Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bekanntmachung über die Zwangsverwaltung von Grundstücken v. 22. April 1915. 153 
uldners aus der Masse nichts erhalten können. Beteiligt sind alle die, zu deren 
iedigung die Zwangsverwaltungsmasse bestimmt und geeignet war. 
5c Hallbauer a. a. O. 207. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 liegt der Aufsichtsperson aus- 
nahmsweise eine gewisse Verwaltungstätigkeit ob, und sie ist hierbei, also z. B. 
bei dem Vertrag mit der Sparkasse, gesetzlicher Vertreter der Zwangsverwaltungsmasse 
der, wenn man es anders ausdrücken will, der Gläubigerinteressenschaft. Kommt der 
chldner seiner Ablieferungsbefugnis nicht nach, so kann er vom Gericht durch Ordnungs- 
noofen dazu angehalten werden. Zweifelhaft, aber zu bejahen ist die Frage, ob der 
ufschtsperson insoweit ein Klagerecht gegen den säumigen Schuldner-Zwangsverwalter 
zustehe. Hallbauer a. a. O. 206. Verträge, die durch die Verwaltung des Grundstücks be- 
dingt werden, ohne daß sie eine Verfügung über die Nutzungen des Grundstücks enthalten, 
„ B. Verträge mit Mäklern wegen Vermittlung eines Mietvertrags kann der Schuldner 
öne Zustimmung der Aufsichtsperson abschließen; die Aufsichtsperson hat hier 
nur eine Kontrollberechtigung; sie hat hier nur das Recht und die Pflicht, Anzeige ans 
Gericht zu erstatten, wenn sich die in Frage stehenden Verwaltungsmaßregeln als töricht 
oder unüberlegt herausstellen sollten. 
1. Hallbauer a. a. O. 206. Die Zustimmung der Aufsichtsperson kann nach § 182 
BGB. sowohl dem Schuldner-Zwangsverwalter, wie dem Drittschuldner gegenüber 
erklärt werden. 
1. Hallbauer a. a. O. 206. Der Schuldner kann zwar ohne Zustimmung der Aussichts- 
person eine Mietzinsforderung einklagen; die Zustimmung wird aber erforderlich, wenn 
er sich darüber vergleichen will. Dann handelt es sich nicht mehr um einen Einziehungs- 
sondern um einen anderen Verfügungsakt. Nur die Aufrechnung gegen einen Zwangs- 
verwaltungsmasseanspruch wird der Einziehung gleichstehen, da es gleichgültig ist, ob 
die Zwangsverwaltungsmasse durch unmittelbare Einziehung des Mietzinsanspruchs 
oder durch Beseitigung eines aus der Masse zu tilgenden Anspruchs befriedigt wird. 
a. Hallbauer a. a. O. 206. Da der Schuldner zur Einziehung berechtigt ist, kann er 
selbstverständlich auch ohne Zustimmung der Aufsichtsperson mahnen und Arreste und 
einstweilige Verfügungen erwirken. Auch kann der Schuldner Sicherstellung der An- 
sprüche durch Bürgschaft, Pfandbestellung und dgl. ohne Zustimmung der Aussichts- 
person entgegennehmen; diese ist aber nötig, wenn mit diesen Maßnahmen eine Stundung 
oder ein teilweiser Erlaß verknüpft ist. 
F. Hallbauer a. a. O. 207. Der Schuldner kann auch Verträge mit den dinglichen 
Gläubigern ohne Zustimmung der Aufsichtsperson schließen, z. B. kann er sich ohne Zu- 
stimmung der Aufsichtsperson vergleichen, wenn über den Betrag der aus dem Grund- 
stücke zu deckenden Zinsen Streit entsteht. Auch hier liegt keine Verfügung über Grund- 
stücksnutzungen vor. 
C. Hallbauer a. a. O. 209. Dritte, die mit dem Zwangsverwalter-Schuldner 
Rechtsgeschäfte abschließen, müssen immerhin eine gewisse Vorsicht betätigen; der 
Schuldner kann ja bestimmte Arten von Rechtsgeschäften nur mit Zustimmung der Auf- 
sichtsperson schließen, wie er z. B. eine Mietzinsforderung nur mit Zustimmung der 
Msssichtsperson gegen Entgelt abtreten kann. Es muß sich daher der Vertragsgenosse 
des Schuldners unter Umständen der Zustimmung der Aufsichtsperson versichern und sich 
ihre Bestallungsurkunde vorlegen lassen. Der Dritte muß gegebenenfalls erörtern, ob 
der Zwangsverwalter mit dem Schuldner identisch und deshalb die Zustimmung einer 
Mufsichtsperson erforderlich sei. 
0. Hallbauer a. a. O. 208. Gerichtliche Anordnungen, die dem Schuldner zugestellt 
werden, sind auch der Aufsichtsperson zuzustellen; sie soll ja eben über die Befolgung 
dieser Anordnungen wachen (Bek. 3 2 Abs. 2 Satz 2). Ob die Aussichtsperson gegen den 
Schuldner auf Einsichtgestattung und Auskunft klagen könne, ist zweifelhaft; die Frage 
ist zu verneinen. 
. Hallbauer a. a. O. 209. Die Aufsichtsperson kann vom Gerichte jederzeit ent- 
Sch 
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