112 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
die 88 91ff. ZPO. Ein Anlaß zur Klage lag nicht vor, wenn der Schuldner die Forderung
in das Gläubigerverzeichnis aufgenommen hatte, es sei denn, daß dem Gläubiger die
Anordnung der Geschäftsaufsicht ohne sein Verschulden unbekannt war.
4. Auch nicht die Erteilung der Vollstreckungsklausel?
a) Bejahend außer den in Bd. 1, 345 Genannten Levy a. a. O. 23.
b) Verneinend zu vgl. Bd. 1, 345.
5. Nicht die Anordnung der Nachlaßverwaltung bei Geschäftsaufsicht über
den Nachlaß.
Gilbert, 3B1FG. 16 267. Der Antrag auf Anordnung der Nachlaßverwaltung
steht im Rahmen des § 1981 BGB. auch während der Geschäftsaufsicht dem Schuldner
wie den Gläubigern frei.
(Abschnitt IV in Bd. 1, 345.)
V. Umfang des Arrest= und Dollstreckungsverbots.
1. Sachliche Einschränkung (Erläuterung a bis d in Bd. 1, 345, 346).
e) Levy a. a. O. 21. Die Zulassung der Vollstreckung wegen der Ansprüche auf
Unterlassung der Verletzung eines Patent= oder Zeichenrechts usw. folgt aus der Aus-
sonderungsnatur dieser Ansprüche. Die Zulassung der Vollstreckungen nach § 888 3PO.
(Breit, Bd. 1, 345, 346) läßt sich nicht rechtfertigen. Daß der Schuldner den Ansprüchen
auf Ausstellung eines Zeugnisses usw. genügt, dafür wird die Aufsichtsperson auf Anregung
des Gläubigers nachdrücklich Sorge tragen. Die Nichterfüllung solcher Ansprüche kann
unter Umständen einen wichtigen Grund zur Aufhebung des Verfahrens bilden.
t) Levy a. a. O. 22. Die Verurteilung des Schuldners zur Abgabe einer Willens-
erklärung hat zwar mit dem Eintritt der Rechtskraft nach 35 894, 895 3 PO. Vollstreckungs-
wirkung. Ein solches Urteil kann deshalb auch zugunsten eines vom Verfahren betroffenen
Gläubigers ergehen. Der Grundbuchrichter, dem ein rechtskräftiges Urteil
auf Erteilung einer Eintragungsbewilligung oder Abgabe einer Juf-
lassungserklärung vorgelegt wird, muß das Urteil als Eintragungsgrund-
lage gelten lassen, auch wenn er weiß, daß der Verurteilte unter Geschäfts-
aufsicht steht (abw. Gilbert, Bd. 1, 346 d)).
2. Persönliche Einschränkungen.
aA) Auf der Gläubigerseite.
a. Levy a. a. O. 25. Anfechtungsprozesse nach dem Anf G. werden fortgesetzt. Die
bevorrechtigten Gläubiger können neue Klage erheben. Haben die Anfechtungsklagen
Erfolg so ist die Aufhebung des Aufsichtsverfahrens in Erwägung zu ziehen, damit die Er-
öffnung des Konkursverfahrens möglich wird und der Konkursverwalter nach Aufnahme
der Anfechtungsprozesse sich im Interesse der Allgemeinheit der Gläubiger in den Besitz
der vom Schuldner verbrachten Vermögensgegenstände setzen kann.
5. Anfechtungsrecht nicht bevorrechtigter Gläubiger?
aa. Für das Anfechtungsrecht: zu vgl. Bd. 1, 346.
66. Gegen das Anfechtungsrecht außer Mayer (in Bd. 1, 346).
a#-. Levy a. a. O. 25. Die nicht bevorrechtigten Gläubiger können aber ihre
Absicht, anzufechten, gemäß § 4 Anf G. dem Anfechtungsgegner ankündigen und sich
so zwei Jahre lang die Anfechtungsmöglichkeit sichern.
666. Wassermann-Erlanger a. a. O. 190, 191.
1. Die Anfechtung nach dem Ans. ist unzulässig, weil die Zwangsvollstreckung un-
zulässig ist. »
2. Die Unzulässigkeit der Anfechtung nach der KO. ergibt sich aus der Unzulässigkeit
der Konkurseröffnung.