Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

178 C. Handelssachen und gewerbliches Eigentum. 
§ 1. 
1. 8§ 14 Abs. 2 der Bek. über Käse vom 13. Januar 1916 (RGBl. 31). 
Die Verordnung, betreffend Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Ve 
träge, vom 11. November 1915 (RGBl. 768) findet auf Verträge über Lieferu t- 
von Käse entsprechende Anwendung; die nach 82 Abs. 2 Satz 2 dem Verkäufer 
Milch und Butter zustehende Befugnis, das Schiedsgericht anzurufen, steht auch den 
Verkäufer von Käse zu. 
2. Recht 16 22 Nr. 69 (Augsburg II). Die VO. betrifft nicht H Pestsetzungen der 
Militärbefehlshaber. 
3. Oertmann a. a. O. 1520. Gemeint ist in Abs. 2 ein vor Festsetzung des Höchtt. 
preises vereinbarter aber ersthernach bezahlter Preis. Auf den Fall, daß die Vereinbarung 
(verbotswidrig) nach Festsetzung des Höchstpreises erfolgt, bezieht sich § 1 Abs. 2 nicht 
4. Bondi a. a. O. 8. Auch ein vor Festsetzung des HP. bezahlter Preis kann unter 
die Vorschrift fallen, z. B. wenn der Kaufpreis vor der Lieferung bezahlt ist. 
5. Oertmann a. a. O. 1520. Aus Abs. 2 folgt kraft Umkehrschluß, daß ein nach 
dem Inkrafttreten der VO. gezahlter, den Höchstpreis übersteigender Preis zurückge- 
fordert werden kann. Maßgebend ist dabei jedoch der Höchstpreis zur Zeit der Zahlung. 
6. Oertmann a. a. O. 1520. Wird die Lieferung vom Verkäufer mit Erfolg an- 
gefochten oder stellt der Käufer sie dem Verkäufer mit dem Begehren von Nachlieferung 
6 480 BGB.) als mangelhaft zur Verfügung, so steht die Lieferung der Anwendung 
der VO. nicht entgegen. 
7. Oertmann a. a. O. 1520. Ist zum Teil gezahlt, so beschränkt sich der Preis- 
abschlag auf den Rest des Vertrages. Waren 300 Ztr. zu je 50 M. zu liefern, sind 100 Ztr. 
mit 5000 M. bezahlt und wird der Höchstpreis nachher auf 30 M festgesetzt, so sind von den 
noch ausstehenden 10000 M. nicht (20 K 300 -) 6000 M., sondern nur (20 K 20 -) 
4000 M. zu kürzen. 
§ 2. 
1. Bondig. a. O. 8. Die prozeßhindernde Einrede nach § 274 Abs. 2 Ziff 3 8PO. 
setzt hier voraus, daß ein Vertragsteil vorher oder gleichzeitig durch einen Antrag nach 
§2 das Schiedsverfahren in Gang gesetzt hat. 
2. Oertmann a. a. O. 1522. Das Schiedsgericht kann nach Abs. 2 nur zur Ande- 
rung, nicht zur Aufhebung des Vertrages angerufen werden. Über den Einwand der Un- 
Mmöglichkeit, des Rücktritts usw. haben die ordentlichen Gerichte, nicht das Schiedsgericht 
zu entscheiden. 
3. Bondi a. a. O. 9. Über die Frage, ob der Lieferungsvertrag dem Großhandel 
oder dem Kleinhandel zugehört, entscheidet das Schiedsgericht. 
§ 3. 
1. Oertmann a. a. O. 1522. Die Rechtskraftwirkungen des Spruchs des Schieds- 
gerichts können nicht weiter gehen, als die der Urteile ordentlicher Gerichte. Die Vor- 
schriften der 8PO. über das Wiederaufnahmeverfahren sind entsprechend anzuwenden. 
Anzurufen im Wiederaufnahmeverfahren ist das Schiedsgericht. 
2. Bondi a. a. O. 10. Die Unanfechtbarkeit ist bedenklich. " 
3. Bondi a. a. O. 10. Hat der Verkäufer in Deutschland keinen allgemeinen Ge- 
richtsstand, so findet ein Schiedsverfahren nicht statt. # 
4. Bondi a. a. O. 10. Die Vereinbarung eines an sich nicht zuständigen Schieds- 
gerichts ist nicht unzulässig. Es steht jedoch im Belieben des Schiedsgerichts, ob es sich der 
Angelegenheit annehmen will. 
5. Bondi a. a. O. 10. Daß grundsätzlich das für den allgemeinen Gerichtsstand 
des Verkäufers in Betracht kommende Schiedsgericht die Entscheidung treffen soll, findet 
offenbar seinen Grund darin, daß das Schiedsgericht annehmbarerweise in der Regel 
die an diesem Orte geltenden Höchstpreise und Verkehrssitten in erster Linie berücksichtigen
	        
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