174 C. Handelssachen und gewerbliches Eigentum.
der Preise für Obstmus und sonstige Fettersatzstoffe zum Brotaufftrich
vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 754),
der Preise für Gemüse und Obst vom 11. November 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 752)
festgesetzten Höchstpreisen abgeschlossen sind, gelten mit dem Inkrafttreten des
Höchstpreises als zum Höchstpreis abgeschlossen, soweit die Lieferung zu diesem
Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist. Ist der Höchstpreis vor Inkrafttreten dieser
Verordnung festgesetzt worden, so tritt er insoweit an die Stelle des Vertrags-
preises, als Lieferung vor Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht erfolgt ist
Ein vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gezahlter, den Höchstpreis
übersteigender Preis kann nicht zurückgefordert werden.
§ 2. Ergeben sich bei Anwendung des § 1 Streitigkeiten zwischen den
Vertragsparteien, so kann jede Partei eine schiedsgerichtliche Entscheidung darüber
beantragen, zu welchen Bedingungen der Vertrag zu erfüllen ist.
Die gleiche Befugnis steht bei einem Lieferungsvertrag über die im § 1 ge-
nannten Gegenstände, der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen
ist, und für den ein Höchstpreis nicht besteht, dem Käufer zu, wenn er behauptet,
daß ihm mit Rücksicht auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse die Er-
füllung des Vertrags zu den vereinbarten Bedingungen nicht zugemutet werden
kann; die Anrufung des Schiedsgerichts ist ausgeschlossen, soweit Lieferung vor
dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist Bei Verträgen über Lieferung
von Milch und Butter hat der Verkäufer die entsprechende Befugnis; dies gilt
auch dann, wenn ein Höchstpreis für den Vertrag besteht.
§ 3. Das Schiedsgericht setzt die Vertragsbedingungen nach freiem Er-
messen fest. Die Lieferungsfristen können nur mit Zustimmung der Parteien
geändert werden. Das Verfahren ist gebührenfrei, und das Schiedsgericht ent-
scheidet, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Die Entschei-
dungen des Schiedsgerichts sind endgültig und für die Gerichte bindend.
Zuständig ist das Schiedsgericht, in dessen Bezirk der Verkäufer seinen all-
gemeinen Gerichtsstand hat.
§ 4. Der Lieferungsverpflichtete hat ohne Rücksicht auf die Anrufung des
Schiedsgerichts zu liefern. Der Käufer hat vorläufig den von ihm für ange-
messen erachteten Preis zu zahlen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts kann
vorläufige Anordnungen über die Verpflichtungen der Parteien erlassen und ihre
Vollstreckung herbeiführen. Die Landeszentralbehörden erlassen die Vorschriften
über die Vollstreckung.
§ 5. Die Schiedsgerichte werden von den Landeszentralbehörden bestellt.
Sie entscheiden in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Der Vorsitzende muß ein ständig angestellter Richter sein, den die Justizverwaltung
bestellt. Jeder Richter ist verpflichtet, das Amt als Vorsitzender zu übernehmen.
Im übrigen wird die Zusammensetzung des Schiedsgerichts durch die Landes-
zentralbehörden, das Verfahren vor ihm durch den Reichskanzler geregelt.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Hierzu:
a) Anordnung des Reichskanzlers für das Verfahren vor den
auf Grund der Verordnung vom 11. November 1915 (RGBl.
758) bestellten Schiedsgerichten. Vom 15. November 1915.
(Rl. 769.)
Auf Grund des § 5 der Verordnung, betreffend Einwirkung von Höcht-
preisen auf laufende Verträge, vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 758)