134 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
fassung noch gesagt werden kann, daß ein Mieter infolge seiner Teilnahme am g
gestorben ist, da sollte die Frage bejaht werden.
i) Zweigert a. a. O. 1348. Für die Feststellung des ursächlichen Zusammenhanges
genügt es nach allgemeinen Grundsätzen, daß die Teilnahme am Kriege eine der Bedin.
gungen gesetzt hat, ohne die der Tod des Mieters nicht eingetreten wäre. Auch hier darf
die Beurteilung nicht engherzig sein. Da die Verordnung im Streitfalle nur Glaubhaft.
machung erfordert, reicht es aus, wenn für den ursächlichen Zusammenhang die Wahr-
scheinlichkeit spricht.
k) Stillschweig a. a. O. 1336. Die Bemerkung Zweigerts, die Teilnahme am Krieg
müsse eine der Bedingungen gesetzt haben, ohne die der Tod des Mieters nicht eingetreten
wäre, ist gewiß richtig, nur wird sie nicht alle Zweifel lösen. Es seien nur einige Beispiele
angeführt. Wenn ein Militärarzt im Inlande einen Soldaten behandelt, der sich im Felde
eine ansteckende Krankheit zugezogen und der Arzt infolge Übertragung der Krankheit
stirbt, so ist er „infolge seiner Teilnahme am Kriege“ gestorben. Dasselbe gilt vom Zioil-
arzt, sofern er nur zu den Kriegsteilnehmern gehört. Geht ein anderer Arzt unter äcu-
lichen Verhältnissen zugrunde, so findet die Verordnung keine Anwendung. Ertrinkt
ein Soldat beim Baden im besetzten Feindesland, so liegt die Voraussetzung der Ver-
ordnung vor; ereignet sich der Fall im Inlande, so wird die Entscheidung von den Um-
ständen abhängen. Der Landsturmmann, der bei der Bewachung eines Gefangenenlagers
im Inlande infolge Meuterei der Gefangenen erschossen wird, stirbt, wie man eberfalls
im Gegensatz zu Harder annehmen muß, infolge seiner Teilnahme am Kriege.
Ges. u. R. 17 139. Es ist nicht nötig, daß der Verstorbene z. Zt. seines Todes noch
Kriegsteilnehmer war. Ist ein Soldat als Invalide vom Kriegsdienst entlassen und stirbt
er erst einige Zeit später als Zivilist infolge eines aus dem Kriege stammenden Leidens,
so ist er doch infolge seiner Teilnahme gestorben.
riege
II. Der Inhalt der Anderung des Kündigungsrechts.
1. Es handelt sich um eine Erweiterung.
Zweigert a. a. O. 1348. Von Vereinbarungen über das Kündigungsrecht des
Erben kommen naturgemäß nur solche in Betracht, die es ausschließen oder beschränken,
nicht auch solche, die es erweitern, z. B. zugunsten des Erben eine kürzere Kündigungsfrist
als die gesetzliche vorsehen. Die Fassung „kann sich nicht berufen“ bringt entsprechend dem
Sprachgebrauch anderer Reichsgesetze zum Ausdruck, daß die Unwirksamkeit der einzelnen
Abrede, anders als nach § 139 BGB., die Gültigkeit des Vertrags im übrigen nicht beein-
trächtigt.
2. Der Vermieter kann sich auf die Abdingung des 569 BGB.
„nicht berufen"“.
Mittelstein, Gruchots Beitr. 60 59. Der Vermieter kann nicht sagen, daß die Erben
mit der Kündigung gegen die guten Sitten handeln, denn das Gesetz hat nachträglich zu-
gunsten der Erben trotz entgegenstehender Verträge eingegriffen. Der Vermieter kann
auch nicht geltend machen, daß der Mietvertrag nichtig sei, weil ein Teil des Rechtsgeschäfts
nichtig sei (§ 139 BGB.), denn die Verordnung, die auf einem Reichsgesetze beruht, ber-
bietet dem Vermieter, sich auf die entgegenstehende Abmachung „zu berufen“; ebenso
Zweigert a. a. O. 1348.
3. Kann auf die Erweiterung des Kündigungsrechts im voraus verzichtet
werden?
a) Bejahend.
v. Harder, JW. 15 1389. Die Anwendung der VO. vom 7. 10. kann von den
Parteien jetzt nach ihrem Inkrafttreten ausdrücklich ausgeschlossen werden. Die ent-
gegengesetzte Meinung würde unter Umständen dazu führen, daß dem Kriegsteilnehmer
nicht vermietet würde, weil neben der Dauer des Mietvertrages für den Vermieter auch