Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

148 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
Literatur. 
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 1, 421. 
Hellmann, Einigungsämter. DRZ. 15 571. — Mittelstein, Mieteintzun z. 
ämter und die B'iVO. dom 15. Dezember 1914. Leipz. 15 274. — Wassermams- 
Erlanger, Die Kriegsgesetze privatrechtlichen Inhalts (2) 151 f. — Genoss Bl. 15 607. 
Aus der Praxis der Mieteinigungsämter. — Korr AltKaufm Berlin 15 82. Tätigkeit des 
Einigungsamtes der Korporation der Kaufmannschaft von Berlin bei Bewilligung von 
Stundungen im Jahr 1914. 
§ 2. 
Hellmann, DR3. 15 572. Die erfolgreiche Wirksamkeit der Mietämter ist durch 
das Fehlen der gesetzlichen Befugnis zur Vollstreckbarkeitserklärung tatsächlich um ein 
erhebliches herabgedrückt. Es bedeutet eine unwirtschaftliche Kraftverschwendung, wenn 
sich mit der Erledigung der gleichen Sache zwei Stellen beschäftigen müssen, zuerst das 
Vermittlungsamt und dann das Gericht, um so mehr, als die Vorsitzenden der Vermitt. 
lungsämter in der Regel gleichfalls Richter oder für den höheren Verwaltungsdienst be- 
fähigte Personen sind; es bedeutet für den Vermieter auch eine nach Umständen kostbare 
Zeit= und Vermögenseinbuße, wenn man ihn zuerst das Vermittlungsamt anrufen läßt 
und ihn dann zwingt, trotz Erledigung der Sache vor dem Vermittlungsamte noch den 
gerichtlichen Weg einzuschlagen. 
8 3. 
Mittelstein, Leipz Z. 15 276; Wassermann-Erlanger a. a. O. 164. Das Eini- 
gungsamt ist nicht befugt, die Versicherung an Eidesstatt entgegenzunehmen, es kann aber 
die Anregung zu einer Entgegennahme der Gemeindebehörde geben. a. M. Weil, JW.. 1561. 
§ 7. 
Müller, Baypfl Z. 15 368. Da die Verordnung keine Bestimmung über den Aus- 
schluß von Rechtsanwälten enthält, steht der Vertretung oder Verbeistandung der Parteien 
durch Rechtsanwälte nichts im Wege. Natürlich bezieht sich die Gebühren= und Stempel- 
freiheit des Verfahrens vor dem Einigungsamt (§7 VO.) nicht auf die dem Anwalte zu- 
stehenden Gebühren. 
5. Bekanntmachung über die Zwangsverwaltung von Grund- 
stücken vom 22. April 1915 (REl. 2383). 
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 423—426. 
Literatur. 
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 1, 426. 
Hallbauer, Die Rechtsstellung der Aufsichtsperson im Sinne der Bekanntmachung 
vom 22. April 1915 (RGBl. Nr. 51). Sächs A. 15 205 ff. — Hirsch, Einige Beiträge zur 
Bekanntmachung des Bundesrats über die Zwangsverwaltung von Grundstücken vom 
22. April 1915 (RGBl. 233). Recht 15 269 ff. — Marcus, Die Bekanntmachungen des 
Reichskanzlers vom 22. April 1915 über die Zwangsverwaltung von Grundstücken und über 
den dinglichen Rang öffentlicher Lasten. ZBlFG. 15 701. — Meyer, Hausbesitz und 
Realkredit unter der Herrschaft der „Kriegsgesetzgebung“ 1915. 22 ff. — Weinmann, 
Der Zeitpunkt der Bestellung des Verwalters usw. JIW. 15 695. « 
88 1, 2. 
Inhaltsübersicht. 
1. Die allgemeine Bedeutung der Schuldner= 5. Die wirkungen der Schuldner--Swangsverwal= 
Swangsverwaltung 1 Jc26, II 140. tung I 428, II 152. 
2. Die Doraussetzungen der Bestellung des Schuld- a) Die Stellung der Aufsichtsperson 1 424, 1| 
ners zum Swangsverwalter I 427, II 140. 152. 
3. Die Bestellung der Aufsichtsperson II 151. b) Im übrigen 1 429, II 164. 
4. Die Rechtsmittel im Falle des §& 1 I 428.
	        
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