Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Fek. betr. Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Verträge v. 11. Nov. 15. 175 
ird über das Verfahren vor den durch die Landeszentralbehörden bestellten 
Ochiedegerichten folgendes bestimmt: 
— 1. Die Schiedsgerichte sind berufen, in den im § 2 der Verordnung, 
betreffend die Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Verträge, bezeichneten 
Fällen die Vertragsbedingungen endgültig festzusetzen. 
2. Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist an das Schieds- 
gericht zu richten, in dessen Bezirke der Verkäufer seinen allgemeinen Gerichts- 
snd gan Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers eines. 
Amtsgerichts oder des Schriftführers des Schiedsgerichts zu stellen. Er soll 
unter Darlegung der Sachlage und Angabe der Beweismittel kurz begründet 
werden; der Antragsteller soll die ihm zugänglichen Beweisurkunden, insbesondere 
Vertragsurkunden und Briefe beifügen. ff . 
3. Das Schiedsgericht verhandelt und entscheidet in nichtöffentlicher 
Sitzung. Der Vorsitzende kann anordnen, daß eine mündliche Verhandlung 
mit den Beteiligten stattfindet. " 
Die Beteiligten sind vor der Entscheidung zu hören. Es ist ihnen ge- 
stattet, den Verhandlungen beizuwohnen. Der Vorsitzende kann ihr Erscheinen 
ordnen. 
an Beteiligte im Sinne dieser Bestimmungen sind die Vertragsparteien. Der 
Vorsitzende kann andere Personen, die ein rechtliches Interesse an der Ent- 
scheidung haben, als Beteiligte zulassen. 6 
§ 4. Die Beteiligten sind von Ort und Zeit der Sitzung zu benach- 
richtigen. Wird mündliche Verhandlung angeordnet, so sind sie zu dieser zu laden. 
Die Ladung erfolgt durch eingeschriebenen Brief und, wenn der Wohnort 
des Beteiligten nicht bekannt ist oder die schriftliche Verständigung mit ihm 
während des Krieges erschwert oder zeitraubend ist, durch öffentliche Bekannt- 
machung mittels einmaliger Einrückung in den Reichsanzeiger. Der Vorsitzende 
kann eine andere Art der Ladung anordnen, 
Die Beteiligten können sich in der mündlichen Verhandlung durch eine mit 
schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lassen; sind sie oder ihre Ver- 
treter trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen, so wird gleichwohl in der Sache 
verhandelt und entschieden. 
§ 5. Das Schiedsgericht kann den Beteiligten aufgeben, binnen einer be- 
stimmten Frist Tatsachen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts anzugeben 
und Beweismittel, insbesondere Urkunden vorzulegen oder Zeugen zu stellen. 
Bei Versäumung der Frist kann das Schiedsgericht nach Lage der Sache 
ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entscheiden. 
§ 6. Das Schiedsgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen Beweise 
erheben, insbesondere Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen. 
Auf die Erledigung des Zeugen= und Sachverständigenbeweises finden die 
Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Zeugen und 
Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für 
Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 639; 1914 S. 214). 
§ 7. Die Befugnisse aus den §§ 5, 6 stehen außerhalb der Sitzungen 
dem Vorsitzenden zu. 
Der Vorsitzende kann vorläusige Anordnungen über die Verpflichtungen 
der Vertragsparteien erlassen. Aus ihnen findet die Vollstreckung nach Maßgabe- 
der hierüber von den Landeszentralbehörden erlassenen Bestimmungen statt. 
9 58. Zu den Verhandlungen wird ein Schriftführer zugezogen, der vom 
serriibenden durch Handschlag an Eidesstatt zu treuer und gewissenhafter Führung 
es Amtes verpflichtet wird. 
ber die Verhandlungen wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem
	        
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