Gesetz betr. Höchstpreise v. 4. Aug. 1914 in d. Fafs. d. Bekanntm. v. 17. Dez. 1914. § 6. 165
reis überschreitenden Kaufpreis vereinbart, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er diese
hberschreitung des Höchstpreises veranlaßt hat oder nicht. Unter Umständen hat der
gäufer ein lebhaftes Interesse daran, durch Zuwiderhandlung gegen die Höchstpreise
dem Wettbewerber in der Erwerbung der unter Höchstpreis stehenden Gegenstände zuvor-
zukommen. Auch diesen Fall will das Gesetz treffen.
2. Täterschaft des Bevollmächtigten.
a) REStr. 49 121, DJZ. 15 819, Recht 15 284 Nr. 463. Der § (4) 6 HPG. wendet
sich zwar zunächst an den selbständigen Gewerbetreibenden, auf dessen Rechnung
das Geschäft betrieben wird. Wegen lberschreitung der gemäß § (3) 5 erlassenen Aus-
führungsbestimmungen polizeilicher Natur ist jedoch auch der Stellvertreter im Ge-
verbebetrieb strafbar; ebenso R., Recht 15 517 Nr. 852, LeipzZ. 15 899, 972, JIW.
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15 15) R., Recht 15 403 Nr. 694, JW. 15 1208#u. Die Strafandrohung trifft auch den
Fevollmächtigten, Lagerhalter, Agenten, auch den Rechner einer Verkaufsgenossenschaft,
der Getreide zu höherem Preise verkauft und den Genossen, die es geliefert haben, diese
Preise gutschreibt.
c) RG., Recht 15 402 Nr. 691, JIW. 15 120812. Ob der Käufer in fremdem Auftrag
und für fremde Rechnung handelt, ist gleichgültig, es genügt, daß er im eigenen Namen
unter Überschreitung der Höchstpreise gekauft oder zu verkaufen versucht hat. Daher
ist der Kommissionär als Täter, der Makler regelmäßig als Gehilfe strafbar; ebenso RG. 1
Leipzg. 15 1655, Recht 15 613 Nr. 1141.
3. Täterschaft des Gewerbegehilfen.
a) RG., LeipzB. 15 988. Die Angeklagte hat vom Käufer den Überpreis gefordert
und in Empfang genommen, sie selbst hat dadurch sämtliche Tatbestandsmerkmale eines
Vergehens gegen § 6 Nr. 1 Höchstpreis G. erfüllt, sie war also Täterin des Vergehens.
Der bereits in erster Instanz erhobene, von der Revision wiederholte Einwand, daß die
Angeklagte nur als Gehilfin („zur Unterstützung") und im Auftrage („nach Weisung")
des Geschäftsinhabers, nämlich ihres Mannes, tätig geworden sei, ist vom LG. mit Recht
verworfen. Ist die Angeklagte zu ihrer strafbaren Handlung durch ihren Ehemann vor-
sätzlich bestimmt worden, so hat dieser sie angestiftet (§49 St GB.) sie blieb trotzdem Täterin.
Ihre Täterschaft wird auch dadurch nicht in Frage gestellt, daß sie Gewerbegehilfin ihres
Mannes war und etwa zu dessen Vorteil handelte. Zum Tatbestande des § 6 Nr. 1 gehört
nicht, daß der Täter für sich Gewinn zu erzielen beabsichtigt.
b) R. FS., LeipzZ. 15 1369. Wer in einem Laden den Preis der Ware dem Käufer
bezeichnet und ihm die Ware ausliefert, kann nicht schon deshalb als die Person angesehen
werden, welche die festgesetzten Höchstpreise überschreitet. Die Strafbestimmung des Höchst-
preisG. richtet sich gegen die Gewerbetreibenden, auf deren Rechnung der Gewerbebetrieb
geht. Diese setzen die Preise fest, ihnen geht der Nutzen der Überforderung zu. Der Ange-
stellte kann als ein ohne strafbaren Vorsatz handelndes Werkzeug angesehen werden, kann
auch Gehilfe, kann auch Täter sein, wenn er als Leiter des Betriebs oder als Stellvertreter
des Gewerbetreibenden zu gelten hat. Welche Stellung ihm zukommt, ist im einzelnen
Falle zu entscheiden. Gewährt ein Konsumverein seinen Mitgliedern am Jahresschlusse
Vergütungen, durch die sich Preise in den erlaubten Grenzen ergeben, so beseitigt dies
ucht schlechthin die Überschreitung des Höchstpreis G.; ebenso RG. IV, Recht 15 557 Nr. 990.
4. Haftung des Gewerbetreibenden für Höchstpreisübertretungen seines
Gehilfen.
1- RG., IV. JW. 15 120810. Daß die Angeklagte an dem Unternehmenihres Ehemannes
persönlich beteiligt sei, ergibt die Urteilsbegründung nicht. Ist aber der Ehemann der An-
gellagten der alleinige Inhaber des gewerblichen Betriebes, so trifft die strafrechtliche
bekantwortlichet für die Einhaltung der festgesetzten Höchstpreise zunächst ihn als den
nternehmer. Nach § 151 GewO. machen sich allerdings auch diejenigen Personen, welche