Bel. betr. Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Verträge v. 11. Nov. 15. § 5. 179
2 Eire gesetzliche Bestimmung ist aber in dieser Hinsicht nicht getroffen worden; biel-
nerr ist das Schiedsgericht in keiner Weise in seinem freien Ermessen eingeschränkt. Des-
ment wenn beispielsweise an dem Wohnorte (oder an dem Orte der gewerblichen
znd rrlasfungh des Verkäufers ein anderer Höchstpreis festgesetzt ist, als an dem Wohnorte
oder dem Orte der gewerblichen Niederlassung) des Käufers, das Schiedsgericht nach
(cde Ermessen in billiger Berücksichtigung der Interessen beider Parteien zu entscheiden,
ann Höchstpreis für den Vertrag maßgebend zu sein hat. Allerdings wird das Schieds-
wel t dabei etwaige Sondervorschriften, die für einzelne Fälle gegeben sind, nicht außer
genehnen dürfen. So bestimmen z. B. die VO. über die Regelung der Butterpreise vom
00 #Onrober 1915 (RGl. 689) und die über die Regelung der Kartoffelpreise vom 28. Ok-
#ober 1915 (REl. 711), beide je in83 Abs. 2, für den Großhandel in Butter und in Kar-
toffeln, daß bei Verschiedenheit der Preise am Orte der gewerblichen Niederlassung des
Käufers und des Verkäufers die für den letzteren Ort geltenden Preise maßgebend sind,
und auch für den Kleinhandel sind in 88 4 und 5 der gedachten Verordnungen besondere
Vorschriften in dieser Hinsicht gegeben.
84.
1. Oertmann a. a. O. 1620. Durch unangemessene Kürzung des Preises seitens des
gäufers entsteht nicht ein Anspruch auf Verzugszinsen, da der Käufer kraft gesetzlicher
Ermächtigung kürzt, er also die Zahlungszögerung im Sinne des § 285 BEB. nicht zu
vertreten hat. Unangemessener Kürzung kann schon durch die vorläufige Anordnung des
Vorsitzenden entgegengetreten werden. Nötigenfalls kann ein Ausgleich im Schiedsspruch
erfolgen, da das Schiedsgericht nach freiem Ermessen neben der Restsumme auch Zinsen
von ihr zusprechen kann.
2. Bondi a. a. O. 9. Ebenso wie dem Vorsitzenden steht auch dem Schiedsgericht
das Recht zu vorläufigen Anordnungen zu. Auch diese sind nach Maßgabe des §# 7 Abs. 2
Ausfest. vollstreckbar. Ein Vollstreckungsurteil nach § 1042 8 PO. kommt nicht in Frage.
8 5.
1. Bondia. a. O. 10. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Anhörung (§ 3 Abs. 2 AusfBest.
würde wohl der benachteiligten Partei das Recht geben, entweder gemäß § 1041 Abs. 1
Ziff. 4 8 PO. bei dem zuständigen ordentlichen Gerichte die Aufhebung des Schiedsspruchs
zu beantragen oder in dem später anhängig werdenden Verfahren vor einem ordentlichen
Gerichte geltend zu machen, die Entscheidung des Schiedsgerichts könne nicht gemäß
3 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung vom 11. November 1915 als endgültig und bindend
angesehen werden, weil ein Grund zur Aufhebung des Schiedsspruchs vorliege.
2. Bondia.-a. O. 11. Nach allgemeinen Grundsätzen muß den Beteiligten das Recht
zustehen, für das ganze Verfahren (also z. B. auch schon für den Antrag auf schiedsgericht-
liche Entscheidung oder für die Gegenerklärung der anderen Vertragspartei) einen Be-
vollmächtigten zu bestellen, etwa einen Angestellten, einen Rechtsanwalt, einen Geschäfts-
freund. Aber auch insoweit wird man schriftliche Vollmacht fordern müssen, die zu den Akten
des Schiedsgerichts einzureichen ist und in der Regel bei diesen verbleibt. Die Vollmacht
unterliegt, soweit landesrechtlich Vollmachtsstempel eingeführt ist, dieser Stempelpflicht.
Die Vorschrift in 3 3 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung vom 11. November 1915 in Verbindung
mit § 11 Abs. 1 der Verfahrensverordnung, daß für das schiedsgerichtliche Verfahren
Gebühren nicht erhoben werden, dürfte dem nicht entgegenstehen, vielmehr entscheidet
über die Frage des Vollmachtsstempels das Landesrecht. Eine reichsgesetzliche Vorschrift
über Stempelfreiheit (wie etwa in s 145 des Gewerbeunfalls-Versicherungsgesetzes vom
30. Juni 1900) gibt es nicht.
3. Bondi a. a. O. 11. Was als „rechtzeitige“ Ladung im Sinne dieser Vorschrift
e sst, darüber schweigt die Verfahrensverordnung. Die Bestimmungen der 8PO.
ann ie Ladungsfrist können, da es an einer entsprechenden Vorschrift gebricht, nicht für
endbar erachtet werden. Man wird daher auch hierüber das billige Ermessen des
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