Gesetz betr. Höchstpreise v. 4. Aug. 1914 in d. Fass. d. Bekanntm. v. 17. Dez. 1914. § 6. 169
b) D3. 15 590, 688, 893, Leipz 8. 15 775 (Bahob L.). Befindet die Ware, für
ie ein Höchstpreis bestimmt ist, sich bei Abschluß des Kaufvertrages bereits bei dem Käufer,
*r*v2⅞ t in der Vereinbarung eines Fuhrlohns neben dem Kaufpreis, der den
Fochsrreis erreicht, eine verschleierte Überschreitung des Höchstpreises.
v c) RG., Recht 15 347 Nr. 576. Überschreitung liegt auch da vor, wo die Leistung aus
dem Kaufvertrag ein den Höchstpreis nicht erreichender Geldbetrag ist, daneben aber eine
aeldwerte Leistung anderer Art vereinbart wird, durch deren Hinzurechnung der Höchst-
preis überschritten wird. 6
d) R., Recht 15 347 Nr. 577. Leipz Z. 15 972, JW. 15 1204 58. Werden zum Zweck
der Verschleierung der Üüberschreitung für Nebenleistungen (Transport) übersetzte Preise
vereinbart, so ist der Höchstpreis überschritten. Die Höchstpreise für Getreide schließen den
Transport „bis zum Güterbahnhof des Absenders“ in sich (V. v. 28. Oktober 1914 8 10);
das gilt auch für solche Orte, die einen eigenen Güterbahnhof nicht haben; gemeint ist die
Verladestation, die der Erzeuger zur Versendung des Getreides benutzt. Müßte die Be-
förderung zu dieser Bahnstation neben dem Höchstpreise bezahlt werden, so entfiele die
Möglichkeit, an dem Hauptorte zum Höchstpreise zu verkaufen; ebenso Bayob LG., LeipzZ.
15 917, 989, JW. 15 120855; und R., DöStrztg. 15 171, 366.
e) NG., Recht 15 402 Nr. 689. Sind Höchstpreise für gute gesunde Speisekartoffeln
festgesetzt, so kann eine besondere Vergütung dafür, daß Kartoffeln von dieser Eigenschaft
erst von anderen, die den Anforderungen nicht entsprechen, aus gelesen werden, nicht
gefordert und nicht auf den Höchstpreis aufgeschlagen werden.
) NG. V, Recht 15 614 Nr. 1145. Die Uberschreitung kann auch in dem Bedingen
von Nebenvorteilen liegen und der Umstand, daß dies mittels eines besonderen Kauf-
vertrages über eine andere Ware geschieht, steht der Bestrafung nicht entgegen.
II. Innerer Tatbestand.
1. Vorsatz.
a) -NKG., Säch [A. 15 322, Leipz Z. 15 792, JW. 15 1443; R., HessRspr. 15 133, Leipz.
15 1440; RG., Recht 15 517 Nr. 855, R., Leipz Z. 15 1226, R., Leipz. 15 1440;
RG., LeipzZ. 16 154. Eine vorsätzliche Verfehlung gegen das Höchstpreisgesetz ist aus-
geschlossen, wo die Überschreitung der Höchstpreise in Unkenntnis ihrer Festsetzung erfolgt.
b) R. II, Leipz #. 15 1154. Daß der Täter aus der Überschreitung der Höchst-
preise für sich persönlich einen Gewinn zu erzielen beabsichtigt, gehört
nicht zum Tatbestande des Vergehens; ebenso RG. IV, Sächs A. 16 33.
2. RE., JW. 15 12031. Bedingter Vorsatz (Eventualdolus) genügt zur Straf-
barkeit.
3. Genügt Fahrlässigkeit?
a) Bejahend.
a. REStr. 49 116, DJZ. 15 716, Recht 15 284 Nr. 464. Das Gesetz selbst sagt nicht,
daß auch die fahrlässige Überschreitung der Höchstpreise strafbar ist. Die Überschreitung
ist nach der Strafandrohung ein „Vergehen“ im Sinne des § 1 Strc##. Bei Vergehen
sordert aber das StrG B. und ebenso die sonstige Strafgesetzgebung des Reiches, wie all-
gemein anerkannt ist, der Regel nach vorsätzliches Handeln. Das fahrlässige ist nur da
strafbar, wo dies ausdrücklich bestimmt ist oder sich aus dem Zusammenhange der gesetz-
lichen Bestimmungen oder aus dem Grunde und Zwecke der einzelnen Norm mit Sicherheit
ergibt. Eine Ausnahme wird vielfach für Polizeidelikte gemacht, insofern bei diesen all-
gemein Fahrlässigkeit genügen soll. Die Abgrenzung des kriminellen und des bloß polizei-
lichen Unrechts nach begrifflichen Merkmalen ist bisher jedoch nicht in einer Weise gelungen,
die auf allgemeine Billigung Anspruch erheben könnte; tatsächlich ist sie vielmehr das
Ergebnis geschichtlicher Entwicklung und positiver Gesetzgebung, weshalb es bedenklich
erscheint, ihr für die Frage nach den gesetzlichen Erfordernissen des schuldhaften Handelns
grundsähliche Bedeutung zuzuerkennen. Als richtig anzuerkennen ist aber, daß bei der für
as einzelne Delikt besonders anzustellenden Untersuchung der polizeiliche Charakter der