Bel. über d. Kündigungsrecht d. Hinterblieb. v. Kriegsteilnehmern v. 7. Okt. 1915. 131
15. Bekanntmachung über das Kündigungsrecht der Hinter-
bliebenen von Kriegsteilnehmern. Vom 7. Oktober 1915.
(RGBl. 642.)
Der Bundesrat hat . .. folgende Verordnung erlassen:
8 1. Auf eine Vereinbarung, durch die für den Fall, daß der Mieter stirbt,
das Kündigungsrecht des Erben abweichend von den Vorschriften im § 579 des.
Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt ist, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn
der Mieter infolge seiner Teilnahme am Kriege gestorben ist.
§ 2. Haben Eheleute gemeinschaftlich gemietet, und stirbt der Ehemann
infolge seiner Teilnahme am Kriege, so ist die Ehefrau berechtigt, das Miet-
verhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist für den ersten zulässigen Termin
zu kündigen. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Vermieter nicht
berefet 3. Gegen eine Kündigung, die auf Grund des § 1 oder des § 2 er-
folgt, kann der Vermieter binnen einer Woche bei dem Amtsgericht, in dessen
Bezirke sich die Mietsache befindet, Widerspruch erheben. Das Gericht hat Ab-
schrift des Widerspruchs dem Gegner zur Erklärung mitzuteilen.
Das Gericht entscheidet darüber, ob trotz des Widerspruchs die Kündigung
wirksam ist. Die Kündigung ist für unwirksam zu erklären, wenn nicht die
Fortsetzung des Mietverhältnisses zu einem unverhältnismäßigen Nachteil für
den Erben oder die Ehefrau führen würde. Bei dieser Entscheidung sind die
beiderseits geltend gemachten Umstände in billiger Weise gegeneinander abzuwägen.
Die tatsächlichen Behauptungen sind glaubhaft zu machen. «
Die Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, erfolgt
durch Beschluß. Gegen den Beschluß findet sofortige Beschwerde statt.
Die Gerichts- und Anwaltsgebühren betragen zwei Zehnteile des Satzes des
§ 8 des Gerichtskostengesetzes und des § 9 der Gebührenordnung für Rechts-
anwälte. .
§4.DieseVerordnungtrittmitdemTagederVerkündunginKraft.Sie
findet auch Anwendung, wenn der Tod des Mieters vor diesem Tage eingetreten
war; die Kündigung kann für den ersten zulässigen Termin nach dem Inkraft-
treten erfolgen.
Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung bestimmt der Reichs-
kanzler. «
Begründung. (D. N. VI 100.)
Für die Hinterbliebenen von Kriegsteilnehmern können Tachteile
daraus entstehen, daß sie an einen unter anderen Lebensverhältnissen eingegangenen
Mietvertrag um deswillen gebunden bleiben, weil vielfach das Kündigungsrecht, das
beim Tode des Mieters den Erben nach 8 569 BGB. zusteht, vertraglich ausgeschlossen
ist. Im allgemeinen haben zwar die Dermieter, wie schon im 3. Tachtrage S. 6 be-
merkt, gegenüber den Wünschen der Hinterbliebenen, das Mietverhältnis vorzeitig zu
losen, weites Entgegenkommen gezeigt. Immerhin sind nach dem Gesamtergebnisse der
inzwischen weitergeführten Erhebungen Ausnahmefälle vorgekommen, in denen eine
Selreiung vom Vertrage nicht gewährt wurde, obwohl die Billigkeit dies erfordert hätte.
Wiederholt haben auch Derwalter fremder Dermögen, wie z. B. Swangsverwalter,
Cestamentsvollstrecker, aus Besorgnis vor Schadensersatzansprüchen Zedenken getragen,
einer Lösung des Mietverhältnisses zuzustimmen. Dem Grundgedanken einer vom Reichs-
ias angenommenen Resolution entsprechend (lo 1#/15 Mr. 87) sind deshalb die Erben
des Mieters durch die auf Grund des §5 des sogenannten Ermächtigungs G. ergangene
Sek. v. 7. Okt. is (RGBl. 642) ermächtigt worden, das Mietverhältnis trotz entgegen—
stehender Vertragsbedingungen unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zum ersten zu-
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