Bek. üb. d. Versagung d. Zuschl. bei d. Zwangsverst. bei Gegenst. d. unbewegl. Vermögens. 139
2. Mittelstein, Gruchots Beitr. 60 60. Das Gericht hat über die Wirksamkeit der
nündigung zu befinden. Erklärt es die Kündigung aus sachlichen Gründen für unwirk-
*dnd so spricht es ihr damit die eingetretene Wirkung nachträglich mit rückwirkender Kraft
6n Le Rechtslage ist dann, wie wenn eine Kündigung nicht erfolgt wäre. Das Gericht
donn r% ber auch die Kündigung für unwirks am erklären aus formellen Gründen, z. B.
veil nicht alle Berechtigten die Kündigung erklärt haben oder weil sie nicht rechtzeitig erfolgt
it. Dann hat die Entscheidung des Gerichts die Bedeutung eines Ausspruchs, daß eine
wirksame Kündigung nie erfolgt war. Erachtet andererseits das Gericht die Kündigung
für wirksam, so spricht es damit aus, daß es bei der Wirkung der stattgehabten Kündigung
verbleibt. Solche Entscheidung wird das Gericht in die Form kleiden, daß es den Wider-
soruch des Vermieters gegen die Kündigung verwirft.
8 4.
Stillschweig a. a. O. 1338. Auch nach Inkrafttreten der Verordnung geschlossene
Verträge unterliegen ihren Vorschriften. Die Verordnung läßt in keiner Weise den Schluß
u, daß ihre Vorschriften sich nur auf die Vergangenheit beziehen.
II. Maßnahmen zugunsten des Gläubigers.
(Gesetze Nr. 1, 2 in Bd. 1, 382—386.)
3Z. Bekanntmachung über die Versagung des Zuschlags bei der
Zwangsversteigerung bei Gegenständen des unbeweglichen Ver-
mögens. Vom 10. Dezember 1914. (Rl. 499.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 386, 387.
Literatur.
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 1, 387.
Wassermann-Erlanger, Die Kriegsgesetze privatrechtlichen Inhalts (2) 172 ff.
(Abschnitt I in Bd. 1, 388.)
II. Die Vorschrift des § 1 der Derordnung.
Die Wertfestsetzung.
(Erläuterung a, b in Bd. 1, 388.)
I) Leipz Z. 16 80 (Celle IV). Zu den Voraussetzungen des § 1 gehört, daß der durch
das Meistgebot nicht gedeckte Anspruch des widersprechenden Berechtigten innerhalb
der ersten 3/8 der zur Berechnung des Rötempels für den Zuschlagsbeschluß festzusetzenden
Wertes des Gegenstandes steht. Das bedeutet nicht etwa nur, daß der Wert des Gegen-
standes nach denselben Grundsätzen wie bei der Berechnung des RStempels ermittelt
werden soll, sondern daß die zur Berechnung des RStempels von den hierfür zuständigen
Stellen vorzunehmende Feststellung des Werts auch für den hier in Betracht kommenden
Zweck maßgebend ist. Dies ergibt sich einerseits aus dem Gebrauch der Worte: des zur
Berechnung . festzusetzenden“ Werts, andererseits aus der Erwägung, daß, wenn nur
materiell die gleichen Grundsätze hätten für maßgebend erklärt werden sollen statt dieser
Bezugnahme auf die Berechnung des Rtempels die inhaltliche Wiedergabe der Bestim-
mung des §J 93 RStemp G. näher gelegen hätte. Es hat aber offenbar gerade zur Verein-
sachung des Verfahrens und zur Vermeidung einer mehrfachen Wertfestsetzung mit mög-
licherweise verschiedenen Ergebnissen die für die Stempelberechnung ohnehin vorzunehmende
Festsetzung auch hier für maßgebend erklärt werden sollen. Hieraus folgt aber weiter
auch, da für die Stempelberechnung bei Zw ersteigerung von Grundstücken lediglich
der Wert des Grundstücks selbst ohne etwa mitversteigertes Zubehör in Betracht kommt,
daß auch für den hier vorliegenden Zweck der Wert dieses Zubehörs außer Betracht zu