Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

140 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
bleiben hat. Für die Wertfestsetzung zwecks Berechnung des RStempels aber ist, wie 
sich aus § 116 RStemp G. 8§ 5, 6 Allg. Verf. vom 22. September 1913 (Preuß. JMVBi. 337) 
66 Abs. 3, 5 a der Allg. Verf. vom 28. Juli 1910 über gerichtliche Landesstempelsachen 
(Preuß. Im l. 305) ergibt, zunächst der Gerichtsschreiber des Vollstreckungsgerichts und 
gegebenenfalls dieses selbst und auf Beschwerde gegen den gerichtlichen Wertfestsetzungs. 
beschluß im Aufsichtswege der Landgerichtspräsident zuständig. Zu solcher Beschwerde 
im Aufsichtswege ist nach allg. Grundsätzen jeder durch den ergangenen Beschluß Betroffene 
befugt, also jetzt angesichts der V O. vom 10. Dezember 1914 nicht nur der Stempelschuldner 
sondern auch ein Realberechtigter für dessen Widerspruchsrecht die Wertfestsetzung von 
Bedeutung ist. 
(Unterabschnitt 2, 3 in Bd. 1, 388, 389.) 
4. Das Rechtsmittel gegen die Versagung des Zuschlags. 
(Erläuterung a, b in Bd. 1, 389, 390.) 
J%) Leipz 8. 16 81 Celle FS.). Unbegründet ist das Bedenken, ob nicht die Beschwerde 
schon deshalb unzulässig ist, weil die Versagung des Zuschlags beim Vorliegen der Vor- 
aussetzungen der BRO. in das pflichtmäßige Ermessen des Gerichts gestellt ist. Insoweit 
eine Entscheidung in das richterliche Ermessen gestellt ist, unterliegt auch die richtige Anwen- 
dung dieses Ermessens der Nachprüfung durch die höhere Instanz, vorausgesetzt, daß 
diese überhaupt mit der Nachprüfung in tatsächlicher Beziehung befaßt ist und daß nicht 
ausnahmsweise das Gesetz in erkennbarer Weise gerade die erste Instanz für ausschlag- 
gebend hat erklären wollen. Letzteres trifft bei der VO. vom 10. Dezember 1914 nicht zu. 
Auch die Frage, ob der die Beschwerdegründe auf bestimmte Fälle beschränkende § 100 
ZVG. der Zulässigkeit der Beschwerde entgegensteht, ist zu verneinen. Das ZVG. hat 
die Beschwerde neben anderen Fällen auch für den Fall zulassen wollen, daß ein gesetz- 
licher Grund zur Versagung des Zuschlags an den Meistbietenden außer Acht gelassen 
sein soll, und da zur Zeit seines Erlassens die gesetzlichen Versagungsgründe in den §8§ 83, 85 
erschöpfend aufgezählt waren, so hatte dieser Gedanke im Gesetz in der Form Ausdruck 
gefunden, daß neben anderen auch diese beiden Paragraphen als solche aufgeführt wurden, 
auf deren Verletzung die Beschwerde gestützt werden könne. Wenn nun später durch die 
VO. vom 10. Dezember 1914 ein neuer gesetzlicher Versagungsgrund eingeführt ist, so 
entspricht es dem im § 100 zum Ausdruck gelangten gesetzgeberischen Gedanken, diesen Ver- 
sagungsgrund hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde über seine Nichtberücksichtigung 
den bisherigen alleinigen Versagungsgründen der §§ 83, 85 gleichzustellen, auch ohne 
daß der danach jetzt nicht mehr genau zutreffende Wortlaut des § 100 eine entsprechende 
Berichtigung erfahren hat. Denn ein innerer Grund, diesen neuen Versagungsgrund 
in dieser Beziehung anders als die übrigen zu behandeln, liegt nicht vor und ist insbesondere 
nicht darin zu finden, daß der Versagungsgrund zum Teil in das richterliche Ermessen. 
gestellt ist. Er ist auch dann mit Unrecht nicht berücksichtigt, wenn er infolge unrichtiger 
Anwendung dieses Ermessens nicht berücksichtigt ist und außerdem ist dies keineswegs 
der einzig mögliche Fall seiner fälschlichen Nichtberücksichtigung. Die Erwägung, daß die 
Nichtberücksichtigung der VO. vom 10. Dezember 1914 nicht unter § 83 Nr. 6 3V0 fällt, 
ist hiernach nicht entscheidend. 
5. Bekanntmachung über die Verjährungsfristen. 
Vom 4. November 1915. (RGBl. 732.) 
Der Bundesrat hat folgende Verordnung erlassen: 
Die in den §§ 196, 197 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten An- 
sprüche, die zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung über die Verjährungs- 
fristen vom 22. Dezember 1914 (Reichs.-Gesetzbl. S. 543) noch nicht verjährt 
waren, verjähren nicht vor dem Schlusse des Jahres 1916. Dies gilt auch in- 
soweit, als für die Ansprüche der Verjährungsfrist durch andere reichsgesetzliche 
Vorschriften als die der §§ 196, 197 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt ist.
	        
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