164 C. Handelssachen und gewerbliches Eigentum.
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883) maßgebend, es genügt, wenn die be.
treffenden in ortsüblicher Weise bekannt gegebenen Anordnungen sich für jedermann er.
kennbar als Festsetzungen von Höchstpreisen auf Grund des Gesetzes vom 4. August 191 —
darstellen; ebenso R. 1, LeipzZ. 16 34.
7. RG., Sächs A. 15 322, Recht 15 403 Nr. 693, JW. 15 1442, 1444, RG., Recht 1
347 Nr. 574, Leipz Z. 15 971, RG. Recht 15 556 Nr. 984. Ob der Höchstpreis angemessen
festgesetzt ist, ist für die Rechtsgültigkeit der Festsetzung ohne Bedeutung und der richter.
lichen Nachprüfung entzogen. Wenn den Interessen der Verkäufer durch die Preisfest.
setzung nicht ausreichend Rechnung getragen ist, muß es ihnen überlassen bleiben auf
deren Abänderungen durch Vorstellung bei der zuständigen Behörde hinzuwirken.
8. RG. I, JW. 15 1373/74 O6. Eine Höchstpreisfestsetzung, die ohne Unterscheidung
zwischen den Produzenten und den Händlern die Preise einheitlich festsetzt, ist rechts.
wirksam.
9. R., SchlHolst A. 15 191. Die Strafandrohung des HP. braucht in der Ver-
ordnung über Festsetzung der Höchstpreise nicht wiederholt zu werden; ebenso R., Recht
15 348 Nr. 582, JW. 15 1449.
10. RG. IV, Recht 15 613 Nr. 1138. Höchstpreisfestsetzungen des Landrats brauchen
nicht notwendig die gesetzliche Grundlage anzuführen, auf denen sie beruhen.
11. RG. IV. JW. 15 1449. Das Gericht hat die Höchstpreisfestsetzung selbst auszu.
legen. Es ist zur Rückfrage an die Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet.
12. RG., Recht 15 402 Nr. 684. Ob Höchstpreisfestsetzungen durch behördliche Anord-
nungen bestehen, kann das Revisionsgericht feststellen. Daher ist die Verurteilung auf-
gehoben und Freisprechung erfolgt, nachdem ermittelt war, daß im Zeitpunkt des Verkaufs
eine Höchstpreisfestsetzung beseitigt und eine neue noch nicht in Kraft getreten war, was
die Strafkammer übersehen hatte.
13. R. III, JW. 15 1372 C 1. Geht das angefochtene Urteil von einer irrtümlichen
Annahme über die Höhe der festgesetzten Höchstpreise aus, so liegt nicht eine für das Re-
visionsgericht maßgebende tatsächliche Feststellung, sondern die unrichtige Anwendung
einer Rechtsnorm im Sinne des §#376 St PO., nämlich der auf Grund der 88 1, 3 Höchstpr .
und der Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen des Ministers für Handel und Gewerbe
erlassenen Höchstpreisfestsetzung, vor.
8 6.
Strafbestimmungen.
Inhaltsübersicht.
I. Außerer Tatbestand J 759, II 164. 2. Bedingter Vorsatz II 160.
1. Täterschaft des HKäufers II 164. 35. Genügt Fahrlässigkeit d II 169.
2. Täterschaft des Zevollmächtigten II 165. a) Bejahend II 160.
3. Täterschaft des Gewerbegehilfen II 165. b) Verneinend II 1J70.
4. Haftung des Gewerbetreibenden für Höchst- 4. Einzelne Fälle der Fahrlässigkeit II 170.
preisübertretungen seines Gehilfen II 165. 5. Bewußtsein der Rechtswidrigkeit II 171.
5. Beihilfe II 166. 6. Irrtum II 121.
6. Die strafbare Handlung II 167. III. Anderung der Söchstpreise nach der Straftat
7. Derschleierung der Höchstpreisüberschreitung I 760, II 172.
II 168. IV. Suständigkeit der Strafgerichte 1 760
II. Innerer CTatbestand I 750, II 160. V. Swangsweise Schließung der Geschäfte 1 760,
1. orsatz II 169.
I. Außerer Tatbestand.
1. Täterschaft des Käufers.
a) R., Recht 15 347 Nr. 579; 402 Nr. 690, 691; 517 Nr. 849, LeipzZ. 15 792, 109.
Nr. 15 1207°9; Re. DJZ. 15 1134. Auch der Käufer, der vorsätzlich oder fahrlässt
den Höchstpreis überschreitet, ist strafbar; ebenso Leipz Z. 15 775 (Bayob.).
b) Duffner, DJ3. 15 698. Strafbar ist auch der Erwerber, der einen den Höchst