Bek. über d Kündigungsrecht d. Hinterblieb. v. Kriegsteilnehmern v. 7. Okt. 1915. §& 1. 133
Bek. "
Der Mieter muß gestorben sein und zwar infolge seiner Teilnahme am
Kriege.
a) v. Harder, JW. 15 1389. Nach Zweigert sollte man meinen, die Kündigung
vleibe bestehen, auch wenn der Kriegsteilnehmer bei ihrem Eingang noch lebte oder die
183 Witwe Auftretende nie mit ihm verheiratet war. Schon mit Rücksicht auf den Kriegs-
Geilnehmer wird man nicht annehmen können, daß bei seinen Lebzeiten Dritte das Miet-
verhältnis kündigen können. Man wird die Bestimmungen über die Verschollenheit, die
ja nur eine Todesvermutung begründet, entsprechend anwenden können. Keinesfalls
fann die bloße Glaubhaftmachung des Todes aus Veranlassung des Krieges weiter wirken,
als die Verschollenheit.
b) Bovensiepen, a. a. O. 449. Die Zubilligung eines Kündigungsrechts für An-
gehörige von Kriegsteilnehmern, die seit einem Jahre vermißt sind, hätte sich
empfohlen. .
0) 8weigert a. a. O. 1348. Die ausdrückliche Bezugnahme auf den z 2 des KTSchG.,
die sich in anderen Bundesratsverordnungen findet, ist hier ersichtlich nicht ohne Absicht
unterblieben. Auch Hinterbliebenen immobiler Kriegsteilnehmer kann daher die Ver-
ordnung zugute kommen; ebenso Ges. u. R. 17 139.
d) v. Harder, JIW. 15 1389/90. Die Bek. bezieht sich nur auf die Hinterbliebenen
von Kriegsteilnehmern im Sinne des KTSch G., also wohl nicht von im Inlande zur Be-
wachung von Kriegsgefangenen verwendeten Mannschaften, obwohl auch hier infolge
des Krieges (z. B. einer Meuterei der Gefangenen) der Tod eintreten kann.
e) Stillschweig a. a. O. 1335. Kriegsteilnehmer muß der Mieter gewesen sein.
Wird eine Zivilperson durch eine von einem Luftzeug herabgeworfene Bombe getötet,
so findet die Verordnung keine Anwendung; das gleiche gilt in allen Fällen, in denen
Zivilpersonen vom Feinde getötet werden.
4) Stillschweig a. a. O. 1335/36. Der Begriff geht hier offenbar weiter als im
KSch G. Zu einer klaren und dem Zwecke der Verordnung entsprechenden Lösung
kommt man, wenn man an den drei Gruppen des § 2 des Gesetzes vom 4. August 1914
zwar festhält, die Gruppe der Nr. 1 aber auch auf Angehörige nichtmobiler Truppenteile
erstreckt. Die Auslegung, die der § 2 in Schrifttum und Rechtsprechung erfahren, kommt
dann auch unserer Verordnung zugute, nur daß die Erörterungen über mobile und um-
mobile Truppenteile hier ausscheiden. Auch Mannschaften zur Bewachung von Kriegs-
gefangenen im Inlande fallen hiernach, wie im Gegensatz zu Harder anzunehmen, unter
den Begriffzebenso Ges. u. R. 17 139; Josef a. a. O. 608; Bovensiepen a. a. O. 449.
8) Bovensiepen a. a. O. 449. Als Kriegsteilnehmer haben auch Krankenpfleger,
Kriegsberichterstatter ja selbst solche Personen zu gelten, die sich unbesugt in die Gefahr-
linie hineindrängen.
h) Mittelstein, Gruchots Beitr. 60 60. Die Bestimmungen des KTöch G. lassen
sich nicht ohne weiteres auf die VO. übertragen. Indem die V0O. sich jeder näheren
Umgrenzung enthält, bringt sie zum Ausdruck, daß aus ihrem Zwecke entnommen
werden muß, wann von dem Tode des Mieters infolge seiner Teilnahme am Kriege
gesprochen werden kann. Es genügt nicht, daß der Mieter infolge des Krieges
z. B. als Zivilist bei einem Fliegerangriff getötet worden ist; die Teilnahme
des Mieters am Kriege ist erfordert. Daß der Mieter in bestimmter Eigen-
schaft am Kriege teilgenommen hat, insbesondere als mobil gemachter Soldat oder
überhaupt nur als Teil der bewaffneten Macht, ist nicht erforderlich. Ebensowenig
wird von dem Tode infolge von Kriegsverletzung gesprochen. So wird z. B.
ein Zivilbeamter der Militärverwaltung, der sich im Kriegsgebiete befindet und dort einer
durch die Kriegsverhältnisse herbeigeführten Seuchen zum Opfer fällt, unter den § 1 VO.
du bringen sein. Das gleiche gilt für eine Krankenpflegerin, die im Feldlazarett bei der
Mege von Verwundeten tödlich angesteckt wird. Eine engherzige Auslegung der VO.
sozialer Not abhelfen will, ist nicht am Platze. Wo nach der verständigen Lebensauf-