Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

124 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
wenn sie unabhängig vom Willen des Schuldners entstanden sind (in Bd. 1, 364 
Es liegt aber kein Grund vor, die auf einer Rechtshandlung des Schuldners nach Anord. 
nung der Geschäftsaufsicht beruhenden Aussonderungsrechte von der Begünstigung aus. 
zuschließen. Hat der Schuldner nach Anordnung der Geschäftsaufsicht ohne Zustimmun 
der Aufsichtsperson einen Gegenstand gemietet oder gepachtet, obwohl dies zur Fortführun 
des Geschäfts oder zu einer bescheidenen Lebensführung nicht erforderlich war, so ist zwar 
der Miet- und Pachtzins während der Geschäftsaufsicht nicht zu vollstrecken, zur Heraus. 
gabe des gemieteten oder gepachteten Gegenstandes ist der Schuldner aber nach Ablauf 
der ausbedungengen Zeit jedenfalls verpflichtet, über diese Zeit hinaus würde er den 
Gegenstand ohne Rechtsgrund besitzen. 
6. Abw. von Breit auch Wassermann-Erlanger a. a. O. 212. Aussonderungs. 
ansprüche können auch während der Dauer des Verfahrens neu entstehen, z. B. wenn der 
Schuldner eine Ware unter Eigentumsvorbehalt geliefert erhält. Dagegen können an den 
Gegenständen, die bei Anordnung des Verfahrens zum Vermögen des Schuldners gehören 
Aussonderungsansprüche nur aus den in § 9 Nr. 1 genannten Geschäften entstehen. " 
d) Für die Ausdehnung des Vorrechts auf den Fall des § 44 KO. (s. hierzu Bd. 1, 
364). Wassermann-Erlanger a. a. O. 211; dagegen Levy a. a. O. 51. 
3. 8 9 Nr. 3. 
a) Levy a. a. O. 54. Aus der Nichtanwendbarkeit der 85 29ff. K O. folgt gerade die 
Unrichtigkeit der von Jäger (in Bd. 1, 364) vertretenen Ansicht, daß die durch Pfändung 
oder Beschlagnahme vor der Geschäftsaufsicht aber während der Krisis (s 30 KO.) erwor- 
benen Vorrangsrechte nicht anzuerkennen seien; (b in Bd. 1, 364). 
c) 4) Pfändungsankündigung (zu vgl. Bd. 1, 365). 
Rothbarth, LeipzZ. 15 963. 1. Der § 845 Z PO. ergibt ohne weiteres, daß ein 
Arrestpfandrecht nur dann entsteht, wenn der Vorpfändung die gerichtliche Pfändung 
innerhalb der Frist nachfolgt. Da nun bei Eröffnung der Geschäftsaufsicht weiter nichis 
vorliegt, als die Vorpfändung, so ist unzweifelhaft zu dieser allein maßgebenden Zeit ein 
Pfandrecht noch nicht entstanden, folglich auch kein Absonderungsrecht. Schon damit 
scheint die Frage entschieden zu sein. Fragt man aber weiter, welche Wirkung denn die 
Vorpfändung hat, solange die Frist läuft, so ist im Anschluß an den klaren Wortlaut des 
Gesetzes zu antworten: Sie hat überhaupt keine Rechtswirkung, sondern nur eine tatsäch- 
liche Wirkung. Denn das Gesetz sagt doch ganz deutlich, daß eine Rechtswirkung (nämlich 
das Arrestpfandrecht) nur dann entsteht, wenn die gerichtliche Pfändung innerhalb der 
Frist hinzukommt. Bis sich dies entschieden hat, ist die Rechtswirkung der Vorpfändung 
in der Schwebe; man weiß nicht, ob sie eintreten wird oder nicht. Daraus ergibt sich eine 
tatsächliche Wirkung, die für den praktischen Zweck völlig ausreichend erscheint: Man muß 
mit der Möglichkeit rechnen, daß die Rechtswirkung eintritt. Daher wird sich der Schuldner 
nicht so leicht entschließen, innerhalb der Frist über die Forderung zu verfügen. Denn 
wenn die Rechtswirkung eintritt, so ergibt sich, daß von der Zustellung der Pfändungs- 
nachricht ab ein Arrestpfandrecht mit Veräußerungsverbot bestanden hat. Wird jedoch 
nicht innerhalb der Frist gepfändet, so ist, wie das Gesetz ergibt, die Vorpfändung ohne 
jede Rechtswirkung geblieben, so daß derjenige, der in diesem Fall über die Forderung 
verfügt hat, auch nicht etwa gegen ein Veräußerungsverbot verstoßen haben kann. Indessen 
dürfte sich eine Beweisführung aus der Natur der Vorpfändung, wie erwähnt, erübrigen; 
und zwar auch aus folgendem Grund: 
2. Schon an einem viel früheren Punkte, nämlich aus der VO.überdie Geschäftsaufsicht 
selbst, ergibt sich die Unrichtigkeit der Ansicht von Kullmann (in Bd. 1, 365). Wie aus #9 
hervorgeht, haben trotz dem Wortlaut des5 nicht gewisse Gläubiger, sondern Ansprüche das 
Vorrecht, von dem Verfahren nicht betroffen zu werden. Wer z. B. eine Lohnforderung hat, 
ist nach § 9 Nr. 4 nur wegen dieser Forderung, nicht auch wegen anderer Ansprüche bevor- 
rechtigt. Genau ebenso bezieht sich 89 Nr. 2 nur auf den Aussonderungsanspruch und 89 Nr.3 
nur auf den Absonderungsanspruch, nicht aber auf andere Ansprüche des Aussonderungs-
	        
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