144 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
einem Diktator übertragen worden ist. Muß man das zugeben, so ist nicht weiter be
bar, daß der BR. auch berechtigt ist, das Prozeßverfahren zu ändern, wenn ihm d
Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen notwendig erscheint.
b) von Miltner, LeipzZ. 15 1414. Zur Anordnung einer gesetzlichen Maßnahme
nach § 3 ist nicht mehr nötig, als daß der BR. die Überzeugung gewinnt, daß infolge des
Krieges, sei es auch nur mittelbar, eine wirtschaftliche Schädigung eingetreten ist um
daß er es für notwendig findet, ihr abzutelsen. Der 5 3 ist bas Schulbeispiel einer gese
geberischen Blankettvollmacht. Hat also der BR. die Wahrnehmung gemacht, daß es in.
folge des Krieges zu wirtschaftlichen Schädigungen führte, daß die in der Bek. vom 7. Ol-
tober 1915 RE#Bl. 631 betroffenen strafbaren Handlungen nach Maßgabe der bisherigen
Zuständigkeitsvorschriften abgewandelt werden, insbesondere daß es bei den Gerichten
infolge von Einberufungen usw. zu Geschäftsstockungen kam, so war er zu den in dieser
Bek. angeordneten Entlastungen vollauf berechtigt. "
c) Laband, DJ3. 15 838. Die Ermächtigung des Bundesrats ist gesetzlich nicht be-
schränkt auf die Abhilfe von Schädigungen, die durch den Krieg verursacht sind; das ge-
setz verlangt nur, daß sie wirtschaftlicher Art sind. Tatsächlich sind freilich besonders solche
Schädigungen abzuwenden, welche mit dem Kriege in ursächlichem Zusammenhange stehen.
Aber auch solche wirtschaftliche Schädigungen, welche auf ganz anderen Ursachen beruhen,
können während der Zeit des Krieges eine besondere Gefahr für die nationale Wirtschafts-
führung und damit für die nationale Widerstandskraft begründen. Es kann daher eine
unabwendbare Notwendigkeit sein, daß, wenn während des Krieges solche Schädigungen
herantreten, der Bundesrat Maßnahmen zu ihrer Abwendung trifft, um das Wirtschefts-
leben Deutschlands in einem geordneten Zustand zu erhalten. Die Gefahr einer solchen
wirtschaftlichen Schädigung kann namentlich auch dadurch hervorgerufen werden, daß der
Fortbestand einer für die Erzeugung, Verteilung und Veräußerung von notwendigen
Verbrauchsgegenständen wesentlichen oder wichtigen Organisation in Frage gestellt
wird. Dies ist hinsichtlich der Steinkohlen der Fall (Gültigkeit der Bek. vom 12. Juli 1915,
RGl. 427 [Bd. 1, 9451.
d) Schmidt a. a. O. 81. Eine Bundesratsverordnung befindet sich nur dann im
Rahmen des Erm G., wenn sie nach gesamtem Zweck und Inhalt auf die Abhilfe wirtschaft-
licher Schädigungen gerichtet ist. Es genügt nicht, daß durch irgendeine Nebenwirkung,
mag man sie auch beim Erlaß der Verordnung besonders beabsichtigt haben, unter anderen
auch die Abstellung eines wirtschaftlichen Schadens erreicht werden kann, während in erster
Linie die Verordnung auf ganz anderem Gebiete Wirkungen äußert (ungültig ist z. B.
die Verordnung vom 7 Juni 1915 (RE Bl. 325) über die Zulassung von Strafbefehlen
I[Bd. 1, 744.).
e)Abw. von Schmidt (d) Schiffer a. a. O. 1160. Jedes Ding auf Erden hat auch
eine wirtschaftliche Seite oder ist wenigstens einer wirtschaftlichen Ausstrahlung oder Rück-
wirkung fähig. Es wird deshalb darauf ankommen, ob man den Begriff eng auslegt und
auf Vorkehrungen beschränkt, die unmittelbar und hauptsächlich ein wirtschaftliches Ziel
verfolgen, wirtschaftliche Folgen auslösen oder wirtschaftliche Mittel anwenden; oder ob
man ihn weiter faßt und auch auf Maßnahmen ausdehnt, bei denen all dies nur mittelbar,
entfernt oder nebensächlich in die Erscheinung tritt. Die zweite Auslegung ist zu billigen.
t) Schiffer a. a. O. 1160. Die diktatorische Gewalt des Bundesrats ist sachlich auf
Maßnahmen beschränkt, welche sich zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen als
notwendig erweisen. Zu ihnen sollen nach der Begründung des Gesetzentwurfs Ande-
rungen der sozialpolitischen und der Arbeiterschutzgesetze nicht gehören. Diese Ausdrucks-
weise ist nicht glücklich gewählt. Gemeint sind natürlich nur Anderungen antisozialer Att.
Die zahlreichen Verordnungen, die über die Konkurrenzklausel, die Versicherung der n.
beiter und der Angestellten, die Wochenhilfe usw. ergangen sind, bewegen sich also durchaus
im Rahmen des Gesetzes. «
8) Beling, ZtschrstrafrW. 37 268. Der Auffassung von Schmidt (d) ist nicht
beizutreten; nur soviel wird richtig sein, daß, wenn der Ausschnitt des sozialen Lebens,
streit.
as zur