Ermächtigungsgesetz vom 4. August 1914. 143
bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen waren,
für die in Elsaß-Lothringen zahlbaren Wechsel oder Schecks in der Weise
verlängert, daß sie mit dem 1. Mai 1916 ablaufen, soforn sich nicht
aus anderen Vorschriften ein späterer Ablauf ergibt.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb deren
nach den gesetzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von der Nichtzahlung
des Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist.
§ 3.
Die Ermächtigung des Bundesrats. — Das Vetorecht des Reichstags.
I. Die Ermächtigung des Zundesrats (zu vgl. Bd. 1, 403).
er Bundesrat ist ermächtigt zur Anordnung gesetzlicher Maßnahmen-
a) Schmidt a. a. O. 70. Die auf Grund des § 3 erlassenen Vorschriften sind formell
Verordnungen, materiell Gesetze.
b) RG. DJZ. 15 1032. Daß die auf Grund des § 3 des Gesetzes getroffenen Maß-
nahmen, trotz ihrer vorübergehenden Natur, gesetzesgleiche Kraft haben, erhellt aus.
dem Ausdruck „gesetzliche Maßnahmen“. Daß sie gleichwohl nicht die nach der
Reichsverfassung für Reichsgesetze sonst erforderliche Mitwirkung des Reichstages und
des Kaisers als Publikationsorgan zu ihrer Wirksamkeit verlangen, folgt aus der-
Natur der Übertragung der gesetzgebenden Gewalt eben allein auf den BR. und
läßt überdies noch Abs. 2 des § 3 erkennen, der überflüssig wäre, wenn eine Mit-
wirkung des Reichstags schon bei Erlaß der VO. gewollt wäre. Der ganze
Zweck der Vorschrift ist ja gerade, den Reichstag mit Rücksicht auf die Dringlich-
teit solcher Regelungen auszuschalten. Dem B. wird tatsächlich hiermit die alleinige
gesetzgebende Gewalt auf dem bezeichneten Gebiete gleich einem Diktator, übertragen,
unter Abänderung der sonst für das Zustandekommen von Gesetzen geltenden Vorschriften
der Reichsverfassung. An Stelle dieser Gesetze treten die Verordnungen des BR. Damit
entfällt ohne weiteres auch die nur für Gesetze, die nach der Reichsverfassung zustande
gekommen sind, geforderte Verkündung durch den Kaiser. Es hat vielmehr die Verkündung
der Verordnungen lediglich durch den BR. selbst zu erfolgen. Der Kaiser ist nicht das
Publikationsorgan für bundesrätliche Anordnungen, sondern nur für Reichsgesetze.
Daran wird auch dadurch nichts geändert, daß den bundesrätlichen Verordnungen reichs-
gesetzliche Kraft beigelegt wird. Wird der BR. aber ermächtigt, gesetzliche Maßnahmen
zu treffen, so ist darin schon von selbst begriffen, daß er alle die Maßnahmen zu treffen
befugt ist, die überhaupt zum Gegenstande eines Gesetzes gemacht werden können. Da
das Gesetz in § 3 nach dieser Richtung keine Einschränkung macht, so kann der BR. auch
Strafvorschriften zum Zwecke der Durchführung der zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädi-
gungen für notwendig befundenen Maßnahmen erlassen.
c) NG. Leipz Z. 15 890. Die BRVO. v. 25.Januar 1915 ist auf Grund des 8 3 Ermächt G.
v. 4. August 1914 ergangen, wonach der BR. die Befugnis hat, während des Krieges die-
jenigen gesetzlichen Maßnahmen anzuordnen, die sich zur Abhilfe wirtschaftlicher Schäden
als notwendig erweisen. Hiernach ist dem BR. unter den vorhergesehenen Voraussetzungen
die Ausübung gesetzgebender Gewalt eingeräumt, so daß den daraufhin erlassenen Ver-
ordnungen reichsgesetzliche Geltung und den darin enthaltenen strafrechtlichen Vorschriften
die Natur von Strafgesetzen zukommt, auf deren Unkenntnis der ihnen Zuwiderhandelnde
sich nicht berufen kann. Ebenso R. Leipz#. 15 792.
4), Schmidt a. a. O. 72, 73. Die Weiterübertragung des Verordnungsrechtes auf den.
Reichskanzler, Landeszentralbehörden usw. ist selbst als eine unter § 3 fallende Maßregel.
anzusehen und deshalb gültig.
2. Zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen.
d a) Feisenberger, Leipzg. 15 939. Es wird dem RG. beizutreten sein, daß durch
en z 3 dem BR. die alleinige gesetzgebende Gewalt auf dem bezeichneten Gebiete gleich
1. D