170 C. Handelssachen und gewerbliches Eigentum.
Norm für die Strafbarkeit der bloß fahrlässigen Zuwiderhandlung ausschlaggebend in das
Gewicht fallen kann, da er geeignet ist, die Annahme zu rechtfertigen, daß die Strafdrohung.
vornehmlich bezweckt, die Achtsamkeit der betr. gewerblichen Kreise auf die gesetzliche Vor.
schrift besonders zu schärfen. Nun erhellt der präventiv-polizeiliche Charakter des Verbots
einer Überschreitung der auf Grund des H P. festgesetzten Höchstpreise ohne weiteres
Der Preistreiberei entgegenzuwirken bezweckt aber nicht nur die Zulassung der Festsetzung
von Höchstpreisen und deren Festsetzung selbst, sondern auch die Vorschrift in § 4 (6) G. die
die Überschreitung der festgesetzten Preise mit Strafe bedroht. Entsprechende Strafoor.
schriften enthält die Friedensgesetzgebung in § 148 Ziff. 8 Gew O. und in 9 12 Ziff. 4 Stellen-
verm G. vom 2. Juni 1910. Auch hier bezeichnet das Gesetz die zur Strafbarkeit erforderliche
Schuldform nicht ausdrücklich, es wird aber Fahrlässigkeit als genügend erachtet. Für
das HPG. muß das um so sicherer gelten, als dieses ein Ausnahmegesetz ist, das mit dazu
bestimmt ist, schwerste durch den Kriegszustand herbeigeführte Gefahren für das Reich
und die Reichsbevölkerung abzuwehren. Es ist ein wichtiges Glied in der Kette der gesetz
geberischen Maßnahmen, welche die Durchführung der kriegerischen Unternehmungen
sichern sollen. Die Höhe der Strafdrohung rechtfertigt keineswegs den Schluß, daß sie nur
auf vorsätzliche Zuwiderhandlungen berechnet ist. Der weite Strafrahmen gestattet auch
bei Bestrafungen der fahrlässigen Zuwiderhandlungen jede Härte zu vermeiden. Daß der
Gesetzgeber die Bestrafung fahrlässiger Zuwiderhandlungen gegen die wirtschaftlichen Maß-
nahmen aus Anlaß des Kriegszustandes, und zwar eine strenge Bestrafung für erforderlich
erachtet, ergibt klar die Verordnung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 [Bd. 1,
599, denn in § 5 Abs. 2 bestimmt sie, daß bestraft wird, wer fahrlässig die Auskunft.
nicht erteilt. Daß die Wortfassung des § 4 (6) PP einer Bestrafung der bloß fahr-
lässigen Zuwiderhandlung nicht entgegensteht, bedarf besonderer Darlegung nicht. Nach
alledem ist sie als gewollt anzusehen; ebenso R., Sächs A. 15 322, Recht 15 347, Nr. 575.
N. Hessspr. 15 95, LeipzZ. 15 972, JW. 15 1200; RG. Sächs A. 15 370. Zu dieser
Begründung äußert sich im einzelnen Goldschmidt, JW. 15 1225.
b) Verneinend.
von Liszt, Ztschr Strafr W. 37 48. Schon der Wortlaut des § 6 Ziff. 2 genügt zu
der Annahme, daß lediglich die vorsätzliche nicht auch die fahrlässige Begehung unter Strafe
gestellt ist. Es kommt hinzu, daß nach der D. mit der Strafandrohung nur Handlungen
getroffen werden sollen, „mit denen bezweckt wird, ein Geschäft einzuleiten oder abzu-
schließen, das usw.“ Danach wäre sogar Absicht notwendig und Fahrlässigkeit jeden-
falls nicht ausreichend. Die Handlungen der Ziff. 2 sind aber lediglich Vorbereitungs-
handlungen zu dem strafbaren Tatbestand der Ziff. 1. Wenn bei jenen nur die vorsätzliche
Begehung geahndet wird, so nötigt das zu dem Schluß, daß auch in Ziff. 1 Vorsatz
erforderlich ist.
4. Einzelne Fälle der Fahrlässigkeit.
a) RG., SächsA. 5 322, Recht 15 348 Nr. 581, LeipzZ. 15 792. Ein Gewerbetreibender
und Kaufmann, der mit Nahrungsmitteln Handel treibt, ist, wenn er seine Gewerbs-
pflichten sorgfältig und gewissenhaft erfüllen will, gehalten, sich darüber auf dem laufenden
zu erhalten, ob und welche Höchstpreise für seine Waren festgesetzt sind; ebenso R., JW.
15 1201.
b) R. 1, HessRspr. 15 133, Recht15 517 Nr. 856, JW. 15 1202-. Es bedeutet eine
erhebliche Uberspannung auch der an den Gewerbetreibenden zu stellenden Anforderungen,
wenn von ihm, wie es in der Revisionsbegründung geschieht, verlangt wird, daß er jede
Nummer des Reichsgesetzblattes einsieht, um sich zu unterrichten, ob dort bundesrätliche
Höchstpreisfestsetzungen veröffentlicht sind, zumal dann, wenn er sich nach der ihm bekannten
Übung der örtlichen Verwaltungsstellen im allgemeinen darauf verlassen kann, daß von
diesen für die sachgemäße und rechtzeitige Bekanntgabe aller solcher Anordnungen sowohl
der vom Bundesrat wie den staatlichen Verwaltungsstellen ausgehenden Sorge gettagen
wird. Aus der Aktenstelle, auf die das angefochtene Urteil Bezug nimmt, ergibt sich, daß