Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

168 C. Handelssachen und gewerbliches Eigentum. 
8) RG., Recht 15 348 Nr. 583, LeipzZ. 15 989. Ein Verheimlichen (Nr. 5) 7 
auch darin gefunden werden, daß der Inhaber der Bestände die von dem Beamten #r 
forderte Auskunft verweigert. he. 
h) RG., JW.. 15 12078. Nachträgliche Herabsetzung des Überpreises schützt # 
8 chträgliche Herabsetzung preises schützt nicht da- 
i) RG. IV, Recht 15 614 Nr. 1142. Es liegt nur ein einziges Vergehen gegen ß6 
Nr. 1 vor, wenn der Verkäufer zunächst einen hohen Preis fordert (§6 Nr. 2) und dann 
diesem Preise abgeschlossen wird (§ 6 Nr. 1). zu 
k) RG. (FS.), Recht 15 614 Nr. 1143. Strafbar ist die Überschreitung des bestehen 
den Höchstpreises auch dann, wenn die Lieferung erst später erfolgen soll und die Ver. 
tragsteile annehmen, daß im Zeitpunkt der verabredeten Lieferung höhere Höchstpreise 
gelten. "6 
1) R. IV, Recht 15 614 Nr. 1146, Sächs A. 16 32. Inserate, in denen Waren zu 
einem höheren Preise angeboten werden, enthalten bereits das strafbare Erbieten 
Verkauf. 
m) RG. I, JW. 15 1448. Maßgebend für die Preisbemessung ist nur die Beschaffen- 
heit der Ware beim Kaufabschluß, nicht der Wert, den sie durch einen späteren Besitzer 
infolge einer von diesem vorgenommenen Bearbeitung erhält. 
Mn) R. (FS.), Leipz. 15 1369. Für eine strafbare Überschreitung des HöchstpreisG. 
kommt nicht nur der Vertragsabschluß in Frage. Auch durch die Ausführung eines ab. 
geschlossenen, nach § 134 BE#B. nichtigen Kaufvertrages kann der Höchstpreis überschritten 
werden. 
« o)RG.IV,Recht15347Nr.580.JsteinKaufvertragvorderHöchstpreis- 
festsetzung zu dem „laufenden Marktpreis“ abgeschlossen, hat aber der Verkäufer bei der 
Lieferung einen den inzwischen festgesetzten Höchstpreis übersteigende Betrag verlangt, 
so ist die Anforderung strafbar. 
p) RG. 1, Recht 15 347 Nr. 580, 402 Nr. 688. Ebenso ist die Anforderung 
eines Kaufpreises, der die Höchstpreise überschreitet, strafbar, wenn der Kaufvertrag zwar 
in Unkenntnis der Höchstpreisfestsetzung geschlossen, aber in deren Kenntnis erfüllt wurde. 
d) RG. (FS.), Recht 15 517 Nr. 850. Auf die vor der Festsetzung von Höchst- 
preisen abgeschlossenen Verträge kann sich diese nicht beziehen, daher können die verein- 
barten Preise eingefordert werden, auch wenn sie die im Zeitpunkte der Einforderung 
bestehenden Höchstpreise übersteigen; ebenso RG. I, Leipz Z. 16 145, Recht 16 17 Nr. 12, 
DJZ. 16 220., OLG. Augsburg, Recht 16 22 Nr. 69. 
t) RG. I, LeipzZ. 16 145, DJB. 16 220. Bei Verabredung späterer Erfüllung 
eines Kaufvertrages ist es erlaubt, den am Erfüllungstag geltenden Höchstpreis zu ver- 
abreden. 
s) RG. J, DJZ. 16 220. In dem Zeitraum zwischen Verkündung und Inkrafttreten 
einer H Pestsetzung ist Handel ohne Beachtung der künftigen H P. zulässig, sofern Erfüllung 
noch vor Inkrafttreten der HP. möglich ist und vereinbart wird; dagegen unzulässig, wenn 
der Erfüllungstermin von vornherein in die Geltungszeit der H P. verlegt wird. 
7. Verschleierung der Höchstpreisüberschreitung. 
a) RG. II, Leipz Z. 15 1154. Einem Kunden, der zwei („ein paar") Zentner Kar- 
toffeln kaufen wollte, hat der Angeklagte erklärt, er sei dazu bereit, der Kunde bekomme aber 
nur 99 Pfund, er könne aber sechsmal kommen. Der Sinn dieser Erklärung war, daß der 
Angeklagte als Preis der Zweizentnerlieferung 6 Pfg. für das Pfund forderte und daß er, 
um diese Preisberechnung zu ermöglichen, die Bestellung von zwei Zentnern scheinbar, 
also nur rechnungsmäßig, in zwei Bestellungen von je 99 Pfund zerteilte. Damit hat er 
dem § 6 Nr. 2 des Höchstpreis G. zuwidergehandelt. Denn gegenüber der Bestellung von 
zwei Zentnern durfte er nicht mehr als 5¼ Pfg. für das Pfund fordern. Daran wurde 
durch die nur zum Schein abgegebene Teilungserklärung nichts geändert. Daß der Ange- 
klagte dies wußte, ist festgestellt. 
zum
	        
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