Rel. über d Einschränkung d. Pfändbarkeit v. Lohn- usw. Ansprüchen v. 17. Mai 1916. 127
Bek. "
Begründung. (D. N. V 5.)
für die Pfändung von Lohn-, Gehalts- und ähnlichen Ansprüchen
inr im allgemeinen der Grundsatz, daß dem Schuldner ein bestimmter Mindestbetrag
git Bestreitung seiner dringendsten Bedürfnisse belassen wird, während der Mehrbetrag
! Lohnforderungen uneingeschränkt, bei Zeamtengehältern und Hensionen zu einem
Drittel pfändbar ist. Diese Grenze der Hfänobarkeit war durch das LohmBeschlG. vom
al. Juni 1869 (Be#l. 242) auf 1200 M. für das Jahr festgesetzt worden. Durch die
zpõ. wurde sie auf 1500 M. erhöht. Eine weitere Heraufsetzung der Hfändungs-
arenze ist schon seit längerer Seit, namentlich in den Kreisen der Arbeiter, Angestellten
und Beamten gefordert worden. Die Reichsverwaltung war deshalb schon vor dem
HKriege in Erörterungen über eine Reform des Lohnbeschlagnahmerechts eingetreten.
diese Erörterungen erstreckten sich auf weitere Fragen des Lohnbeschlagnahmerechts, die
mit der Erhöhung der Pfändungsgrenze in engem Zusammenhange stehen. Dabei
handelte es sich insbesondere um die Wirksamkeit von Vereinbarungen, durch die der
Schuldner, um Lohnbeschlagnahmen vorzubeugen, von dem Arbeitsverdienste sich selbst
nur den Betrag von 1500 M., den Mehrbetrag aber unmittelbar seinen Angehörigen
zusagen läßt (sog. 1500 M. -Herträgeg.
Inzwischen hat der Krieg eine erhebliche Derteuerung der wichtigsten Lebens-
bedürfnisse herbeigeführt. Wie die Erfahrungen des täglichen Lebens beweisen, sind
namentlich die Mosten der wichtigsten Tahrungsmittel und Gebrauchsgüter durchschnitt-
lich um mindestens ein Diertel gestiegen. Dieser veränderten Wirtschaftslage sucht die
auf Grund des § 5 des sog. Erm G. ergangene Zek. v. 12. Mai 1905 (RGBl. 285)
RNechnung zu tragen. Dabei handelt es sich nur um eine vorläufige, für die Dauer der
Nriegsteuerung gedachte Maßregel. Die endgültige Regelung muß einer den 1500 M.=
vertrag umfassenden Reform vorbehalten bleiben; bei dieser Reform wird auch zu
prüfen sein, ob die bisherige starre Hfändungsgrenze durch eine Regelung ersetzt werden.
kann, bei der die individnellen Derhältnisse des Schuldners angemessene Berücksichtigung
finden. Die De. bestimmt, daß an die Stelle der für die Hfändbarkeit bisher maß-
gebenden Summe von 1500 M. bis auf weiteres die Summe von 2000 M. tritt. Dies
hat ohne weiteres zur Folge, daß in gleicher Weise die Aufrechnung gegenüber Lohn-
forderungen sowie die Abtretung und Derpfändung solcher Ansprüche beschränkt ist.
damit der erstrebte Jweck in vollem Umfang erreicht werde, ist der D G. insofern rück-
wirfende Kraft beigelegt worden, als eine vor dem Inkrafttreten vorgenommene Swangs-
vollstreckung, Aufrechnung, Abtretung oder Derpfändung hinsichtlich später fällig werdender
Bezüge ihre Wirksamkeit verliert, soweit sie bei Anwendung der D. unzulässig sein
würde.
Literatur.
Bovensiepen, Einige Bemerkungen zur Bekanntmachung über die Einschränkung
der Pfändbarkeit von Lohn-, Gehalts= und ähnlichen Ansprüchen vom 17. Mai 1915
(G#. 285) Sächsf A. 15 262 f. — Seuffert, Einschränkung der Pfändbarkeit von Lohn-,
Gehalts= und ähnlichen Ansprüchen Recht 15 497fff.
8 1.
J. Das Pfändungsverbot.
Seuffert a. a. O. 499/500. Aus § 618 Abs. 3 des BGB. ergibt sich, daß auf die
Verpflichtung des Dienstberechtigten zum Schadenersatz die Vorschrift des § 843 BGB.
entsprechende Anwendung findet, wenn der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des
Lebens und der Gesundheit des Dienstverpflichteten obliegenden Verpflichtungen (s. Abs. 1
und 2des 3 618) nicht erfüllt. Folglich ist 3 850 Ab. 2 Z PO auch auf die aus diesen Gründen
4r unwchtende Geldrente anwendbar; also ist auch diese Geldrente, welche wegen Ver-
ion 9 des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten ist, jetzt nur pfändbar, soweit der
samtbetrag die Summe von 2000 M. für das Jahr übersteigt. Ebenso verhält es sich