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II.
III.
IV.
B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
2. Ist der Schuldner bereit, die Verwaltung zu übernehmen, so werden Erhebunge
über seine Geeignetheit gepflogen, insbesondere n
a) seine persönlichen, Familien- und Erwerbsverhältnisse und die Verhältnisse
des Grundstückes, besonders etwaige Verfügungen über Mietzinsen und der
erhoben (in der Regel durch Befragung des Schuldners selbst, eventuell unter
eidesstattlicher Versicherung);
b) den wichtigsten Beteiligten Gelegenheit zur Außerung binnen ganz kurzer
Frist gegeben;
I) die Außerung eines Ausschusses eingeholt. Dieser Ausschuß wird vom Gericht
nach Bedarf berufen, tagt bei Gericht unter dem Vorsitz des zuständigen Richters
und besteht aus je einem Vertreter des Grund= und Hausbesitzervereins und
der Münchener Hypothekenbanken (die Personen wechseln); der Ausschuß
trifft für den einzelnen Fall auch die Auswahl unter den zur Verfügung stehenden
Aufsichtspersonen.
3. Die Aufsichtspersonen werden, wenn nicht eine als Gläubiger beteiligte unter
staatlicher Aufsicht stehende Anstalt die Aufsicht übernimmt, aus den Mitgliedern
des Grund= und Hausbesitzervereins entnommen; dieser Verein schlägt von vorne-
herein eine Anzahl geeigneter Personen vor, für deren Tätigkeit er eine gewisse
Haftung übernimmt (vorläufig ist eine Pauschalhaftsumme von 10000 M. ver-
einbart).
4. Die Honorierung des zum Verwalter bestellten Schuldners lehnt das Gericht
nicht grundsätzlich ab; Höchsthonorar wird jedoch der Betrag sein, den ein ge-
richtlicher Verwalter erhalten würde, d. i. nach den jetzigen ermäßigten Sätzen
in der Regel im ersten Monat täglich 1 Mark, von da ab täglich 50 Pfennige.
5. Der in Ziffer 2c genannte Ausschuß kann unter Umständen als Einigungsamt
wirken, um die Zurücknahme eines Beschlagnahmeantrags herbeizuführen.
Vollzug des §& 2: s. Dienstanweisung und besondere Anweisung.
Vollzug des §& 3: »
Das Gericht hat die in Betracht kommenden Anstalten zur Vermeidung einer
unnötigen Verzögerung des Verfahrens gebeten, auf die Fristsetzung des § 3 ein für
allemal zu verzichten und statt dessen:
1. wenn sie selbst die Beschlagnahme beantragen, jedesmal sofort zu erklären:
a) ob sie gegen die Aufstellung des Schuldners als Verwalter keine Bedenken
haben,
b) ob sie gegebenenfalls die Aufsicht über den Schuldner selbst übernehmen wollen,
I) ob sie, wenn der Schuldner nicht aufgestellt wird, die Verwaltung kostenlos
durch einen zu benennenden Angestellten führen lassen wollen;
2. für diejenigen Fälle, wo sie nicht selbst betreibende Gläubiger sind, ein für allemal
zu erklären, ob sie, wenn der Schuldner nicht aufgestellt wird, zur kostenlosen Führung
der Verwaltung durch einen (dem Gericht gleich zu benennenden) Angestellten
bereit sind.
Vollzug des § 4:
Beantragt der Gläubiger seine Aufstellung als Zwangsverwalter, so werden,
wenn nicht seine Geeignetheit oder Ungeeignetheit ohne weiteres seststeht, ähnliche
Erhebungen gepflogen wie bei Ziff. I, 2; insbesondere wird auch dem Schuldner Ge-
legenheit zur Außerung binnen kurzer Frist gegeben werden.
Vollzug des §8 6, Abs. 2:
Von dieser Ermächtigung wird das Gericht nur selten Gebrauch machen; die Gründe
hierfür sind:
a) Der Verwalter soll nicht ohne zwingenden Grund wechseln;
b) die Honorare der gerichtlichen Verwalter sind jetzt sehr mäßig (s. oben);
xc) es besteht ein öffentliches Interesse, die bisherigen gerichtlichen Verwalter,