Veset betr. Höchstpreise v. 4. Aug. 1914 in d. Fass. d. Bekanntm. v. 17. Dez. 1914. § 5. 163
ben, geht die Strafk. von der Meinung aus, die im vorliegenden Fall allein anzu-
erge "e Bekanntmachung des BR. vom 17. Dezember 1914 (RGBl. 516) habe
wenden verordnungsmäßigen Charakter, sie beruhe nicht auf dem HPW. vom 4. August 1914
bcbch 339), das für den vorliegenden Fall maßgebende Blankettgesetz sei überhaupt
ca geset im verfassungsrechtlichen Sinne, sondern eine bundesrätliche Verordnung und
lein 1s solche staatsrechtlich zu betrachten. Das ist nicht richtig. Eine Strafdrohung wegen
achreitung der Höchstpreise, und zwar Geldstrafe bis zu 3000 M. oder im Unver-
nagensfale Gefängnis bis zu 6 Monaten, war in § 4 HPG. vom 4. August 1914
. 339) enthalten. Das am gleichen Tage mit Zustimmung des BR. und Reichs-
(gs ergangene Gesetz (R#l. 327) hatte aber auch den BR. ermächtigt, während
der Zeit des Krieges diejenigen gesetzlichen Maßnahmen anzuordnen, welche sich zur Ab-
hife wirtschaftlicher Schäden als notwendig erweisen, § 3 daselbst. Auf Grund dieser
Bestimmung ist die Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (RGl. 513) erfolgt,
welche den § 4 des G. vom 4. August 1914 (339) dahin abändert, daß die Strafe
auf Gefängnis bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bis zu 10000 M. erhöht wird. Dieser Neu-
regelung kommt gesetzesmäßiger Charakter zu. Sie ist in die neue Fassung des H#P.
RGBl. 516 aufgenommen, die sich selbst als Gesetz bezeichnet. Zu dieser neuen gesetz-
lichen Strafbestimmung war aber der BR. auf Grund des G. vom 4. August 1914 RGBl.
327 berechtigt. Es kann deshalb nicht etwa . angenommen werden, daß die vom BR.
mit gesetzesgleicher Kraft getroffenen Anordnungen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit anderen
Normen des Strafrechts, wie dem § 2 Abs. 2 Str GB. gegenüber, zurückzutreten hätten.
2. R., Schl Holst A. 15 191, LeipzZ. 15 1217, JW. 15 14421. Eine Festsetzung unter
überschreitung der sich aus den landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen ergebenden
Zuständigkeit ist unantis e keine geeignete Grundlage für eine Verurteilung
wegen Verstoßes gegen das
7 Shre 15 1439. Die Festsetzung von Kleinhandelshöchstpreisen durch eine
Ortsbehörde wird in ihrem Bestande nicht dadurch berührt, daß der BR. für dieselbe
Ware (z. B. Kartoffeln) Produzentenhöchstpreise festgesetzt hat. Soweit der BR. von
seiner Befugnis, Höchstpreise festzusetzen, keinen Gebrauch macht, bleiben die Landes-
zentral= und Ortsbehörden zur Höchstpreisfestsetzung befugt.
4. RG., LeipzZ. 15 1308, Recht 15 451 Nr. 781, JW. 15 14421. In der Mecklenb.
Bek. vom 6. November 1914 ist gesagt: „Um den Verkauf nicht zu lähmen, muß dem Ver-
fäufer ein den Verhältnissen entsprechender Nutzen verbleiben.“ Damit hat lediglich eine An-
weisung an die mit der Festsetzung der Höchstpreise betrauten Ortsobrigkeiten erteilt werden
sollen, die Höchstpreise nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen so festzusetzen, daß dem Verkäufer
noch ein den Verhältnissen entsprechender Nutzen verbleibt. Ob die festgesetzten Höchst-
breise tatsächlich diesem Erfordernis genügen, hat das Gericht nicht nachzuprüfen. Sie
bleiben so lange in Kraft, bis eine anderweite Bestimmung oder Festsetzung erfolgt, und
verlieren ihre Kraft nicht dadurch, daß im Einzelfalle kein Nutzen erzielt wird oder daß
allgemeines Ansteigen der Einkaufspreise die Möglichkeit eines Nutzens verhindert. Dieser
rue Umstand kann höchstens Veranlassung zu anderer Bestimmung des Höchstpreises
werden.
5. R. III, LeipzZ. 15 1517. Die Befugnisse des Landrats auf dem vom Höchst-
preis G. betroffenen Gebiete bestimmern sich lediglich nach den preuß. AusfBest. vom 4. Aug.
1914 (HMBl. 441) und vom 23. Dezember 1914; ein Recht zur Beschlagnahme von Brot-
getreiee ist ihm dort aber nirgends beigelegt worden. Die §§8. 7 und 49ff. der BRVO. vom
25. Januar 1915 über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl waren zur Zeit der in
Ftage stehenden Handlung des Angeklagten (19. Januar 1915) noch nicht in Kraft ge-
reten, so daß auch sie ausscheiden.
6. RG. IV, JW. 15 1372 C 2, Recht 15 347 Nr. 571. Zur Festsetzung von Höchst-
7 n sind nicht die Ortspolizeibehörden, sondern die Gemeindevorstände
Hr. die Landräte zuständig. Für die Höchstpreisfestsetzungen ist darum nicht die Art
er Verkündung und die Form ortspolizeilicher Anordnungen (§ 144 Abs. 2 des G. über
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