Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

116 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
der Buchführung, Mängel des Ein- und Verkaufs, Verhandeln mit dem Hauswirt und den 
Hypothekengläubigern usw.). 
2. Einzelheiten. 
(Erläuterung a bis c in Bd. 1, 353.) 
d) Levy a. a. O. 32. Nötigenfalls sind neue Bücher anzulegen. Die Zuziehung 
eines Bücherrevisors ist zulässig. 
e) Levy a. a. O. 33. Die Aufsichtsperson darf anordnen, daß eingehende Gelder 
bei einer Bank hinterlegt werden, daß Auszahlung nur gegen Quittung oder Scheck 
des Schuldners und der Aufsichtsperson erfolgen dürfen. 
f) Levy a. a. O. 32. Die Aufsichtsperson kann anordnen, daß der Schuldner sein 
Geschäft einschränkt oder während des Krieges überhaupt nicht fortführt. Eine 
solche Anordnung läßt sich aber nur damit rechtfertigen, daß sonst die 
Überwachung beeinträchtigt oder unmöglich gemacht wird, z. B. wenn das 
Geschäft ganz oder zum Teil auf der Tätigkeit von Agenten beruht, die im feindlichen 
oder neutralen Ausland wohnen, wenn das Geschäft ganz oder zum Teil an einem Ort 
betrieben wird, der zwar unter deutscher Verwaltung steht, aber für die Aufsichtsperson 
oder ihren Bevollmächtigten nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten zu erreichen 
ist. Aus wirtschaftlichen Gründen, z. B. weil das Geschäft keinen Nutzen bringt, 
kann die Aufsichtsperson die Fortführung des Geschäfts nicht verbieten. In einem solchen 
Falle mag sie die Aufhebung der Geschäftsaufsicht in Anregung bringen. 
8) Levy a. a. O. 30. Bei einer juristischen Person, der ein Aufsichtsrat zur 
Seite steht, umfaßt die Geschäftsführung nicht nur den Wirkungskreis des Vorstandes und 
seiner Angestellten, sondern auch den des Aufsichtsrats. Die Aufsichtsperson hat Anspruch 
darauf, zu den Sitzungen des Aufsichtsrats und des Vorstandes, in denen geschäftliche 
Angelegenheiten erörtert werden, zugelassen zu werden, damit sie sich alsbald schlüssig 
machen kann, ob sie den gefaßten Beschlüssen zustimmen soll. 
h) Boes, Genoss Bl. 15 442. Die Tätigkeit der Aufsichtsperson bei Genossenschaften 
ist besonders schwierig gestaltet. Unzweifelhaft aber liegt es im Interesse des ganzen 
Genossenschaftswesens, dafür Sorge zu tragen, daß das Aussichtsverfahren nicht gerade 
bei seiner Anwendung auf Genossenschaften einen Zustand besonderer Rechtsunsicher- 
heit herbeiführt. Die Regelung der Kündigung der Mitgliedschaft verdient dabei besondere 
Beachtung. Ohne Frage wird mit der Bestellung der Geschäftsaufsicht der Vorstand der 
Genossenschaft von der ihm nach § 99 des Genoss G. obliegenden Pflicht zur Beantragung 
des Konkurses befreit; ebenso selbstverständlich ist es aber, daß in diesem Augenblick gewisse 
Pflichten auf die Aufsichtsperson übertragen werden. Nun ist aber in der Bundesrats- 
verordnung vom 8. August 1914 der besonderen Verhältnissen bei den in Zahlungs- 
schwierigkeiten geratenden Genossenschaften nicht gedacht worden. Infolgedessen sind 
der Aufsichtsperson nicht ausdrückliche Machtbefugnisse hinsichtlich der Generalversammlung 
eingeräumt. Ebensowenig kann die Aufsicht die einzelnen Genossen daran hindern, den 
Austritt zu erklären, d. h. sich aus Besorgnis vor dem später vielleicht eintretenden Kon- 
kurse aus der Haftpflicht zu befreien. So werden denn nicht selten Genossen, die es irgend- 
wie durchführen können, also vor allen Dingen die zahlungsfähigen Mitglieder, die dem 
Unternehmen nichts schulden, dann aber auch diejenigen, die nur kleinere, notfalls unschwer 
aufzubringende Beträge schuldig sind, sich auf diese Weise in Sicherheit zu bringen suchen. 
Da nun in den meisten Fällen mit einer längeren Dauer des Aufsichtsverfahrens gerechnet 
werden kann, besteht die Wahrscheinlichkeit, daß bis zur Aufhebung des Verfahrens und 
dem dann möglicherweise doch eintretenden Konkurse die sechsmonatige Frist (§ 75) des 
Rückgriffs auf die Haftpflicht ausgeschiedener Genossen verstrichen ist. Es ist ohne weiteres 
klar, daß durch solche Kündigungen während des Aufsichtsverfahrens die Aussichten auf 
eine spätere Gesundung des Unternehmens sich verschlechtern. Vielfach werden sich wohl 
die Gläubiger nach dem Kriege dem zahlungsunfähigen Rest der Genossen gegenüber 
sehen, wenn nicht beizeiten eingeschritten wird. Es wäre Pflicht der Aufsichtspersonen,
	        
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