bringen kann (vgl. Seuffert, Recht 15 359ff., soll nicht verkannt
werden. Das kann aber nicht dazu führen, die Geltendmachung von Forderungen im Aus-
land wohnhafter Personen grundsätzlich zuzulassen, zumal in § 1 Abs. 2 Satz 1 der Weg ge-
wiesen ist, auf dem nicht nur allgemein (val. die Bek. v. 20. April und 22. Juni 1915), sondern
auch in geeigneten Einzelfällen Abhilfe geschaffen werden kann.
. Menner, JW. 15 864 hält den Standpunkt von Jäger 0 in Bd. 1, 314) für
richtig.
V. Gegen die Mittelmeinung (e in Bd.1, 315) wendet sich Jäger, Sächs A. 15 341 ff., 35.
1. Konkursforderungen im Ausland ansässiger Gläubiger, die nach § 1 der AuslV.
im Inlandskonkurse nicht geprüft und festgestellt werden dürfen, sind bei Verteilungen in
keiner Weise — weder durch Auszahlung noch durch Hinterlegung von Anteilen — zu
„berücksichtigen". Ihre Aufnahme in eine Verteilungsliste (K O. 3§ 151, 162) wäre daher
gesetzwidrig. Von einer „sinngemäßen“ Anwendung des § 168 KO. auf Forderungen,
die gar nicht geprüft werden dürfen, kann keine Rede sein. Der Streit über das Konkurs-
teilnahmerecht ist im Feststellungsverfahren des § 146 KO., nicht etwa durch Einwendungen
gegen die Verteilungsliste (K O. 35 158, 162) auszutragen. Dies verkennt völlig der Bes chluß
des OLG. Hamburg vom 27. April 1915, Recht 1915 Nr. 436 (s. c 6). Auf Grund welches
Rechtssatzes hier das dem Konkursgericht übergeordnete Landgericht im Beschwerdewege
dem Konkursverwalter gebieten konnte, Anteile auf Auslandsansprüche zurückzubehalten,
ist rätselhaft. Weder das Konkursgericht noch ein ihm übergeordnetes Beschwerdegericht ist
zu solchen Weisungen ermächtigt. Das ganze Verfahren steht außerhalb des Gesetzes.
2. Ebensowenig berechtigt eine so von der Konkursteilnahme ausgeschlossene Forde-
rung zum Abstimmen in Gläubigerversammlungen, auch nicht beim Abschluß eines Zwangs-