114 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
vom 8. August nicht. Die Zulassung der Aufrechnung steht aber auch nicht im Widerspruch.
mit den gesetzgeberischen Zielen, die in den &8 5 und 8 der Bekanntmachung ihren Ausdruck
gefunden haben.
Ebensowenig kann aus § 394 BGB. im Zusammenhalt mit dem § 5 der Bekannt-
machung ein Grund gegen die Zulassung der Aufrechnung entnommen werden. Der
l394 BGB. begünstigt nur einzelne besonders geartete Forderungen aus denselben wirt-
schaftlichen Gründen, aus denen sie der Pfändung entzogen sind. Der #s 5 der Bekannt-
machung dient anderen gesetzgeberischen Zwecken und schützt in umfassender Weise das
ganze Vermögen, und zwar wesentlich auch im Interesse der Ges amtheit der Gläubiger
vor Arrest und Zwangsvollstreckung einzelner Gläubiger.
Das hat freilich die Wirkung, daß auch alle einzelnen Forderungen der Pfändung
seitens dieser Gläubiger nicht unterliegen. Eine Ausschließung der Aufrechnung wegen
der auf diesem Wege herbeigeführten Unpfändbarkeit der Einzelforderung würde aber
nicht dem Grundgedanken des § 394 BGB. gerecht werden. Das ergibt sich besonders
deutlich durch Heranziehung der konkursrechtlichen Vorschriften. Auch im Konkurse sind
Arreste und Vollstreckungen zugunsten einzelner Konkursgläubiger verboten (s 14 KO.).
Wenn schon dadurch die Aufrechnung allgemein ausgeschlossen würde, so hätte es eines
besonderen Verbots der Aufrechnung (§8 53, 56 KO.) nicht bedurft.
Eine entsprechende Anwendung des § 55 Ziff. 2 KO. ist bei den tiefgehenden Unter-
schieden zwischen Geschäftsaufsicht und Konkurs unzulässig; ebenso Leipz8. 16 177
(Celle 1), Wassermann-Erlanger a. a. O. 196 und im Ergebnis Gilbert, Recht
16 38.
b) Verneinend.
a. Leipz ZS. 15 1174 (Nürnberg), JW. 15 936 (LG. Nürnberg). Ob die Aufrechnung
schon gemäß § 134 B#B nichtig ist, weil Abtretung und Aufrechnung gegen die 5# 5, 8
BRVO. vom 8. August 1914 verstoßen und deshalb nichtig sind, kann dahin gestellt bleiben.
Auch wenn diese Frage zu verneinen sein sollte, ist gleichwohl die erklärte Aufrechnung
gemäß § 394 Satz 1 BGB. unzulässig.
Hiergegen: Heilberg, JW. 15 1085, 1305. Die Auffassung des OLG. Nürnberg
verstößt gegen den klaren Sinn der Verordnung; ebenso Frucht, JW. 15 1148.
6. DSJ3. 15 1240, LeipzZ. 16 179 (Braunschweig I). Der §s 394 B## ist durch die
BRV0. nicht beschränkt, er widerspricht auch nicht deren Zwecke. Dieser geht nach § 8
dahin, die nicht privilegierten Gläubiger wenigstens in der Regel möglichst gleichmäßig
zur Befriedigung kommen zu lassen. Das ist im Interesse der Allgemeinheit bestimmt.
Allerdings kann dieser Grundsatz bei Schuldnern mit Gegenforderungen zu Härten führen,
indem sie sofort voll bezahlen müssen, während sie ihrerseits auf ratenweise Befriedigung
angewiesen sind. Allein daraus folgt nicht, daß § 394 BB. beseitigt ist. Auch auf die
abweichende Regelung der Aufrechnungsmöglichkeit im Konkursverfahren kommt hier
nichts an, da das Verfahren der Geschäftsaufsicht sich auf einer ganz anderen Grundlage
aufbaut und eine dem § 53 KO. entsprechende Bestimmung fehlt; ebenso O#. 31 391
(Braunschweig 1).
IX. Einfluß auf die Gestaltung von Schuldverhällnissen.
(Erläuterung 1 bis 5 in Bd. 1, 351.)
6. Recht 15 453 Nr. 797 (Hamburg). Durch die Verordnung vom 8. August 1914ist
dem Hauptschuldner, der unter Geschäftsaufsicht gestellt ist, keine Stundung bewilligt,
sondern nur in der dort angegebenen Weise ein Schutz gegen die Einleitung des Konkurs-
verfahrens und gegen Arreste und Zwangsvollstreckungen gewährt. Daher kann auch
der Bürge, dem in dieser Beziehung als Bürgen keine größeren Rechte zustehen als
dem Hauptschuldner, solche Stundung für sich nicht in Anspruch nehmen. Dem
Bürgen ist aber auch die Einrede der Vorausklage versagt. Allerdings kann der
Gläubiger nicht nachweisen, daß er ohne Erfolg eine Zwangsvollstreckung gegen den
Hauptschuldner versucht habe, aber aus der Tatsache, daß der Hauptschuldner unter