gel. betr. d. Anordn. einer Geschäftsaufs. z. Abwend. d. Konk Verf. v. 8. Aug. 14. § 5. 107
b) Auf der Schuldnerseite. Schließt die VII. Geltendmachung des vollstreckungsverbots
Geschäftsaufsicht über eine offene I 340, II 115.
Hhandelsgesellschaft die Dollstreckung 1. Durch den Schuldner I 341, II 115.
egen die Gesellschafter wegen einer 2. Durch die Aufsichtsperson d 1 350.
Gesellschaftsschuld ausd 1 347, II 113. 5. Durch die bevorrechtigten Gläubiger?
a. Beiahend 1 347. 1 350.
Herneinend I 347, II 113. VIII. Keine Einwirkung auf den Bestand der nicht
Sonderfall bei Beaufsichtigung eines vollstreccbaren Forderungen 1 550, II 115.
Rachlasses II 1185. 1. Verjährung I 350.
T . Ist das vollstreckungsverbot von Amts wegen 2. Derzug 1 350.
#u berücksichtigen und im Urteil auszusprechen? 5. Surückbehaltung I 350.
/: as, II 115. 4. Aufrechnung I 350, II 115.
. Bejahend I 348. IX. Einfluß auf die Gestaltung von Schuldver-
2. verneinend I 548, II 113. hältnissen I 551, II 11#4.
A. Anzulässigkeit der Konkurseröffnung.
(Erläuterung (1, 2 in Bd. 1, 340.)
3. Gilbert, 8BlFG. 16 267. Der unter Geschäftsaussicht stehende Nachlaß gehört
nicht zur Masse des über das sonstige Vermögen des Erben eröffneten Konkurses (§ 1 KO.)
und zwar selbst dann nicht, wenn die Konkurseröffnung auf Antrag eines vem Verfahren
nicht betroffenen Gläubigers des Nachlasses erfolgt sein sollte. Dagegen macht die Er-
öffnung des Konkurses über das Vermögen des Erben die Anordnung der Geschäftsaussicht
über den Nachlaß nicht unmöglich. Denn, wenn es zulässig ist, daß nach dem Konkurse des
Erben der Konkurs über einen dem Erben vor der Konkurseröffnung angefallenen Nachlaß
eröffnet wird (Jäger 4 zu § 234 KO.), dann muß es auch erlaubt sein, den Nachlaß durch
Herbeiführung der Nachlaßverwaltung vom verganteten Vermögen des Erben abzusondern
und darnach die Geschäftsaufsicht zur Abänderung des Nachlaßkonkurses herbeizuführen.
B. Arreste und Zwangsvollstreckungen in das Vermögen des
Schuldners finden nur zugunsten der bevorrechtigten
Gläubiger statt.
I. Dermögen des Schuldners.
1. Es gibt kein aufsichtsfreies Vermögen (Erläuterung a, b in Bd. 1, 340).
) Levy a. a. O. 30. Die Beausfsichtigung erstreckt sich auf das gesamte Vermögen
des Schuldners, auch auf dasjenige, welches er nach Anordnung der Geschäftsaufsicht
hinzuerwirbt. Betreibt der Schuldner ein neues Geschäft, z. B, die Herstellung von Gra-
naten, neben dem bisherigen Möbelgeschäft oder an Stelle des bisherigen Geschäfts, so
fällt auch seine neue Geschäftsführung unter die Aufsicht. Der Schuldner kann nicht einen
Teil seines Vermögens der Aufsicht entziehen und nur sein Geschäft oder nur sein Haus
unter Aufsicht stellen lassen. Es gibt kein aufsichtsfreies Vermögen. Auch diejenigen Ge-
schäfte unterliegen der Aufsicht, die der Schuldner mit fremden Mitteln unternimmt.
Auch wenn der Schuldner nicht mehr selbständig Geschäfte macht, sondern eine Anstellung
annimmt, gebührt sein Gehalt den Gläubigern, soweit er es nicht für eine bescheidene
Lebensführung braucht. Schließt er einen Dienstvertrag, durch den er einen erheblichen
Teil seiner Arbeitsvergütung seinen Gläubigern dadurch entzieht, daß er ihn seiner Ehe-
stau oder Dritten überträgt, so kann das Gericht hieraus einen Anlaß zur Aufhebung des
Verfahrens nehmen (z 10 Bek.).
II. Die Beschränkung betrifft Arreste und Zwangsvollstreckungen.
1. Arreste.
P b) Levya. a. O. 20 (abweichend von a Mayer in Bd. 1, 343). Ist der Arrestbefehl
. der Zustellung an den Schuldner und vor Anordnung der Geschäftsaufsicht vollzogen,
lo kann nach Anordnung der Geschäftsaufsicht der Arrestbefehl nicht mit dem Erfolge