92 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
(vgl. ZPO. § 145 Abs. 2 mit § 301), bringt es zum Ausdruck, daß es der bloßen Konnexität
als solchen die Wirkung einer Unteilbarkeit des Verfahrens nicht beilegt. Im übrigen ist
zwar der ÜUbelstand nicht zu verkennen, daß mitunter die Beweisaufnahme, die zur Klage
ergangen ist, später der Widerklage wegen wiederholt werden muß. Erhebliche Bedeutung
kann dieser Punkt aber nicht beanspruchen. Weit wichtiger ist es, den inländischen
Kläger gegen eine sachlich ungerechtfertigte Verkümmerung seiner Rechts-
verfolgung zu schützen. Es darf ihm durch die Widerklage nicht die Möglich-
keit entzogen werden, sich aus dem im Inland befindlichen Vermögen des
Ausländers zu befriedigen; zustimmend Heine, LeipzZ. 16 143.
6. RG. III, LeipzZ. 15 1508/09, Recht 15 559 Nr. 1011, IW. 15 1410. Die
Unterbrechung des Verfahrens über die Widerklage bewirkt auch nicht kraft Gesetzes die
Unterbrechung des Gesamtverfahrens. Die Widerklage ist eine selbständige Rechtsschutz-
handlung; ihre Prozeßvoraussetzungen sind unabhängig von denen der Vorklage zu be-
urteilen; daraus, daß sie für die Klage gegeben sind, folgt nicht ihr Vorhandensein für die
Widerklage und umgekehrt. Der gesetzgeberische Grund der Vorschrift ist der Schutz der In-
länder gegen die im Ausland erlassenen Moratorien; weil diese auch die im Inland woh-
nenden Personen treffen, die Forderungen gegen ausländische Schuldner haben, wurden
die im Ausland wohnenden Personen von der gerichtlichen Geltendmachung ihrer An-
sprüche ausgeschlossen. Diesem Grunde würde es widersprechen, wenn durch Erhebung
einer Widerklage die im Inland wohnhaften Personen an der Durchführung ihrer Rechte
gehindert werden könnten. Die Entscheidung des R. v. 16. Oktober 1914 II 350/14
(Leipz Z. 15 438 b; DJZ. 14 1385 |Bd. 1, 3171) steht dieser Auffassung nicht entgegen.
Allerdings geht diese Entscheidung dahin, daß im Hinblick auf die Widerklage des im Aus-
land wohnhaften Bekl. das ganze Verfahren unterbrochen sei. Die Entscheidung ist damit
begründet, daß das Verfahren über die Klage und Widerklage einheitlich und untrennbar
sei. Dieser Begründung ist aber nicht der Grundsatz zu entnehmen, daß die Unter-
brechung des Verfahrens über die Widerklage mit Notwendigkeit auch die Unterbrechung
des Verfahrens über die Vorklage zur Folge habe, vielmehr sollte nur die Annahme zum
Ausdruck kommen, daß nach den Umständen des damals vorliegenden Falles, einer Kon-
sularsache, die Trennung des Verfahrens über beide Klagen nicht angebracht sei.
— s. hierzu die Bemerkungen von Schäffer, JW. 15 1473. —
). LeipzZ. 15 1037, DJZ. 15 1040, Sächs A. 15 296, Seuff A. 15 718 (Dresden
VII). Wie das OL bereits mehrfach (Beschl. des II. u. VII. Z S. vom 25 November 1914
und 29. Januar 1915; Säch's A. 15 150, 149) entschieden hat, zieht die Unterbrechung
des Verfahrens zur Klage des im Auslande wohnenden Klägers nicht die Unterbrechung
des Verfahrens zur Widerklage nach sich, wenn der Bekl. und Widerkläger im Inlande
wohnt. Erst recht muß dies im umgekehrten Falle gelten, wo gegenüber der Klage eines
Inländers der ausländische Bekl. Widerklage erhoben hat. Denn durch die BRO. vom
7. August 1914 und 22. April 1915 soll nur der Inländer vor der Rechtsverfolgung durch
den Ausländer geschützt werden; dagegen sollen keineswegs die Inländer gehindert werden,
ihre Ansprüche gegen Ausländer vor inländischen Gerichten zu verfolgen. Die VO. will die
Rechtslage der Inländer nicht erschweren (Josef im Sächl'sA. 15 174). Eine Erschwerung
würde es aber bedeuten, wenn der zulässigerweise während des Krieges anhängig gemachte
Prozeß eines im Inlande wohnenden Klägers dadurch zum Stillstand bis nach dem Kriege
gebracht werden könnte, daß der ausländische Bekl. eine Widerklage erhebt. Der Senat
schließt sich deshalb hinsichtlich der in seinem Beschl. vom 29. Januar 1915
(Sächs A. 15 149) offen gelassenen Frage, ob die Unterbrechung sich nicht
wenigstens dann auf das ganze Verfahren erstrecke, wenn das Verfahren
zur Klage und zur Widerklage als ein einheitliches anzusehen ist, der dies
verneinenden Ansicht des II. Z S. (a. a. O. S. 150) an. — Der Beschluß des 7. Senats
vom 29. Januar 1915, Sächs A. 15 149 = OL 30 255 betrifft die Frage, ob die Unter-
brechung des Widerklageverfahrens die Unterbrechung des Verfahrens zur Klage zur