Zek. betr. Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Verträge v. 11. Nov. 15. 173
der Norm abgeurteilt werden könnte. Der 32 Abs. 2 StGB. muß daher außer Anwendung
bleiben. Seyferth, JW. 15 612. Der reichsgerichtliche Standpunkt kommt darauf hinaus,
daß die Ausfüllung der Blankette im Sinne des § 2 StGB. keine Strafnorm sei. Der Sinn
des 12 St B. istjedoch für den Fall, daß ein Strafgesetz oder auch nur eine Strafandrohung
aufgehoben ist, offenbar der, daß die früher für straffällig gehaltene Handlung dieses Cha-
rakters eben entkleidet worden ist, und daß es offenbar rechtlich zu mißbilligen sein würde,
wenn jemand aus einer aufgehobenen Strafandrohung bestraft werden würde, der, wenn
er zur Zeit der Aburteilung der Tat die Handlung begangen haben würde, mangels Vor-
liegens einer Strafandrohung nicht bestraft werden könnte.
4. Dauerhandlung.
a) R., JW. 15 12681“. Bei Prüfung der Frage, ob durch eine Reihe von Einzel-
handlungen, die unter sich in Fortsetzungszusammenhang stehen, die Höchstpreise über-
schritten sind, muß für jedes Kaufgeschäft der zur Zeit des Geschäftsabschlusses geltende
Höchstpreis zugrunde gelegt werden.
b) R., Recht 15 402 Nr. 686. Die vor dem 17. Dezember 1914 begangenen Höchst-
preisüberschreitungen sind nach der milderen Strafbestimmung des § 4 HPG. a. F. zu
bestrafen; eine fortgesetzte, erst unter dem neuen HPW. beendete Handlung dagegen nur
nach dem letzteren unter Berücksichtigung, daß ein Teil unter dem milderen Gesetz be-
angen ist.
e) — JW. 15 12032. Der von dem Angeschuldigten nach seiner polizeilichen Ver-
nehmung gefaßte Entschluß, bei dem bis dahin betätigten Vorsatz, die Höchstpreise zu
überschreiten, zu verharren, ist als eine im Verhältnis zu dem zuerst gefaßten Vorsatz
neue Willensbestimmung anzusehen. Die späteren Überschreitungen sind keine „fort-
gesetzte Handlung“, sondern selbständige Straftaten.
Hierzu: d) Friedmann, JW. 15 1227. Der Grundsatz der Möglichkeit einer Unter-
brechung des ursprünglichen Entschlusses und des Eintritts eines neuen, wenn auch nur
auf Beharren auf dem schon gefaßten Entschlusse beruhenden Vorsatzes, erscheint als
die durchaus logische Folge des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Entschlusses als
Voraussetzung für die Einheitlichkeit der Tat.
„üÜber die auf Grund des Söchstpreisgesetzes festgesetzten Höchstpreise und die
Vorbereitung der Festsetzung durch die Preisprüfungsstellen wird in Buch E berichtet. —
2. Bekanntmachung, betr. Einwirkung von Höchstpreisen auf
laufende Verträge. Vom 11. November 1915. (RGl. 758.)
Der Bundesrat hat folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Verträge über Lieferung von Butter, Kartoffeln, Fischen, Wild, Milch,
Buchweizen und Hirse und deren Verarbeitungen, Obstmus und sonstige Fett-
ersatzstoffe zum Brotaufstrich, Obst, Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut, die zu
höheren Preisen als den auf Grund der Verordnungen:
über die Regelung der Butterpreise vom 22. Oktober 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 689),
der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 711),
der Sisch- aiund Wildpreise vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl.
zur Regelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs vom 4. No-
vember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 723),
über die Regelung der Preise von Buchweizen und Hirse und deren
Verarbeitungen vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750),