Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Pek. betr. d. Anordn. einer Geschäftsauff. z. Abwend. d. Konk erf. v. 8. Aug. 14. § 8. 121 
4. Eingehung von Verbindlichkeiten, die erforderlich sind. 
b) zu einer bescheidenen Lebensführung. 
d. Des Schuldners. 
(Erläuterungen a## bis )) in Bd. 1, 360.) 
65. Levy a. a. O. 42. Die Lebensstellung des Schuldners ist zu berücksichtigen. 
Es ist für die Schuldner nicht immer möglich, sofort nach Anordnung der Geschäftsaufsicht 
eine in jeder Beziehung bescheidene Lebensführung herzustellen. Privatfuhrwerk kann 
sofort verkauft werden. Von überflüssigem Dienstpersonal, einer teueren Wohnung kann 
sch der Schuldner erst zum nächsten Kündigungstage befreien. Es ist nicht geboten, 
daß der Schuldner seine Kinder aus einer gehobenen Schule nimmt oder 
das Universitätsstudium der Kinder unterbricht, da die Geschäftsaufsicht nur einen 
vorübergehenden, nach menschlichem Ermessen nicht allzulangen Zustand schafft. 
Auch zum Verkauf seiner Möbel kann der Schuldner nicht genötigt werden, 
da der Zweck des Aufsichtsverfahrens nicht die Versilberung des Schuldnerver- 
ens ist. 
nmos EE. Ses a. a. O. 682. Im Geschäftsaufsichtsverfahren über einen Nachlaß ist die 
unterhaltsbefriedigung unzulässig, wenn Überschuldung vorliegt, im übrigen an sich zu- 
läsig, jedoch darf auf den Nachlaß nicht gegriffen werden, wenn das Eigenvermögen des 
Erben ausreicht. 
6. und seiner Familie (zu val. Bd. 1, 361). 
Levya. a. O. 43. Zur Familie gehört die getrennt lebende Ehefrau. Sie kann 
jedoch wegen ihres Unterhaltsanspruchs nicht vollstrecken, da er nicht auf einer während des 
Aufsichtsverfahrens eingegangenen Verbindlichkeit des Schuldners beruht. A. M. Breit, 
JW. 15 167. 
IV. Keine Einwirkung auf öffentliche Rechte des Schuldners 
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 1, 361). 
3. Ges. u. R. 17 120. Durch § 51 zu A## KO sind die gesetzlichen Vorschriften, nach 
denen die Zahlungsunfähigkeit eine Beschränkung des Schuldners in der Ausübung 
eines nicht das Vermögen betreffenden Rechts zur Folge hat, dahin abgeändert, daß die 
Beschränkung nur im Falle der Konkurseröffnung eintritt. Danach ist auch &7 rhein. Städte O. 
15. Mai 1856 insoweit aufgehoben, als sie ein Ruhen der Ausübung des Bürgerrechts 
auch wegen der bloßen Tatsache des Zahlungsunfähigkeit vorsieht. Die Anwendung 
der Geschäftsaufsicht steht danach der Wiederwahl zum Stadtverordneten 
nicht entgegen; ebenso Simonis, Pr Verwl. 37 141. 
8 8. 
Verwendung der vorhandenen Mittel. 
Inhaltsübersicht. 
I. Mittel 1 361, II 121. # III. Gerichtliche Entscheidung 1 362. 
!I. Derwendung 1 362, II 121. 
I. Dorhandene Mittel (zu vgl. Bd. 1, 361). 
Levy a. a. O. Der Schuldner ist nicht genötigt, um Mittel zu schaffen, die aus- 
stehenden Forderungen zu diskontieren, abzutreten, zu verpfänden. 
II. Derwendung (Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 1, 361, 362). 
4. Hesssspr. 15 157, JW. 15 1127/(Darmstadt). Im Gegensatz zum Konkursverfahren 
findet eine Prüfung und Feststellung der Forderungen nicht statt. Die Aufsichtsperson kann 
auch streitige Forderungen berückjichtigen. 
5. Levis a. a. O. 681. Wird die Geschäftsaufsicht über einen Nachlaß geführt, so sind 
bei der Verwendung der Mittel die Vorschriften für die Schuldenberichtigung im Nach-
	        
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