138 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
zurückzuweisen. Er darf noch geltend machen, daß die materiellen Voraussetzungen der Kün—
digung, Tod des Mieters, Kriegsteilnehmerschaft ursächlicher Zusammenhang, Erbeneigen.
schaftder Kündigenden usw., nicht vorliegen, doch sind diese Streitpunkte nicht mehrim außer.
ordentlichen Beschlußverfahren, sondern im gewöhnlichen Prozeßverfahren zu entscheiden
4. Hiergegen Mittelstein, Gruchots Beitr. 60 69, DJZ. 16 224. Auch bei Ver.
säumung der Widerspruchsfrist wird im Beschlußverfahren endgültig über die Wirksam-
keit der Kündigung entscheiden. Ist Widerspruch überhaupt nicht eingelegt, so müssen
die Erben auf Feststellung klagen, daß der Vermieter sein Widerspruchsrecht verwirkt hat.
III. Derfabren.
1. Allgemeines.
Mittelstein, GruchotsBeitr. 60 60; Josef a. a. O. 609. Es handelt sich um ein Ver-
fahren streitiger, nicht freiwilliger Gerichtsbarkeit.
2. Kein Versäumnisverfahren.
Stillschweig a. a. O. 1337. Ein Versäumnisverfahren gemäß §8 330 f. 8 PO bei
angeordneter mündlicher Verhandlung findet nicht statt; dafür fehlt es im Beschlußver-
fahren an einer gesetzlichen Grundlage; dagegen werden die Bestimmungen des §138 3 P.
unverändert anzuwenden sein. Bezüglich dieser anderen Streitpunkte genügt jedoch die
Glaubhaftmachung nicht. Es wäre ein Vorgang ohne Beispiel, eine definitive, den Rechts-
streit beendende, der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung auf unbewiesene, nur
glaubhaft gemachte Behauptungen zu stützen.
3. Keine Ermittlungspflicht des Gerichts.
Mittelstein, Gruchots Beitr. 60 60. Um zu einer sachlichen Entscheidung zu ge-
langen, soll das Gericht „die beiderseitig geltend gemachten Umstände in billiger Weise
gegeneinander abwägen“ (5 3 Abs. 2 Satz 3). Damit ist dem Richter volle Freiheit ge-
geben, rein nach Billigkeit zu entscheiden, soweit es sich um die sachliche Würdigung handelt.
Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amts wegen die Verhältnisse der Parteien klarzu-
stellen. Es soll die „geltend gemachten Umstände“ würdigen, denn es handelt sich um
ein Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit. Sache der Parteien ist es, die tatsäch-
lichen Behauptungen aufzustellen. Indem der § 3 Abs. 2 Satz 3 sagt: „Die tatsäch-
lichen Behauptungen sind glaubhaft zu machen“, befreit er die Parteien zwar nicht von
der Beweislast für ihre tatsächlichen Behauptungen, bestimmt aber, daß zur Vereinfachung
und Beschleunigung des Verfahrens nur Glaubhaftmachung in Betracht kommt.
4. Beweislast.
Mittelstein, Gruchots Beitr. 60 67, 66. Die Beweislast trifft die Erben
des Mieters. Wenn die Verhältnisse der Hinterbliebenen des Mieters durch dessen
Tod nicht erheblich beeinträchtigt werden, insbesondere der bisherige Mietebetrag für
sie nicht drückend ist, so wird die Kündigung des Mietverhältnisses nicht anzuerkennen
sein. Dagegen wird ihr dann die Wirksamkeit nicht zu versagen sein, wenn die Ver-
Mrögensverhältnisse der Hinterbliebenen des Mieters derartige sind, daß der bisherige
Mieteaufwand für sie eine unverhältnismäßige, drückende Last darstellt. Demgegenüber
wird der Nachteil für den Vermieter, daß er vorzeitig sich nach einem neuen Mieter um-
sehen muß, regelmäßig nicht durchschlagen. Auch die Verweisung der Hinterbliebenen
auf die Möglichkeit einer Untervermietung schlägt regelmäßig nicht durch, denn solche bildet
keine sichere Einnahmegelegenheit und läßt die Haftung der Hinterbliebenen bestehen.
IV. Wirkung der Entscheidungen.
1. Zweigert a. a. O. 1351. Die rechtskräftige Entscheidung stellt mit Wirkung
zwischen den Streitteilen die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung endgültig
fest. Eine hiernach für wirksam erklärte Kündigung kann später von dem Vermieter auch
nicht mehr aus Rechtsgründen, z. B. wegen Verspätung, Nichteinhaltung der gesetzlichen
Frist, angezweifelt werden.