Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bek. über d. Geltendm. v. Ansprüchen durch Auslandsbewohner v. 7. Aug. 1914. 8 1. 93 
Folge hat. Er ist mit der Quellenangabe DIZ. 15 321 in Bd. 1, 318 0 a berücksichtigt. 
Über den Bes chluß des 2. Senats vom 25. November 1914, Säch's A. 15 150 s. unten 3b. — 
6. Pos Mchr. 15 117 (Posen). Es handelt sich bei der Anordnung des Gegenmora= 
toriums nicht um eine Einschränkung der Partei= oder Prozeßfähigkeit der Ausländer, 
sondern um eine Versagung des Rechtsschutzes für ihre Ansprüche. Daraus folgt, 
daß Verfahren gegen sie nicht unterbrochen werden. Zu einer Einschränkung der Rechts- 
verfolgung gegen sie liegt auch kein Anlaß vor; im Gegenteil, hier besteht das Bedürfnis 
nach einer Förderung, insbesondere in dem Falle, daß der Ausländer Vermögen im In- 
land hat und daß in dieses Vermögen vollstreckt werden soll. Gibt man aber dem Ausländer 
damit die Fähigkeit, verklagt zu werden, so wird man ihm auch die Möglichkeit geben 
müssen, eine ihn verurteilende Entscheidung anzufechten, schon damit die Rechtskraft und 
hierdurch die allgemeine Vollstreckungsmöglichkeit für den inländischen Kläger herbeigeführt 
werden kann. 
c. Recht 16 18 Nr. 30 (Nürnberg II). 
c) Vermittelnd (Erläuterung a bis 6 in Bd. 1, 318). 
y. DIZ. 16 726 (Königsberg IV.) Die Kläger, Russen, haben vor dem 31. Juli 1914 
gegen einen inländischen Holzhändler Klage auf Zahlung des Kaufpreises für zugeflößtes 
Tannenholz erhoben. Der Bekl. behauptet Fäulnis eines großen Teiles des Holzes und hat 
im Wege der Widerklage eine die Klageforderung übersteigende Schadensersatzforderung 
geltend gemacht. Er hält das Verfahren nur für die Klage durch den § 1 Bek. vom 7. August 
1914 unterbrochen und verlangt, der Widerklage Fortsetzung zu geben. Das OLG. hat den 
den Antrag abgelehnt und sieht das Verfahren auch für die Widerklage als unterbrochen an. 
Aber der Gegenstand der Widerklage läßt sich nicht sachlich verhandeln, ohne zur Klage- 
jorderung, gegen die der Bekl. aufrechnet, Stellung zu nehmen. Beide Klagen stehen 
daher in einem untrennbaren Zusammenhang, müssen einheitlich verhandelt werden, und 
das Verfahren ist in vollem Umfang unterbrochen worden (vgl. Entsch. OLG. Dresden vom 
29. Januar 1915, DJZ. 15 321 und die dort erw. Entsch, des Rg). 
3. Erfaßt die Unterbrechung des Klageverfahrens auch das Verfahren 
zur Widerklage? 
a) Bejahend. 
Recht 15 349 Nr. 593, OL. 30 378 (Frankfurt a. M.). Die Unterbrechung des Rechts- 
streits ergreift auch die Widerklage. Die „defensive Haltung des Gegenmoratoriums“ 
würde in einen schädigenden Angriff übertrieben, wenn die Widerklage trotz Unterbrechung 
der Hauptklage zu Verhandlung gelangte. Eine Verhandlung hinsichtlich des die Haupt- 
klage überschießenden Betrages der Widerklage wäre unzweckmäßig und entbehrt der recht- 
lichen Begründung. 
b) Verneinend. 
a. Sächf A. 15 150 (Dresden II). Das „Verfahren“, dessen Unterbrechung in § 1 Abs.1 
Satz 2 vorgeschrieben ist, ist dem Zusammenhange nach das Verfahren über den rechts- 
hängigen Anspruch des Ausländers; sollten in einem Rechtsstreite neben einem solchen 
Anspruch noch andere Ansprüche verfolgt werden, sei es von Mitklägern, sei es von einem 
Widerkläger, so wird das Verfahren über sie nicht unterbrochen. Der Wortlaut der Vor- 
schrift gestattet zweifellos diese Auslegung, die mit dem Zweck, nur den Inländer vor 
der Rechtverfolgung durch Ausländer zu schützen, allein vereinbar ist. 
6. Menner, JIW. 15 865. Aus der Abweisung der Klage wegen ihrer gegenwärtigen 
Unzulässigkeit oder aus der Unterbrechung des Verfahrens hinsichtlich der Auslände klage 
solgt nicht ohne weiteres die Unzulässigkeit der von einem Inländer erhobenen Widerklage, 
denn für die Gültigkeit der Erhebung einer Widerklage ist nicht erforderlich, daß bezüglich 
der Hauptklage alle Bedingungen einer gültigen Klageerhebung insbesondere alle Prozeß- 
voraussetzungen vorliegen. Das Verfahren über die Widerklage eines ausländischen Be- 
llagten wird somit nicht unterbrochen, auch wenn das Verfahren über die Klage aus dem 
Grunde unterbrochen ist, weil die Klagpartei ihren Wohnsitz oder Sitz im Auslande hat.
	        
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