Bek. betr. d. Anordn, einer Geschäftsauff. z. Abwend. d. Konk Verf. v. 8. Aug. 14. § 9. 123
ustimmung im Sinne des 182 BGB. — Die Zustimmung ist auch bei formbedürftigen
Rechtshandlungen an eine Form nicht gebunden.
« (Unterabschnitt b in Bd. 1, 363.)
c) Rechtshandlungen.
G. Allgemeines (zu vgl. Bd. 1, 363).
Levy a. a. O. 49. Unter Rechtshandlungen sind nicht nur Rechtsgeschäfte,
sondern auch Rechtshandlungen im engeren Sinne zu berstehen, wie z. B. Ausübung
einer Wahl, Mängelrüge, Kündigung, Mahnung, Ablehnung einer Leistung, Rücktritts-
erklärung, Anfechtung. Auf unerlaubte Handlungen sowie das Halten von Tieren
und von Kraftwagen ist der Begriff „Rechtshandlungen", wie Breit (JW. 15 168) will
(in Bd. 1, 363; wie Breit auch Wassermann-Erlanger a. a. O. 209), nicht auszu-
dehnen (Jäger, Bank A. 14 35).
6. Rechtshandlungen der Aufsichtsperson.
Levy a. a. O. 50 (abw. von Breit und Mayer in Bd. 1, 363). Rechtshandlungen
der Aufsichtsperson fallen nicht unter 59, da sie nicht Rechtshandlungen mit Wirkung
für und gegen den Schuldner vornehmen, das Gericht sie hierzu auch nicht ermächtigen
kann. Handelt die Aufsichtsperson als Bevollmächtigter oder Vertreter des Schuldners
ohne Vertretungsmacht, so werden ihre Rechtshandlungen nach Maßgabe der §§ 164ff.
BG#. zu Rechtshandlungen des Schuldners.
d) Nach Anordnung der Geschäftsaufsicht.
d. Verlängerungswechsel (zu vgl. Bd. 1, 363). Für die Auffassung, daß durch
die Ausstellung eines Verlängerungswechsels eine neue Verbindlichkeit geschaffen worden:
Levy a. a. O. 44; Levis, DRZ. 15 408; gegen diese Ansicht Wassermann-Erlanger
a. a. O. 211.
65. Bedeutung der Fälligkeit (zu vgl. Bd. 1, 364).
d#. Wassermann-Erlanger a. a. O. 210. Es genügt nicht, daß erst die Fälligkeit
nach der Anordnung der Geschäftsaufsicht eingetreten ist.
65. Levya.-a. O. 49. Mietzinsforderungen, die während des Aufsichtsverfahrens
jällig werden, fallen nicht unter § 9 Ziff. 1, wenn der Mietsvertrag vor Anordnung der
Geschäftsaufsicht geschlossen war. Denn sie beruhen auf einer vor Anordnung der Ge-
schäftsaufsicht vorgenommenen Rechtshandlung des Schuldners. Der Vermieter kann
also wegen solcher Mietzinsforderungen weder Arreste noch Zwangsvollstreckungen
erwirken. Er kann aber wegen seines gesetzlichen Pfandrechts die Verwertung der
eingebrachten Sachen betreiben. Die Ansicht von Breit (JW. 15 167), daß die Miet-
zinsen dann bevorzugt sind, wenn die Benutzung der vor Anordnung der Geschäfts-
aufsucht gemieteten Räume zum Zwecke der Fortführung des Geschäfts oder zur Führung
eines bescheidenen Lebens des Schuldners erfolgt, findet im Gesetze keine Stütze.
v. Umwandlung.
Wassermann-Erlanger a. a. O. 210. Umwandlung (Novation) begründet
auch im Sinne des §5 9 Nr. 1 eine neue Verbindlichkeit. Es ist aber zulässig, daß vereinbart
wird, auch die neue Schuld solle den Beschränkungen des § 5 unterworfen sein. Eine solche
Einschränkung wird sogar, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen, stillschweigend
als vereinbart zu gelten haben.
2. § 9 Nr. 2.
à) Levy a. a. O. 50. Durch die Anordnung der Geschäftsaufsicht wird dem Aus-
sonderungsberechtigten kein vorzeitiges Kündigungsrecht gegeben. Der Vermieter kann
also die vermietete Sache erst zurückfordern, wenn der Mietvertrag sein Ende erreicht hat;
(b in Bd. 1, 364).
c) a. Levy a. a. O. 51. Breit (JW. 15 168) will die nach Anordnung der Geschäfts-
aussicht zur Entstehung gelangten Aussonderungsrechte nur dann als privilegiert anerkennen,