102 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
6. Die Anordnung der Geschäftsaufsicht findet nur auf Antrag statt.
a) Antragsberechtigt ist der Schuldner.
6. Levy a. a. O. 7 (abweichend von a. Jäger in Bd. 1, 333). Der Antrag ist zu
stellen bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften von sämtlichen
vertretungsberechtigten Gesellschaftern, bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-
schaften auf Aktien, eingetragenen Genossenschaften, eingetragenen und nicht eingetragenen
Vereinen von sämtlichen Vorstandsmitgliedern, bei den Gesellschaften m. b. H. von
sämtlichen Geschäftsführern. Daß der Antrag von den sämtlichen Berechtigten ge-
stellt werden muß, ergibt sich daraus, daß jeder Gesellschafter, jedes Vorstandsmitglie,
jeder Geschäftsführer den Konkursantrag stellen und damit den Antrag der Ubrigen auf
Anordnung der Geschäftsaufsicht beseitigen kann.
7. Gilbert, 8B1G. 16 266. Handelt es sich um die Geschäftsaufssicht für einen
Nachlaß, so sind antragsberechtigt: der Erbe (auch der Fiskus), bei einer Erbenmehrheit
nur die Gesamtheit der Erben (85 2032, 2038 BEB.), im Falle der Nachlaßverwaltung an
Stelle des Erben der Nachlaßverwalter ( 1984 BGB.). Der Testamentsvollstrecker hat
nur dann ein Antragsrecht, wenn er zur Verwaltung des Nachlasses befugt ist (§s 2205,
2209 BGB.). Er schließt dann den Erben aus. Mehrere zur Verwaltung befugte Testa-
mentsvollstrecker müssen den Antrag gemeinsam stellen. Unterliegen nur einzelne Gegen-
stände der Verwaltung des Testamentsvollstreckers, so steht das Antragsrecht dem Erben
zu. Der Nachlaßpfleger ist antragsberechtigt (mit Ausschluß des Erben), wenn er auf Grund
des § 1960 BG#B., nicht auch wenn er auf Grund des §* 1961 bestellt ist.
b) Antragsberechtigt ist nur der Schuldner (zu vgl. Bd. 1, 333).
Für die Gewährung des Antragsrechts an die Gläubiger treten auch ein Mangler,
DR3. 15 350, Bürgel, das. 457; gegen das Antragsrecht des Gläubigers hat sich aus-
gesprochen der Verband der Kreditvereine in Berlin, Genoss Bl. 15 501, ferner Leby
a. a. O. 8.
Tc) Wo ist der Antrag zu stellen? (Erläuterung a, 6„ in Bd. 1, 333).
. Levy a. a. O. 8. Bei einem mit mehreren Richtern besetzten Amtsgericht hat
derjenige Richter die Geschäftsaufsichten zu bearbeiten, dem nach dem Geschäftsplan die
Konkurse übertragen sind; einer Ergänzung des Geschäftsplans bedarf es nicht.
g 3.
Entscheidung über den Antrag.
Inhaltsübersicht.
I. Dem Antrage kann nur stattgegeben werden, IV. Auslagenvorschuß? 1 337, II 103.
wenn die Voraussetzungen des §& 1 vorliegen V. Handelt es sich um ein Verfahren der streitigen
und die Behebung der Sahlungsunfähigkeit oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit? 1 357,
nach Zeendigung des Krieges in Aussicht ge- 1I Jos.
nommen werden kann I 535. .. -
II. Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen 1. Der Streitigen 1 332, 11 105.
I 334, II 102. 2. der Freiwilligen 1 357.
III. Das Gericht muß dem begründeten Antrag VI. Muster eines Anordnungsbeschlusses II 105.
stattgeben 1 356.
(Abschnitt 1 in Bd. 1, 335.)
II. Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen.
(Erläuterung 1 bis 6 in Bd. 1, 335, 336.)
7. Levy a. a. O. 11. Es braucht nur Aussicht vorhanden zu sein, daß die Zahlungs-
unfähigkeit wieder behoben wird. Die Zahlungsunfähigkeit ist schon dann behoben,
wenn die Hauptgläubiger über den Krieg hinaus Stundung gewähren, oder wenn dem
Schuldner ein so hoher Kredit in Aussicht gestellt wird, daß er seine Schulden nach dem
Kriege bezahlen kann.
8. Levy a. a. O. 12. Es braucht nur Aussicht vorhanden zu sein, daß die Zahlungs-