Pek. betr. d. Anordn. einer Geschäftsauff. z. Abwend. d. Konk erf. v. 8. Aug. 14. § 8. 121
4. Eingehung von Verbindlichkeiten, die erforderlich sind.
b) zu einer bescheidenen Lebensführung.
d. Des Schuldners.
(Erläuterungen a## bis )) in Bd. 1, 360.)
65. Levy a. a. O. 42. Die Lebensstellung des Schuldners ist zu berücksichtigen.
Es ist für die Schuldner nicht immer möglich, sofort nach Anordnung der Geschäftsaufsicht
eine in jeder Beziehung bescheidene Lebensführung herzustellen. Privatfuhrwerk kann
sofort verkauft werden. Von überflüssigem Dienstpersonal, einer teueren Wohnung kann
sch der Schuldner erst zum nächsten Kündigungstage befreien. Es ist nicht geboten,
daß der Schuldner seine Kinder aus einer gehobenen Schule nimmt oder
das Universitätsstudium der Kinder unterbricht, da die Geschäftsaufsicht nur einen
vorübergehenden, nach menschlichem Ermessen nicht allzulangen Zustand schafft.
Auch zum Verkauf seiner Möbel kann der Schuldner nicht genötigt werden,
da der Zweck des Aufsichtsverfahrens nicht die Versilberung des Schuldnerver-
ens ist.
nmos EE. Ses a. a. O. 682. Im Geschäftsaufsichtsverfahren über einen Nachlaß ist die
unterhaltsbefriedigung unzulässig, wenn Überschuldung vorliegt, im übrigen an sich zu-
läsig, jedoch darf auf den Nachlaß nicht gegriffen werden, wenn das Eigenvermögen des
Erben ausreicht.
6. und seiner Familie (zu val. Bd. 1, 361).
Levya. a. O. 43. Zur Familie gehört die getrennt lebende Ehefrau. Sie kann
jedoch wegen ihres Unterhaltsanspruchs nicht vollstrecken, da er nicht auf einer während des
Aufsichtsverfahrens eingegangenen Verbindlichkeit des Schuldners beruht. A. M. Breit,
JW. 15 167.
IV. Keine Einwirkung auf öffentliche Rechte des Schuldners
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 1, 361).
3. Ges. u. R. 17 120. Durch § 51 zu A## KO sind die gesetzlichen Vorschriften, nach
denen die Zahlungsunfähigkeit eine Beschränkung des Schuldners in der Ausübung
eines nicht das Vermögen betreffenden Rechts zur Folge hat, dahin abgeändert, daß die
Beschränkung nur im Falle der Konkurseröffnung eintritt. Danach ist auch &7 rhein. Städte O.
15. Mai 1856 insoweit aufgehoben, als sie ein Ruhen der Ausübung des Bürgerrechts
auch wegen der bloßen Tatsache des Zahlungsunfähigkeit vorsieht. Die Anwendung
der Geschäftsaufsicht steht danach der Wiederwahl zum Stadtverordneten
nicht entgegen; ebenso Simonis, Pr Verwl. 37 141.
8 8.
Verwendung der vorhandenen Mittel.
Inhaltsübersicht.
I. Mittel 1 361, II 121. # III. Gerichtliche Entscheidung 1 362.
!I. Derwendung 1 362, II 121.
I. Dorhandene Mittel (zu vgl. Bd. 1, 361).
Levy a. a. O. Der Schuldner ist nicht genötigt, um Mittel zu schaffen, die aus-
stehenden Forderungen zu diskontieren, abzutreten, zu verpfänden.
II. Derwendung (Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 1, 361, 362).
4. Hesssspr. 15 157, JW. 15 1127/(Darmstadt). Im Gegensatz zum Konkursverfahren
findet eine Prüfung und Feststellung der Forderungen nicht statt. Die Aufsichtsperson kann
auch streitige Forderungen berückjichtigen.
5. Levis a. a. O. 681. Wird die Geschäftsaufsicht über einen Nachlaß geführt, so sind
bei der Verwendung der Mittel die Vorschriften für die Schuldenberichtigung im Nach-