Bet. betr. d. Anordn. einer Geschäftsaufs. z. Abwend. d. KonkVerf. v. 8. Aug. 14. 85. 113
b) Auf der Schuldnerseite.
Schließt die Geschäftsaufsicht über eine offene Handelsgesellschaft
die Vollstreckung gegen die Gesellschafter wegen einer Gesellschafts-
ld aus?
schu a. Bejahend zu vgl. Bd. 1, 347.
Verneinend (Erläuterung a#. bis yy in Bd. 1, 347, 328).
66. Levy a. a. O. 26, da das Gesellschaftsvermögen ein selbständiges von dem
Vermögen der Gesellschafter getrenntes Vermögen ist.
er. DJZ. 15 724, HessRspr. 15 125 (Darmstadt). Die Geschäftsaufsicht über eine
offene Handelsgesellschaft erstreckt sich nicht auf das Privatvermögen der Gesellschafter,
sondern bringt nur Beschränkungen mit sich in betreff des Gesellschaftsvermögens und
der Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger.
Ek. Sächs OLG. 36 379 (Dresden VI). Trotz Anordnung der Geschäftsaufsicht über
die offene Handelsgesellschaft ist die Zwangsvollstreckung gegen die einzelnen Gesellschafter
zulässig. Die Offenbarungspflicht der Gesellschafter (8 807 8 PO.) bezieht sich jedoch in
diesem Falle nicht auf das Gesellschaftsvermögen.
Sonderfall bei Beaufsichtigung eines Nachlasses.
Gilbert, 3B1FG. 16 267. Die Anordnung der Geschäftsaufsicht über den Nachlaß
nimmt dem Erben nicht die Passivlegitimation und führt die Beschränkung der Haftung
für die Nachlaßverbindlichkeiten auf den Nachlaß (3 1975 BG.) nicht herbei. Es darf
also während der Geschäftsaufsicht zwar nicht in den Nachlaß, wohl aber
in das sonstige Vermögen des Erben vollstreckt werden.
VI. Ist das Dollstreckungsverbot von Amts wegen zu berücksichtigen und
im Urteil auszusprechen
1. Bejahend zu vgl. Bd. 1, 348.
2. Verneinend (Erläuterung a bis d in Bd. 1, 348, 349).
e) Levy a. a. O. 24. Wassermann-Erlanger a. a. O. 194. Im Zwangsvoll=
strecungsverfahren findet eine Beachtung der Geschäftsaufsicht von Amts wegen nicht
statt. — über das Arrestverfahren s. II 16c. —
1) Levy a. a. O. 22. Auch auf Antrag ist das Vollstreckungsverbot in dem Urteil
nicht auszusprechen. Die Frage, ob der Kläger bevorrechtigt ist, kann nicht im Prozeß ent-
schieden werden. Der Kläger kann noch während des Prozesses oder nach seiner Been-
digung infolge nachträglicher Zustimmung der Aussichtsperson in die Reihe der bevor-
zugten Gläubiger eintreten.
8) a. M. Wassermann-Erlanger a. a. O. 193. Auf Antrag ist das Voll-
streckungsverbot in das Urteil aufzunehmen. Ist das geschehen, so darf dem Kläger eine
vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn er nach Vorschrift des z 726 Abs. 1 8 PO.
die Aufhebung der Geschäftsaufsicht nachweist.
VII. Geltendmachung des Dollstreckungsverbots.
1. Durch den Schuldner? (Erläuterung a bis c in Bd. 1, 349).
.41A)) Levya. a. O. 24, Wassermann-Erlanger a. a. O. 194. Dem Schuldner steht
die Erinnerung aus § 766 8#PO. zu.
VIII. Keine Einwirkung auf den Bestand der nicht vollstreckbaren
Forderungen.
(unterabschnitt 1 bis 3 in Bd. 1, 350.)
4. Ist die Aufrechnung zulässig?
a) Bejahend außer a. Breit in Bd. 1, 350.
zordeb . 15 1376/77 Celle II). Ein ausdrückliches Verbot der Aufrechnung gegen
gen des Schuldners, der unter Geschäftsaufsicht steht, enthält die Bekanntmachung
Güthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 2. 8