90 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
zu stellen, durch die er ein Recht behauptet, ein Tun oder Unterlassen der Gegenbeteiligten
zu erzwingen. Daher kann der ausländische Erbe oder Gesellschafter oder Nachlaßgläubiger
z. B. nicht die Entsetzung des Testamentsvollstreckers (6( 2227 BGB.), die Bestellung eines
Liquidators (§ 146 Abs. 2 9B.)#oder die Anordnung der Nachlaßverwaltung beantragen
da er hiermit verlangt, daß die Gegenbeteiligten sich der Verwaltung des Nachlasses oͤder
des Gesellschaftsvermögens enthalten sollen. Der ausländische Gläubiger kann danach auch
nicht die Einreichung des Inventars oder dessen eidliche Erhärtung vom Erben seines Schuld-
ners verlangen, ebensowenig den ihm gesetzlich zustehenden Auseinandersetzungsanspruch
((2042 BGB.) durch Anträge beim Nachlaßgericht (6( 86 FGG.) geltend machen, also die
Miterben in einem mit Zwangsbefugnissen des Nachlaßgerichtes verbundenen Verfahren
zur Auseinandersetzung zwingen. — Insoweit aber in der Stellung von Anträgen eine
Geltendmachung von Ansprüchen in diesem Sinn nicht liegt, kann auch der Ausländer beim
Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anträge jeder Art stellen, so 3z. B. auf Entgegen-
nahmen von Erklärungen sowie (zwecks Ermöglichung späterer Geltendmachung eines
Anspruchs) auf Anordnung einer Pflegschaft aus § 1961 Be## oder auf Ernennung eines
Verwahrers (§ 165 FG.).
d) Josef, 81§. 16 30. Die Auffassung von Schlegelberger (in Bd. 1, 313),
daß auch alle diejenigen Verrichtungen unzulässig seien, die ausschließlich dazu bestimmt
sind, die Durchführung einer Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, z. B. die Erteilung
eines Gläubigererbscheins (6 797 B PO). und die Grundbuchberichtigung nach § 14 GB.
erscheint bedenklich. Da der Anspruch nicht erloschen, vielmehr nur seine Geltendmachung
bis nach Kriegsende hinausgeschoben ist, dürfte in entsprechender Anwendung des §* 751
ZP#O. anzunehmen sein, daß jene zur Vorbereitung der späteren Zwangsvollstreckung er-
forderlichen Maßnahmen auch während des Krieges zugunsten des ausländischen Gläubigers
zulässig sind.
IV. Herboten ist die Geltendmachung vor inländischen Gerichten.
(Unterabschnitt 1 in Bd. 1, 316.)
2. Anwendung auf Schiedsgerichte?
a) Bejahend zu vgal. Bd. 1, 316.
b) Verneinend.
a. Hallbauer (in Übereinstimmung mit dem in Bd. 1, 316 erwähnten Aufsatz
Sächs A. 15 52) DJZ. 15 678.
Gda. Allgemeines. Allerdings spricht § 1 nicht von den ordentlichen sondern von den
inländischen Gerichten, das Schiedsgerichtsverfahren führt jedoch niemals zu einer Ein-
ziehung der Forderung und ist deshalb dem Auslandsbewohner nach dem Zweck der Ver-
ordnung offen zu lassen. Dieser Zweck wird dadurch erreicht, daß der Auslandsbewohner
ein Vollstreckungsurteil nicht erlangen kann.
66. Aufhebungsklage. Aus demselben Grunde ist dem Auslandsbewohner
die Aufhebungsklage (3 1041 8 PO.) zu gestatten, wenn er der abgewiesene Kläger ist. Ist
er der verurteilte Beklagte, so folgt die Zulässigkeit der Aufhebungsklage schon daraus,
daß er einen Anspruch nicht geltend machen, sondern abwehren will; s. jedoch 6.
J Ein Verfahren im Sinne von s 1029 Abs. 2, 1031 Satz 2, 1032,1033, 1046 3PO.
wird von dem Gegenmoratorium nicht berührt.
66. Die Aufhebungsklage gegen das Vollstreckungsurteil ist insoweit un-
zulässig, als mit ihr gleichzeitig das Geleistete zurückgefordert wird.
6. Wassermann-Erlanger a. a. O. 288. Auf das Verfahren vor den Schiedsge-
richten bezieht dies Verbot sich nicht, da der Schiedsspruch nicht zur Zwangsvollstreckung
führen kann.
V. Seitliche Zeschränkung des Derbotes (Bd. 1, 316).
Der ursprünglich auf den 31. Oktober 1914 bestimmte Termin ist weiter verlegt.
Durch Bek. vom 22. Juli 1915 (RG#l. 451) auf den 31. Oktober 1915, durch Bek. vom