Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bek. betr. d. Anordn, einer Geschäftsauff. z. Abwend. d. Konk Verf. v. 8. Aug. 14. § 9. 123 
ustimmung im Sinne des 182 BGB. — Die Zustimmung ist auch bei formbedürftigen 
Rechtshandlungen an eine Form nicht gebunden. 
« (Unterabschnitt b in Bd. 1, 363.) 
c) Rechtshandlungen. 
G. Allgemeines (zu vgl. Bd. 1, 363). 
Levy a. a. O. 49. Unter Rechtshandlungen sind nicht nur Rechtsgeschäfte, 
sondern auch Rechtshandlungen im engeren Sinne zu berstehen, wie z. B. Ausübung 
einer Wahl, Mängelrüge, Kündigung, Mahnung, Ablehnung einer Leistung, Rücktritts- 
erklärung, Anfechtung. Auf unerlaubte Handlungen sowie das Halten von Tieren 
und von Kraftwagen ist der Begriff „Rechtshandlungen", wie Breit (JW. 15 168) will 
(in Bd. 1, 363; wie Breit auch Wassermann-Erlanger a. a. O. 209), nicht auszu- 
dehnen (Jäger, Bank A. 14 35). 
6. Rechtshandlungen der Aufsichtsperson. 
Levy a. a. O. 50 (abw. von Breit und Mayer in Bd. 1, 363). Rechtshandlungen 
der Aufsichtsperson fallen nicht unter 59, da sie nicht Rechtshandlungen mit Wirkung 
für und gegen den Schuldner vornehmen, das Gericht sie hierzu auch nicht ermächtigen 
kann. Handelt die Aufsichtsperson als Bevollmächtigter oder Vertreter des Schuldners 
ohne Vertretungsmacht, so werden ihre Rechtshandlungen nach Maßgabe der §§ 164ff. 
BG#. zu Rechtshandlungen des Schuldners. 
d) Nach Anordnung der Geschäftsaufsicht. 
d. Verlängerungswechsel (zu vgl. Bd. 1, 363). Für die Auffassung, daß durch 
die Ausstellung eines Verlängerungswechsels eine neue Verbindlichkeit geschaffen worden: 
Levy a. a. O. 44; Levis, DRZ. 15 408; gegen diese Ansicht Wassermann-Erlanger 
a. a. O. 211. 
65. Bedeutung der Fälligkeit (zu vgl. Bd. 1, 364). 
d#. Wassermann-Erlanger a. a. O. 210. Es genügt nicht, daß erst die Fälligkeit 
nach der Anordnung der Geschäftsaufsicht eingetreten ist. 
65. Levya.-a. O. 49. Mietzinsforderungen, die während des Aufsichtsverfahrens 
jällig werden, fallen nicht unter § 9 Ziff. 1, wenn der Mietsvertrag vor Anordnung der 
Geschäftsaufsicht geschlossen war. Denn sie beruhen auf einer vor Anordnung der Ge- 
schäftsaufsicht vorgenommenen Rechtshandlung des Schuldners. Der Vermieter kann 
also wegen solcher Mietzinsforderungen weder Arreste noch Zwangsvollstreckungen 
erwirken. Er kann aber wegen seines gesetzlichen Pfandrechts die Verwertung der 
eingebrachten Sachen betreiben. Die Ansicht von Breit (JW. 15 167), daß die Miet- 
zinsen dann bevorzugt sind, wenn die Benutzung der vor Anordnung der Geschäfts- 
aufsucht gemieteten Räume zum Zwecke der Fortführung des Geschäfts oder zur Führung 
eines bescheidenen Lebens des Schuldners erfolgt, findet im Gesetze keine Stütze. 
v. Umwandlung. 
Wassermann-Erlanger a. a. O. 210. Umwandlung (Novation) begründet 
auch im Sinne des §5 9 Nr. 1 eine neue Verbindlichkeit. Es ist aber zulässig, daß vereinbart 
wird, auch die neue Schuld solle den Beschränkungen des § 5 unterworfen sein. Eine solche 
Einschränkung wird sogar, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen, stillschweigend 
als vereinbart zu gelten haben. 
2. § 9 Nr. 2. 
à) Levy a. a. O. 50. Durch die Anordnung der Geschäftsaufsicht wird dem Aus- 
sonderungsberechtigten kein vorzeitiges Kündigungsrecht gegeben. Der Vermieter kann 
also die vermietete Sache erst zurückfordern, wenn der Mietvertrag sein Ende erreicht hat; 
(b in Bd. 1, 364). 
c) a. Levy a. a. O. 51. Breit (JW. 15 168) will die nach Anordnung der Geschäfts- 
aussicht zur Entstehung gelangten Aussonderungsrechte nur dann als privilegiert anerkennen,
	        
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