104 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
a) Umfang der Mitteilung I 358, II 105.II. Derweisung auf die Monkursordnung 1 33
b) Form der Mitteilung 1 338. II 105. *#.
2. Keine öffentliche Zekanntmachung 1 338. 1I. Allgemeines I 339.
3. Auskunftspflicht der Gerichtsschreiber 1 338. 2. Akteneinsicht I 332, II 105.
4. Eintragung in öffentliche Zücher und Ze- 5. Auskunftspflicht der Auskunftsperson 11
gister d 1 339, II 105. 105.
5. Mitteilung an die Richter und Gerichtsvoll- 4. Beweisaufnahme II 106.
zieher des Amtsgerichts 1 339.
I. Bestellung der Aufsichtsperson.
1. Einer oder mehrerer Aufsichtspersonen.
a) Bilden mehrere Aufsichtspersonen eine Rechtsgemeinschaft?
(zu vgl. Bd. 1, 337).
Levya. a. O. 15. Eine Verantwortung kann die Aufsichtsperson nur für ihre eigenen
Handlungen und Unterlassungen übernehmen.
b) Kann für verschiedene, in sich abgeschlossene Geschäftszweige je eine
selbständige Aufsichtsperson bestellt werden? (vgl. 5 79 KO.).
a. Bejahend (außer den in Bd. 1, 337 Genannten).
Levya. a. O. 15. Es ist nicht nötig, daß mehrere Aufsichtspersonen gemeinschaftlic
handeln. Wenn eine Trennung der Tätigkeiten im Konkursverfahren möglich is,
dann ist sie auch im Aufsichtsverfahren möglich. Die Bestellung mehrerer Aufsichts-
personen ist immer nur dann angezeigt, wenn der Schuldner so vers chiedenartige
Geschäfte hat, daß mehrere Sachkundige zur Beaufsichtigung nötig sind, oder wenn die
Geschäfte an verschiedenen Orten geführt werden, und die Aufsicht auch an diesen
verschiedenen Orten ausgeübt werden muß.
Freilich muß die Geschäftsaufsicht nach einem einheitlichen Gedanken geführt
werden. Dazu genügen aber gemeinschaftliche Beratungen der Aufsichtspersonen.
Erschweren sich die Aufsichtspersonen gegenseitig die Ausübung ihres Amtes, so kann das
Gericht die eine oder die andere oder beide absetzen. Es kann auch jederzeit die Aufsichts-
geschäfte neu regeln. Kommt z. B. die Übertragung der Geschäftsführung auf einen
anderen gemäß § 6 Abs. 1 Bek. in Frage, so wird das Gericht einer der Aufsichtspersonen
die Erledigung dieser Frage übertragen.
Das Gericht entscheidet also niemals einen Streit mehrerer Aufsichtspersonen unter-
einander über die zu treffenden Maßnahmen, sondern beschließt, welche der mehreren
Aufsichtspersonen für die Vornahme gewisser Maßnahmen zuständig sein soll.
6. Verneinend zu vgl. Bd. 1, 337.
2. Auswahl der Ausfsichtsperson (Erläuterung a bis i in Bd. 1, 337, 338).
Zug) Levy a. a. O. 17 (abweichend von Bendix). Die Aufsichtsperson muß ge-
schäftsfähig sein. Wenn sie auch den Schuldner nicht vertritt, so hat sie doch zu gewissen
Rechtshandlungen ihre Zustimmung zu geben.
k) Lewinsky, Genoss Bl. 15 393. Bei der Geschäftsaufsicht über Genossenschaften
ist die Aufsichtsperson aus den Kreisen der genossenschaftlichen Sachverständigen, besonders
der Verbandsrevisoren oder Verbandsdirektoren zu treffen.
1) Gilbert, 3831FG. 16 266. Die Bestellung des Nachlaßpflegers oder Nachlaß-
verwalters zur Aufsichtsperson über einen Nachlaß ist unzulässig, denn beide nehmen im
Verfahren die Schuldnerrolle ein. Vom Testamentsvollstrecker gilt dies nur für die Fälle,
in denen er zum Antrage auf Anordnung der Geschäftsaufsicht befugt ist. — s. II 67
zu § 1. —