Bek. betr. d. Anordn, einer Geschäftsaufs. z. Abwend. d. Konk Verf. v. 8. Aug. 14. 6. 115
Geschäftsaufsicht gestellt ist, folgt, daß er infolge des Krieges zahlungsunfähig geworden
t und es auch jetzt noch ist. Somit ist anzunehmen, daß eine Zwangsvollstreckung in das
8 des Hauptschuldners, ganz abgesehen davon, daß sie infolge der Geschäfts-
aufsicht verboten ist, nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen würde (8 773 Ziff. 4
BGB.).
86.
Rechtsstellung der Aufsichtsperson.
Inhaltsübersicht.
I. Regelfall (66 Abf. 1 Satz 1): Unterstützung und IV. Entscheidung bei Widerspruch 1 355, II 118.
Überwachung 1 352, II 115. V. Auslagen und Dergütung der Aufsichtsperson
1. Allgemeines 1 552, II 115. 1 356, II 118.
2. Einzelheiten 1 353, II I1. 1. Seitpunkt der Festsetzung I 356, II 118.
II. Sonderfall (56 Abs. I Satz 3) 1 5585, II 11T. 2. Höhe der Dergütung 1 356.
III. Abertragung der Geschäftsführung (§ 6 Absl. 1 3. Wirkung der Festsetzung 1 352, II 118.
Satz 2) 1 353, II 117. a) Außerhalb eines Konkursverfahrens 1
1. Übertragung auf einen anderen I 353, II 356, II I1S.
117. c. Festsetzung kein Vollstreckungstitel 1
a) Nur die Geschäftsführung, nicht das 356, II 118.
Aufsichtsamt wird übertragen I1 355. 6. Anspruch bevorrechtigt d 1 356, II 110.
d) Wirkung der Übertragung I1 354, II 1#. G. Zejahend 1 356, II J10#.
a. Im Verhältnis zum Schuldner I 354, 66. verneinend 1 356, II 110.
II 117. b) Innerhalb eines KMonkursverfahrens 1
6. Im Verhältnis zu Gehilfen I 554. 356, II 110.
y. Im Derhältnis zu Dritten 1 355, II Ist der Anspruch bevorrechtigt 1 356, II
118. 119.
c) Dergütung des Geschäftsführers 1 355. #E#. BZejahend 1 356, II 110.
übernahme der Geschäftsführung durch die 6. VDerneinend 1 356, II J10#.
Aufsichtsperson 1 355, II 118. VI. Entlassung der Aufsichtsperson 1 352, II 110.
a) Ist die Übernahme zulässigd 1 355, II Ist sie gegen den Willen der Aufsichtsperson.
118. zulässig d 1 357, II 110.
G. Bejahend 1 355. 1. Zejahend 1 357, 1I 110.
6. verneinend I 355, II 118. 2. Derneinend 1 352, II 110.
b) Wirkungen der Ubernahme I, 355.
I. Regelfall (§ 6 Abf. 1 Satz 1): Unterstützung und Uberwachung.
1. Allgemeines (Erläuterung a bis h in Bd. 1, 352, 353).
iy) Lewinsky, Genoss Bl. 15 394. Die Aussichtsperson ist als Berater und Helfer
gedacht, nicht als Zwangsliquidator wie der Konkursverwalter.
k) Levy a. a. O. 27, 28, 34, 29. Die Aussichtsperson ist nicht Beamter, sie tritt
auch in kein bürgerlich-rechtliches Vertragsverhältnis zum Gericht. Sie ist auch nicht Ver-
treter des Schuldners. Ihre Stellung ist weder mit der eines Vormundes oder Pflegers,
noch mit der eines Konkursverwalters oder Zwangsverwalters vergleichbar. Am meisten
ahnelt die Rechtsstellung der Aufsichtsperson, der des Beistands der Mutter (§ 11689 BG.).
Bevollmächtigung der Aufsichtsperson durch den Schuldner ist nicht unzulässig, im
allgemeinen aber nicht empfehlenswert.
[) Lebya. a. O. 29. Unter „Geschäftsführung" ist hier die Gesamtheit der tatsäch-
lichen Verrichtungen und Rechtshandlungen des Schuldners in Beziehung auf sein Ver-
mögen zu verstehen. Auch diejenigen Verrichtungen und Rechtshandlungen, die durch
Angestellte, Handlungsbevollmächtigte, Prokuristen des Schuldners vorgenommen werden,
gehören zur Geschäftsführung des Schuldners.
m) Levy a. a. O. 31. Die Unterstützung besteht nicht in einer bureaumäßigen
Erledigung der Anfragen und Gesuche des Schuldners, sondern erfordert eine persönliche
Durchdringung seiner geschäftlichen Lage sowie eine eigene geistige und, wo#es der Geschäfts-
führung förderlich ist, auch tätige Mitarbeit der Aufsichtsperson (3z. B. Hinweis auf Fehler
gek