Bek. betr Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Verträge v. 11. Nov. 15. 177
et. «
. flichtet seinen Anordnungen Folge zu leisten. Sie erhalten für die
sind bers bei dem Schiedsgericht außer etwaigen Tagegeldern und Reisekosten
Töntg besonderen Vergütungen. Die aus der Geschäftsführung der Schieds-
kuge erwachsenden Kosten sind bei den entsprechenden Justizfonds zu ver-
ger
rechnen. 5. Die Vollstreckung der von dem Vorsitzenden gemäß § 4 erlassenen
läufigen Anordnungen erfolgt unter entsprechender Anwendung der Vor-
boriften der Zivilprozeßordnung. #
sch Die Parteien können wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung
an einen Gerichtsvollzieher die Mitwirkung des Vorsitzenden in Anspruch nehmen.
eußische allgemeine Verfügung vom 15. Dezember 1915 be-
die e die Sch ichte beim gemeinschaftichen Thüringischen
trefsend die Schiedsgerichte beim g g
Oberlandesgericht in Jena. (JIMl. 290.)
Begründung. (D. N. VI 11.)
Durch die Festsetzung von Köchstpreis en waren nach den bisherigen Der-
ordnungen laufende Derträge nicht berührt. In sehr vielen Fällen wurde daher
der Käufer oder Jerkäufer von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt waren,
empfindlich geschädigt. So konnte beispielsweise der Kartoffelhändler, der die Kartoffeln
zu einem wesentlich höheren Hreise als zum Hrodnzenten-Röchstpreise eingekauft hatte,
und dem nun in dem festgesetzten Kleinhandels-Röchstpreise eine obere Grenze gesetzt
wurde, empfindliche Derluste erleiden. Die Aufhebung der Derträge wäre an sich das
einfachste Mittel gewesen, diese Ungerechtigkeiten aus der Welt zu schaffen. Andererseits
lief man Gefahr, dadurch eine Stockung in der Dersorgung der Bevölkerung berbei-
zuführen, die unter allen Umständen vermieden werden mußte. Durch die auf Grund
des § 5 des sog. Ermächtigungs G. ergangene Bekanntmachung vom 11. November 1915
(RGBl. 758) wurde daher bestimmt, daß alle Derträge über Lieferung von Butter,
Nartoffeln, Fischen, Wild, Milch, Zuchweizen und Hirse und deren Verarbeitungen,
Obstmus und sonstige Fettersatzstoffe zum Brotaufstrich, Obst, Gemüse, Fwiebeln und
Sauerkraut, die zu höheren Hreisen als den für sie festgesetzten Höchstpreisen abgeschlossen
waren, mit dem Inkrafttreten des Höchstpreises als zum Höchstpreis abgeschlossen gelten
sollen, soweit die Lieferung zu diesem Seitpunkt noch nicht erfolgt ist. Die bei solchen
Verträgen sich ergebenden Streitigkeiten zwischen den Dertragsparteien sollen durch ein
Schiedsgericht entschieden werden. In vielen Fällen würde es aber zu einer Ungerechtig-
keit geführt haben, wenn nicht auch in Fällen, in denen ein Höchstpreis nicht besteht,
die Abänderung der vereinbarten Zedingungen ermöglicht wäre. Das Gesetz bestimmt
daher, daß bei einem Lieferungsvertrage über die genannten Gegenstände, der vor dem
Inkraftweten der Derordnung abgeschlossen ist und für den ein BHöchstpreis nicht be-
steht, der Käufer berechtigt sein solle, schiedsgerichtliche Entscheidung zu beantragen,
wenn er behauptet, daß ihm mit Rücksicht auf die veränderten wirtschaftlichen Derhält=
nisse die Erfüllung des Vertrags zu den vereinbarten Bedingungen nicht zugemutet
werden kann. Bei Derträgen über Lieferung von Milch und Butter soll auch dem
Verkäufer die entsprechende Befugnis zustehen, da die Derhältnisse auf diesem Gebiete
besonders geartet sind.
Unm jede Stockung in der Versorgung der Bevölkerung zu vermeiden, soll der
beferungsverpflichtete ohne Rücksicht auf die Anrufung des Schiedsgerichts zu liefern
aben.
Literatur.
B ondi s Da
2 Schiedsgericht für die Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende
Verträge. JW. 16 g.— -. .. .
träge. IW. 15 1519, 16 Tertmann, Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Ver
Güthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 2. 12