Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bek. über d. Kündigungsrecht d. Hinterblieb. v. Kriegsteilnehmern v. 7. Okt. 1915. § 3. 137 
Anspruch haben, wenn sie dartun, daß die Fortsetzung des Mietverhältnisses im gemein- 
samen Interesse lag. Auch wenn dem Erben die Kündigung nach *569 BEB. erst auf 
inen späteren Zeitpunkt möglich war, wird die Ehefrau zum Mietzins für die Zwischenzeit 
beitragen müssen. Keinesfalls wird sich der Vermieter an die Frau wegen der Miete für 
die Zeit nach Ablauf des Vierteljahres halten können, wenn sie geräumt hat, auch wenn 
die Erben nicht räumen. Sonst hätte das ihr allein eingeräumte Kündigungsrecht keinen 
Sinn. Daß die Verpflichtung der Ehefrau zur Rückgabe der Wohnung in gutem Zustand 
durch ihren Auszug nicht berührt wird, sie also auch für nach ihrem Auszug vorgekommene 
Beschädigungen haftet, wird man allerdings annehmen dürfen. 
§ 3. 
Die gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung. 
Inhaltsübersicht. 
I. voraussetzung des gerichtlichen Derfahrens III. Derfahren 1I 111. 
11 222. 1. Allgemeines II 222. 
1. Der Widerspruch des Dermieters II 333. 2. KHein Dersäummisverfahren II 111. 
a) Inhalt II 111. 3. Keine Ermittlungspflicht des Gerichts II 
b) Rechtzeitigkeit II ddd. 999. 
2. Die örtliche Suständigkeit II 535. 4. Beweislast II 111. 
II. Gegenstand der Entscheidung II 444. I7V. wirkung der Entscheidung II 111. 
I. Doraussetzung des gerichtlichen Derfahrens. 
1. Der Widerspruch des Vermieters. 
a) Sein Inhalt. 
Nittelstein, Gruchots Beitr. 60 69. Ein bestimmter Inhalt ist für den Widerspruch 
nicht vorgeschrieben. Es muß nur erkennbar sein, gegen welche Kündigung Widerspruch 
erhoben wird. Es empfiehlt sich, daß der Vermieter genau angibt, welche Kündigung 
in Betracht kommt und wann sie ihm zugegangen ist Zur Beschleunigung des Verfahrens, 
woran auch der Vermieter ein großes Interesse hat, dient es, wenn er seinen Widerspruch 
sogleich durch die Schilderung der Verhältnisse begründet. Sein tatsächliches Vorbringen 
hat der Vermieter glaubhaft zu machen. 
b) Rechtzeitigkeit. 
Mittelstein, Gruchots Beitr. 60 69. Die Mitteilung des Widerspruchs an den Gegner 
wird sich erübrigen, wenn das Gericht schon aus dem Inhalte des Widerspruchs ersieht, daß 
die Widerspruchsfrist von einer Woche nicht eingehalten ist. Dann hat das Gericht sofort 
über den Widerspruch dahin zu entscheiden, daß es ihn als unzulässig verwirft. 
2. Die örtliche Zuständigkeit. 
Mittelstein, Gruchots Beitr. 60 68. Der Amtsgericht des Mietgrundstücks ist aus- 
schließlich zuständig. 
II. Gegenstand der Entscheidung. 
1. Josef a. a. O. 611. Das Amtsgericht prüft nur die Billigkeitsfrage. Die 
Entscheidung anderer Angriffs= und Verteidigungsbehelfe erfolgt später im Prozeß. 
6 2. Stillschweig a. a. O. 1337, Mittelstein, DJZ. 16 224. Das As., das zu- 
nöchst zur Entscheidung über die Billigkeitsfrage berufen ist, hat den gesamten Streit- 
stoff zu entscheiden. Eine Aussetzung des Verfahrens zur Erledigung der anderen Streit- 
punkte, wie sie etwa im 9#95 FG. vorgesehen ist, kann nicht in Betracht kommen; sie würde 
leder gesetzlichen Grundlage entbehren und vor allem dem praktischen Bedürfnis wider- 
sprechen; das Verfahren darf nicht zerrissen werden. So wird denn nicht eine einzelne Frage 
sondern ein vollständiger Rechtsstreit, die Feststellung der Berechtigung der 
Kündigung schlechthin, vor den Beschlußrichter gebracht; s. auch IV 1. 
3. Stillsch weig a. a. O. 1337. Wenn der Vermieter die Widerspruchsfrist von 
einer Woche versäumt, hat er damit nur sein Recht verwirkt, die Kündigung als unbillig
	        
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