Bek. über d. Gellendm. v. Ansprüchen durch Auslandsbewohner v. 7. Aug. 1914. § 1. 95
III. Ein Hersäumnisurteil gegen den Bekl. darf nicht erlassen werden.
(Erläuterung 1 bis 4 in Bd. 1, 320.)
5. Menner, JW. 15 864. Der Erlaß des Versäumnisurteils gegen den Bekl. ist
unzulässig. . . ·.
6»LeipzZ.151037 (Naumburg). Es kann dahingestellt bleiben, ob die in
AW. 15 232/33 vertretene Auffassung, daß das Gericht eine dem § 1 BRVO. vom
7. August 1914 zuwider erhobene Klage nicht abweisen, sondern nur die Verhandlung
über sie nicht zulassen dürfe, zutrifft oder nicht. Denn selbst wenn man sie mißbilligt,
ist doch hier durch die Entscheidung des Reichskanzlers die Prozeßlage derart gestaltet
worden, daß nach dem 15. Mai 1915 die vorher vielleicht statthafte Klageabweisung
ohne materielle Prüfung der klägerischen Forderung nicht mehr erfolgen konnte. Die Bekl.
haben nun freilich den Klageanspruch, sobald das Hindernis seiner gerichtlichen Geltend-
machung behoben war, sofort befriedigt. Aber ihre Verpflichtung zur Kostentragung würde
in sinngemäßer Anwendung des § 93 8 PO. nur dann fortfallen, wenn sie durch ihr Ver-
halten zu der — ihrem Tun nach materiell begründeten, wenn auch prozessual erst nach
ihrer Erhebung zulässig gewordenen — Klage keine Veranlassung gegeben hätten. Sie
befanden sich indessen schon mehrere Jahre vor der Klage in Verzug und hätten von Rechts
wegen ihrer Zahlungspflicht schon lange genügen müssen. Dadurch unterscheidet sich der
vorliegende Fall von dem, in welchem die Bekl. einen vor seiner Fälligkeit eingeklagten
Anspruch nach deren Eintritt sofort anerkennen und befriedigen. Dort besteht z. Z. der
Klageerhebung keine Leistungspflicht, während sie hier vorhanden war, und die BRVO.
ihr überhaupt kein, ihrer prozessualen Erzwingung aber nur ein zeitweises Hindernis in
den Weg legte. Dort haben die Bekl. die Klageerhebung also nicht, hier haben sie sie durch
ihren Leistungsverzug veranlaßt.
Hiergegen Menner, JIW. 15 1089. Entweder hätte die Klage im ersten Termin
abgewiesen werden müssen oder die Kosten wären dem Kläger aufzuerlegen gewesen.
Will der Kläger keine Abweisung und auch keine Verurteilung zur Tragung der Kosten
wagen, so muß er spätestens vor dem ersten Verhandlungstermin die Einwilligung des
Reichskanzlers erwirkt haben. Auf das frühere Verzugsverhalten des Bekl. oder die schon
vorher eingetretene Fälligkeit kommt es nicht an. Die inländischen Schuldner sollen gerade
durch die zeitweise Unklagbarkeit der für das Ausland begründeten Forderungen geschützt
werden. Sie brauchen, wenn sie nicht freiwillig leisten wollen an und für sich ohne das Ein-
greifen des Reichskanzlers während der Geltungsdauer des Gegenmoratoriums keinen
gerichtlichen Zwang zu befürchten und kommen nicht in Verzug, wenn sie den fraglichen
vermögensrechtlichen Anspruch nicht erfüllen (Mayer, Privatr. des Krieges 88 Nr. 4).
IV. Zechtsmittel (Erläuterung 1, 2 in Bd. 1, 320).
3. Recht 15 615 Nr. 1162, OLG. 31 386, LeipzZ. 16 179 (Frankfurt a. M.). Ist
während der Unterbrechung Urteil ergangen, so ist trotz Nichtigkeit des Urteils Be-
rufung zulässig.
4. Recht 15 616 Nr. 1163 (Stuttgart), LeipzZ. 16 251 (KG. V. Dagegen ist die
Einlegung eines Rechtsmittels während der Unterbrechung gegen ein vor der Unter-
brechung ergangenes Urteil unzulässig.
E. Materielle Wirkungen.
I. Allgemeines. (Erläuterung 1, 2 in Bd. 1, 321.)
3. v. Harder, JW. 15 1146. Die Aufrechnung ist zulässig.
II. Wird die Verjährung gebemmtd
1. Bejahend (Erläuterung a, b in Bd. 1, 321).
Q„ Heine, JW. 16 31. Vom Standpunkt entsprechender Anwendung des § 8 KTch G.
ann man zu der Annahme gelangen, daß die Verjährung des Ausländeranspruches so-