Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Gesetz betr. Höchstpreise v. 4. Aug. 1914 in d. Fafs. d. Bekanntm. v. 17. Dez. 1914. § 6. 165 
reis überschreitenden Kaufpreis vereinbart, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er diese 
hberschreitung des Höchstpreises veranlaßt hat oder nicht. Unter Umständen hat der 
gäufer ein lebhaftes Interesse daran, durch Zuwiderhandlung gegen die Höchstpreise 
dem Wettbewerber in der Erwerbung der unter Höchstpreis stehenden Gegenstände zuvor- 
zukommen. Auch diesen Fall will das Gesetz treffen. 
2. Täterschaft des Bevollmächtigten. 
a) REStr. 49 121, DJZ. 15 819, Recht 15 284 Nr. 463. Der § (4) 6 HPG. wendet 
sich zwar zunächst an den selbständigen Gewerbetreibenden, auf dessen Rechnung 
das Geschäft betrieben wird. Wegen lberschreitung der gemäß § (3) 5 erlassenen Aus- 
führungsbestimmungen polizeilicher Natur ist jedoch auch der Stellvertreter im Ge- 
verbebetrieb strafbar; ebenso R., Recht 15 517 Nr. 852, LeipzZ. 15 899, 972, JIW. 
202. 
15 15) R., Recht 15 403 Nr. 694, JW. 15 1208#u. Die Strafandrohung trifft auch den 
Fevollmächtigten, Lagerhalter, Agenten, auch den Rechner einer Verkaufsgenossenschaft, 
der Getreide zu höherem Preise verkauft und den Genossen, die es geliefert haben, diese 
Preise gutschreibt. 
c) RG., Recht 15 402 Nr. 691, JIW. 15 120812. Ob der Käufer in fremdem Auftrag 
und für fremde Rechnung handelt, ist gleichgültig, es genügt, daß er im eigenen Namen 
unter Überschreitung der Höchstpreise gekauft oder zu verkaufen versucht hat. Daher 
ist der Kommissionär als Täter, der Makler regelmäßig als Gehilfe strafbar; ebenso RG. 1 
Leipzg. 15 1655, Recht 15 613 Nr. 1141. 
3. Täterschaft des Gewerbegehilfen. 
a) RG., LeipzB. 15 988. Die Angeklagte hat vom Käufer den Überpreis gefordert 
und in Empfang genommen, sie selbst hat dadurch sämtliche Tatbestandsmerkmale eines 
Vergehens gegen § 6 Nr. 1 Höchstpreis G. erfüllt, sie war also Täterin des Vergehens. 
Der bereits in erster Instanz erhobene, von der Revision wiederholte Einwand, daß die 
Angeklagte nur als Gehilfin („zur Unterstützung") und im Auftrage („nach Weisung") 
des Geschäftsinhabers, nämlich ihres Mannes, tätig geworden sei, ist vom LG. mit Recht 
verworfen. Ist die Angeklagte zu ihrer strafbaren Handlung durch ihren Ehemann vor- 
sätzlich bestimmt worden, so hat dieser sie angestiftet (§49 St GB.) sie blieb trotzdem Täterin. 
Ihre Täterschaft wird auch dadurch nicht in Frage gestellt, daß sie Gewerbegehilfin ihres 
Mannes war und etwa zu dessen Vorteil handelte. Zum Tatbestande des § 6 Nr. 1 gehört 
nicht, daß der Täter für sich Gewinn zu erzielen beabsichtigt. 
b) R. FS., LeipzZ. 15 1369. Wer in einem Laden den Preis der Ware dem Käufer 
bezeichnet und ihm die Ware ausliefert, kann nicht schon deshalb als die Person angesehen 
werden, welche die festgesetzten Höchstpreise überschreitet. Die Strafbestimmung des Höchst- 
preisG. richtet sich gegen die Gewerbetreibenden, auf deren Rechnung der Gewerbebetrieb 
geht. Diese setzen die Preise fest, ihnen geht der Nutzen der Überforderung zu. Der Ange- 
stellte kann als ein ohne strafbaren Vorsatz handelndes Werkzeug angesehen werden, kann 
auch Gehilfe, kann auch Täter sein, wenn er als Leiter des Betriebs oder als Stellvertreter 
des Gewerbetreibenden zu gelten hat. Welche Stellung ihm zukommt, ist im einzelnen 
Falle zu entscheiden. Gewährt ein Konsumverein seinen Mitgliedern am Jahresschlusse 
Vergütungen, durch die sich Preise in den erlaubten Grenzen ergeben, so beseitigt dies 
ucht schlechthin die Überschreitung des Höchstpreis G.; ebenso RG. IV, Recht 15 557 Nr. 990. 
4. Haftung des Gewerbetreibenden für Höchstpreisübertretungen seines 
Gehilfen. 
1- RG., IV. JW. 15 120810. Daß die Angeklagte an dem Unternehmenihres Ehemannes 
persönlich beteiligt sei, ergibt die Urteilsbegründung nicht. Ist aber der Ehemann der An- 
gellagten der alleinige Inhaber des gewerblichen Betriebes, so trifft die strafrechtliche 
bekantwortlichet für die Einhaltung der festgesetzten Höchstpreise zunächst ihn als den 
nternehmer. Nach § 151 GewO. machen sich allerdings auch diejenigen Personen, welche
	        
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