154 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
lassen werden; weder ihr noch dem Schuldner noch den beteiligten Gläubigern steht insoweit
ein Beschwerderecht zu. Kommt die Aufsichtsperson ihren Verbindlichkeiten nicht nach
so kann das Gericht zunächst — jedoch nicht ohne Gehör der Aufsichtsperson — mit Or
nungsstrafen einschreiten und schließlich die Entlassung verfügen; doch ist die Enklassun
auch als primäre Maßregel zulässig (Bek. 52 Abs. 1 Satz 1, K O. 8 84 Abs. 1 Satz 1 Abs. *
2. Hallbauer a. a. O. 208. Mit der Entlassung des Schuldners aus dem Ant
(5 153 8VG.)erlischt auch die Tätigkeit der Aufsichtsperson, da sie nur dann ihres Amtes zu
walten hat, wenn der Schuldner selbst Zwangsverwalter ist.
b) Im übrigen (Erläuterung # bis & in Bd. 1, 429 bis 431).
). Buhe, JW. 15 1050/51. Güthe (in Bd. 1, 429) weist darauf hin, daß bei der
Schuldner-Zwangsverwaltung ein Mietvertrag mit dem Schuldner nach § 181 BG. unzu.
lässig ist. Er ist aber der Ansicht, daß das Vollstreckungsgericht dem Schuldner-Zwangs.
verwalter den Abschluß von Rechtsgeschäften mit sich selbst gestatten könne. Hiergegen
wird kaum etwas einzuwenden sein.
V. Marecus a. a. O. 702. Daß der Schuldner-Zwangsverwalter eine Vergütung
erhält, ist nicht verboten; es dürfte sich empfehlen, hierüber mit ihm von vornherein zu
verhandeln und grundsätzlich auch ihn zu einem Verzichte zu veranlassen. Die Gewährung
einer Vergütung an ihn würde dem Zwecke der Bek. in den weitaus meisten Fällen
widersprechen. (S. hierzu Bd. 1, 431.)
é4. Meyer, DNot V. 15 334. Der Schuldner untersteht selbstverständlich, wie jeder
andere Verwalter, der Aufsicht des Gerichts. Er wird daher, auch wie dieser, für jede
Fahrlässigkeit in Anspruch genommen werden können, und ebenso, wie der Zwangsver-
walter, zu einer ordnungsmäßigen Buchführung verpflichtet sein.
83.
(Erläuterung 1 bis 6 in Bd. 1, 431, 432).
7. Marcus a. a. O. 704. Wenn die beteiligte Anstalt das Verfahren nicht betreiben
sollte, wird es oft angebracht erscheinen, daß das Gericht schon bei der Einleitung der
Zwangsverwaltung der Anstalt eine Frist für den Vorschlag einer in ihrem Dienste be-
findlichen Person setzt und hiermit nicht wartet, bis sich erst später die Unmöglichkeit er-
geben hat, den Schuldner zum Verwalter zu bestellen.
8. Hirsch, Recht 15 274. Indem die Bekanntmachung anordnet, daß der von einer
solchen Anstalt Vorgeschlagene zum Verwalter zu bestellen ist, „sofern er nicht dazu un-
geeignet ist“, drückt sie sich mit Vorbedacht in dieser negativen Form aus, meidet also
die positive Fassung „sofern er geeignet ist". Sie gibt hierdurch zu erkennen, daß das Ge-
richt vor der Bestellung des Vorgeschlagenen zum Verwalter nicht erst in eine genaue
und zeitraubende Prüfung darüber eintreten soll, ob er auch tatsächlich zum Verwalter
geeignet ist. Vielmehr soll es zunächst genügen, wenn die seitherige Stellung und Tätig-
keit des Vorgeschlagenen bei der betreffenden Anstalt dafür spricht, daß er das Amt aller
Wahrscheinlichkeit nach wird ordnungsmäßig verwalten können.
9. Hirsch, Recht 15 274. Scheidet der zum Verwalter Bestellte im Laufe der Verwal-
tung aus seiner Stellung bei der Anstalt aus, so ist er als Verwalter zu entlassen, weil
ihm alsdann eine unentgeltliche Fortführung der Verwaltung nicht zuzumuten ist, es sei
denn, daß er sich freiwillig dazu erbietet, die Anstalt nichts hiergegen einzuwenden hat
und seine neue Lebensstellung ihn an der ordnungsmäßigen Fortführung der Verwaltung
nicht hindert.
10. Hirsch, Recht 15 274. Sind mehrere Anstalten beteiligt, so steht nichts im Wege,
die mehreren Vorgeschlagenen im Falle ihrer Eignung gemeinsam zu Verwaltern zu
bestellen, sofern sich nicht die mehreren Anstalten auf eine vom Gericht ausgehende Ame-
gung verständigen, daß nur eine von ihnen einen Verwalter in Vorschlag bringen soll.
Erachtet das Gericht aber die ordnungsmäßige Führung der Verwaltung durch mehrere
Personen für gefährdet, so kann und muß es von ihrer Bestellung Abstand nehmen.