Feekanntmachung über die Zwangsverwaltung von Grundstücken v. 22. April 1915. 155
84.
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 1, 432).
3. Hirsch, JW. 15 1183. Die Anhörung ist nur dann erforderlich, wenn der Antrag
rechtlich statthaft und schlüssig begründet, auch die gesetzlich erforderte Glaubhaftmachung
von dem Antragsteller beigebracht ist.
4. Hirsch, Recht 15 274. Der Gläubiger ist zum Verwalter nicht geeignet, wenn der
Schuldner sog. „Vorausverfügungen“ zu seinen Gunsten vorgenommen, oder wenn der
Gläubiger sich durch Pfändung Sicherungen berschafft hat, die möglicherweise im Wege
einer vom Verwalter zu erhebenden Klage oder Erinnerung der ZV. gegenüber für un-
wirksam erklärt werden könnten. Das Gericht kann den Gläubiger zur Beschleunigung
dieser Prüfung eine eidesstattliche Versicherung abgeben lassen, daß keiner dieser Fälle
iegt.
vork Hirsch, JIW. 15 1181. Wenn eine juristische Person betreibende Gläubigerin
ist, so kann sie nicht selbst, sondern nur ihr Vorstand für sie zum Verwalter bestellt werden
(so auch Güthe in JW. 15 559 in II 1e am Schluß). Denn nach den Motiven zum 8.
siehe hierüber Jäckel-Güthe, 8VG. 15 629 unter 2), dem § 150 8G. und der ganzen
Fassung der zu diesem Gesetze ergangenen allgemeinen Verfügung des Justizministers
vom 8. Dezember 1899 (PrMBl. 791) kann nur eine natürliche Person Zwangs-
verwalter sein. Denn nur bezüglich einer solchen Person kann das Vollstreckungsgericht
die sichere Feststellung treffen, daß sie die nötigen Rechtskenntnisse und sonstigen nament-
lich technischen Fähigkeiten besitzt, die für die ordnungsmäßige Führung einer Zwangs-
verwaltung nötig sind, nicht aber bezüglich einer juristischen Person als solcher, deren
vertretungsberechtigte Organe leichthin einem Wechsel ausgesetzt sind. Für diese Auslegung
sprechen auch § 1 Abs. 2 und § 3 Bek.
Anhang.
Vollzugsgrundsätze.
1. Buhe, JW. 15 1050/51. Es dürfte eine kurze gemeinverständliche schriftliche Auf-
klärung über die hauptsächlichen Aufgaben des Zwangsverwalters und der Aufsichtsperson
zweckmäßig sein. Die Aushändigung eines solchen Merkblattes wird manche sonst regel-
mäßig wiederkehrende Versehen des Verwalters und der Ausfsichtsperson verhüten.
2. DRZ. 15 485 Das Vollstreckungsgericht München hat sich mit den Münchener
Hypothekenbanken und sonstigen Instituten, sowie mit dem Münchener Grund= und Haus-
besitzerverein auf folgende Vollzugsgrundsätze geeinigt, (s. hierzu auch Dittrich,
Bayspfl Z. 15 187):
I. Vollzug des § 1.
1. Bei Einlauf eines Beschlagnahmeantrages wird der Schuldner kurzfristig geladen
zur Außerung, ob er bereit ist, die Verwaltung zu übernehmen. Jedoch wird in
besonderen Fällen die Verwaltung sofort angeordnet und einstweilen ein anderer
Verwalter bestellt und dem Schuldner überlassen, die Absetzung dieses Verwalters
und seine eigene Aufstellung zu beantragen; dies wird insbesondere geschehen:
a) wenn dem Gerichte die Ungeeignetheit des Schuldners bekannt ist;
b) wenn das Anwesen überschuldet ist, wobei jedoch Kindergelder und dergl.
und Höchsthypotheken, deren Valutierung nicht feststeht, zunächst außer Berech-
nung bleiben;
c) wenn eine unter staatlicher Aussicht stehende Anstalt die Beschlagnahme betreibt
und diese Anstalt die Aufstellung eines ihrer Angestellten beantragt;
d) wenn Gefahr im Verzug ist, also insbes. dann, wenn der Beschlagnahmeantrag
kurz vor dem 16. März, 16. Juni, 16. September oder 16. Dezember einläuft
lin der Übergangszeit auch, wenn ein Beschlagnahmeantrag kurz vor Viertel-
jahresschluß einläuft) (vgl. 8 1124 Abs. 2 BGB. neuer und alter Fassung).