116 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
der Buchführung, Mängel des Ein- und Verkaufs, Verhandeln mit dem Hauswirt und den
Hypothekengläubigern usw.).
2. Einzelheiten.
(Erläuterung a bis c in Bd. 1, 353.)
d) Levy a. a. O. 32. Nötigenfalls sind neue Bücher anzulegen. Die Zuziehung
eines Bücherrevisors ist zulässig.
e) Levy a. a. O. 33. Die Aufsichtsperson darf anordnen, daß eingehende Gelder
bei einer Bank hinterlegt werden, daß Auszahlung nur gegen Quittung oder Scheck
des Schuldners und der Aufsichtsperson erfolgen dürfen.
f) Levy a. a. O. 32. Die Aufsichtsperson kann anordnen, daß der Schuldner sein
Geschäft einschränkt oder während des Krieges überhaupt nicht fortführt. Eine
solche Anordnung läßt sich aber nur damit rechtfertigen, daß sonst die
Überwachung beeinträchtigt oder unmöglich gemacht wird, z. B. wenn das
Geschäft ganz oder zum Teil auf der Tätigkeit von Agenten beruht, die im feindlichen
oder neutralen Ausland wohnen, wenn das Geschäft ganz oder zum Teil an einem Ort
betrieben wird, der zwar unter deutscher Verwaltung steht, aber für die Aufsichtsperson
oder ihren Bevollmächtigten nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten zu erreichen
ist. Aus wirtschaftlichen Gründen, z. B. weil das Geschäft keinen Nutzen bringt,
kann die Aufsichtsperson die Fortführung des Geschäfts nicht verbieten. In einem solchen
Falle mag sie die Aufhebung der Geschäftsaufsicht in Anregung bringen.
8) Levy a. a. O. 30. Bei einer juristischen Person, der ein Aufsichtsrat zur
Seite steht, umfaßt die Geschäftsführung nicht nur den Wirkungskreis des Vorstandes und
seiner Angestellten, sondern auch den des Aufsichtsrats. Die Aufsichtsperson hat Anspruch
darauf, zu den Sitzungen des Aufsichtsrats und des Vorstandes, in denen geschäftliche
Angelegenheiten erörtert werden, zugelassen zu werden, damit sie sich alsbald schlüssig
machen kann, ob sie den gefaßten Beschlüssen zustimmen soll.
h) Boes, Genoss Bl. 15 442. Die Tätigkeit der Aufsichtsperson bei Genossenschaften
ist besonders schwierig gestaltet. Unzweifelhaft aber liegt es im Interesse des ganzen
Genossenschaftswesens, dafür Sorge zu tragen, daß das Aussichtsverfahren nicht gerade
bei seiner Anwendung auf Genossenschaften einen Zustand besonderer Rechtsunsicher-
heit herbeiführt. Die Regelung der Kündigung der Mitgliedschaft verdient dabei besondere
Beachtung. Ohne Frage wird mit der Bestellung der Geschäftsaufsicht der Vorstand der
Genossenschaft von der ihm nach § 99 des Genoss G. obliegenden Pflicht zur Beantragung
des Konkurses befreit; ebenso selbstverständlich ist es aber, daß in diesem Augenblick gewisse
Pflichten auf die Aufsichtsperson übertragen werden. Nun ist aber in der Bundesrats-
verordnung vom 8. August 1914 der besonderen Verhältnissen bei den in Zahlungs-
schwierigkeiten geratenden Genossenschaften nicht gedacht worden. Infolgedessen sind
der Aufsichtsperson nicht ausdrückliche Machtbefugnisse hinsichtlich der Generalversammlung
eingeräumt. Ebensowenig kann die Aufsicht die einzelnen Genossen daran hindern, den
Austritt zu erklären, d. h. sich aus Besorgnis vor dem später vielleicht eintretenden Kon-
kurse aus der Haftpflicht zu befreien. So werden denn nicht selten Genossen, die es irgend-
wie durchführen können, also vor allen Dingen die zahlungsfähigen Mitglieder, die dem
Unternehmen nichts schulden, dann aber auch diejenigen, die nur kleinere, notfalls unschwer
aufzubringende Beträge schuldig sind, sich auf diese Weise in Sicherheit zu bringen suchen.
Da nun in den meisten Fällen mit einer längeren Dauer des Aufsichtsverfahrens gerechnet
werden kann, besteht die Wahrscheinlichkeit, daß bis zur Aufhebung des Verfahrens und
dem dann möglicherweise doch eintretenden Konkurse die sechsmonatige Frist (§ 75) des
Rückgriffs auf die Haftpflicht ausgeschiedener Genossen verstrichen ist. Es ist ohne weiteres
klar, daß durch solche Kündigungen während des Aufsichtsverfahrens die Aussichten auf
eine spätere Gesundung des Unternehmens sich verschlechtern. Vielfach werden sich wohl
die Gläubiger nach dem Kriege dem zahlungsunfähigen Rest der Genossen gegenüber
sehen, wenn nicht beizeiten eingeschritten wird. Es wäre Pflicht der Aufsichtspersonen,