Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bek. über d. Geltendm. v. Ansprüchen durch Auslandsbewohner v. 7. Aug. 1914. § 2. 89 
Sie bleibt daher bei Berechnung der Mehrheiten des § 182 KO. völlig außer 
Ansatz. Wenn der Zwangsvergleich sie eben darum unberührt läßt, so bedeutet das einen 
Gewinn von recht fragwürdigem Werte, der hier kaum befremdlicher ist als in Fällen des § 63. 
3. Nur Konkursforderungen bedürfen gerichlicher Prüfung, nicht auch Masse-, 
Aussonderungs- und Absonderungsansprüche. Die außergerichtliche Geltend- 
machung solcher Ansprüche gegenüber dem Konkursverwalter fällt nicht unter jene Vor- 
schrift, eine gerichtliche ist aber bei Masse- und Aussonderungsansprüchen überhaupt nicht, 
bei Absonderungsansprüchen jedenfalls nicht allgemein vorgeschrieben. Wo die gerichtliche 
Geltendmachung im Einzelfalle notwendig wird, greift das Verbot des 8 1 der Ausl VO. ein. 
Der Konkursverwalter würde aber pflichtwidrig handeln, wenn er etwa feststehende Aus- 
sonderungsansprüche vereiteln wollte. Abgesehen von seiner persönlichen Verantwort- 
lichkeit (K O. 8 82) könnte ein solches Verhalten Ansprüche gegen die Konkursmasse auslösen 
(& 46, 59 Nr. 1, 3), die schon mit Rücksicht auf ihre Entstehung nach Kriegsbeginn dem 81 
der AuslVO. nicht unterliegen würden. Keinesfalls gebietet oder erlaubt ihm auch nur 
diese Vorschrift als solche, die Erfüllung eines unzweifelhaft begründeten Aussonderungs- 
oder Masseanspruchs zu verweigern. Daß sie dem Absonderungsgläubiger die etwa erforder- 
liche Zwangsvollstreckung (vgl. BGB. §F 1147) verwehrt, ist eine Sache für sich. 
c) vermittelnd (Erläuterung # bis F in Bd. 1, 315). 
6G. Recht 15 280 Nr. 432, 436, Leipz. 15 781 (Hamburg). Zutreffend ist es, aus- 
ländische Forderungen von der Prüfung auszuschließen. Denn werseine Forderung prüfen 
läßt mit der Wirkung, daß sie, wenn kein Widerspruch erfolgt, in die Tabelle einzutragen 
und so zur Grundlage für einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel wird, macht sie in 
der Tat geltend, und es würde auf diese Weise die für die ausländische Forderung ausge- 
gesprochene Stundung unberücksichtigt bleiben. Wird dagegen für einen ausländischen 
Gläubiger der auf seine Forderung entfallende Anteil bei Beendigung des Konkursver- 
fahrens bis zum Erlöschen der Stundung nur zurückgehalten, so liegt darin keine Geltend- 
machung der Forderung durch den Gläubiger. Es wird damit nur die Durchführung der 
Stundung erreicht. Würde aber der ausländische Gläubiger seiner Dividende für ver- 
lustig erklärt werden, so wäre damit weit mehr als eine Stundung, nämlich ein dauernder 
Verlust verbunden. Das aber hat die Verordnung nicht gewollt. Es liegt daher im Sinne 
der Verordnung, die nur auf ausländische Gläubiger entfallenden Anteile zurückzube- 
halten, falls dieses mit dem System der KO. vereinbar ist, wobei davon auszugehen ist, 
daß die Beendigung des Verfahrens dadurch nicht aufgehalten werden darfj; denn selbstver- 
ständlich darf der inländische Schuldner nicht des ausländischen Gläubigers wegen auf un- 
bestimmte Zeit unter den Folgen des Konkurses stehen. Nun enthält naturgemäß die KO. 
für diesen Fall keine besondere Vorschrift, aber § 168 K O. bestimmt, daß die Anteile auf 
Forderungen zurückgehalten werden, die infolge eines bei der Prüfung erhobenen Wider- 
spruchs im Prozeß befangen sind, und die von einer aufschiebenden Bedingung abhängen. 
Der dieser Bestimmung zugrunde liegende Gedanke ist der, nicht solche Gläubiger ihrer 
Dividende verlustig gehen zu lassen, von denen es bei der Beendigung des Konkursver- 
fahrens noch ungewiß ist, ob sie zu berücksichtigen sind oder nicht. Dieser Gedanke läßt 
sich auf die Forderungen ausländischer Gläubiger entsprechend übertragen. 
Der Umstand, daß diese Forderungen nicht geprüft sind, steht dem nicht entgegen. Eine 
Forderung, gegen die Widerspruch erhoben ist, ist ebenso ungewiß, wie eine Forderung, 
die überhaupt nicht geprüft ist — hiergegen namentlich Jäger 3 b y Bd. 1, 314 und 
in Bd. 2 88. — 
2. Wassermann-Erlanger a. a. O. 289. Die Eintragung in die Konkurstabelle 
ist zulässig. Dagegen hat der Richter im Prüfungstermine die Forderung zurückzuweisen. 
4. Geltendmachung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
(Erläuterung a, b in Bd. 1, 316). 
1 e) Josef, 8 BlFG. 16 23 ff., Z3 Pr. 45 609. Dem Ausländer ist es auch verwehrt, 
m Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Ansprüche geltend zu machen, d. h. Anträge 
vergleichs.
	        
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