Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bek. über den Aushang von Preisen usw. vom 24. Juni 1915. 8 1. 181 
Literatur. 
ämpfung des Nahrungs= und Gebrauchsmittelwuchers. Pr VerwBl. 36 741. — 
—58 sung Neumann, Die Bekämpfung des Wuchers mit Lebensmitteln und 
Söszanden des täglichen Bedarfs 1915, 26. 
1. 
1. Pr Verw Bl. 36 743. Die Ausdehnung der 88 76, 74 der Reichsgewerbeordnung 
auf den Verkehr mit anderen Lebensmitteln und mit sonstigen Gegenständen des täglichen 
Bedarfs bedeutet nicht etwa, daß damit ohne weiteres die Gewerbetreibenden verpflichtet 
sind, Preisverzeichnisse für diese von ihnen feilgehaltenen Waren auszuhängen. Vielmehr 
ermächtigt die Bundesratsverordnung nur zum Erlaß ähnlicher Vorschriften, wie sie die 
K 73 und 74 der Reichsgewerbeordnung für den Backwarenhandel zulassen. Es besteht 
lein Zwang. Die Vorschriften sind in das Ermessen der berufenen Behörden gestellt. 
Berufen sind, wie für den Backwarenhandel, die Ortspolizeibehörden. Diese haben die 
Anordnungen als Polizeiverordnungen zu erlassen, also in Vorschriften, die sich in der 
Ülberschrift als Polizeiverordnung bezeichnen und in der von den Landespolizeibehörden 
für ihre Bezirke vorgeschriebenen Weise abgefaßt und verkündet werden und der Zustim- 
mung der Gemeindebehörden bedürfen. 
Die Polizeibehörden sind hierbei an die durch § 10 II 17 AL. gezogenen Grenzen 
gebunden. Sie dürfen trotz der allgemeinen Ermächtigung durch den Bundesrat nicht wahl- 
und prüfungslos das Aushängen von Preisen für alle unter die Bundesratsverordnung 
fallenden Waren vorschreiben; sie müssen sich vielmehr auf den Bedürfnisfall beschränken, 
denn die Polizei hat nach obiger Landesvorschrift nur die nötigen Anstalten zum Schutze 
der ihrer Fürsorge anvertrauten Güter zu treffen. Diese Beschränkung auf den Bedürf- 
nisfall betonen auch die Ausführungsbestimmungen der preußischen Minister. 
Ein Bedürfnis liegt nicht vor, wenn ein Mißverhältnis zwischen Preis und Ware 
noch nicht oder nur vereinzelt beobachtet ist. Bei Preissteigerungen einzelner Gewerbe- 
treibender läßt sich mit Sonderverfügungen das gewünschte Ziel erreichen, wenn nicht 
bereits gelindere Maßnahmen, z. B. öffentliche Warnungen, genügen sollten. Ebenso- 
wenig kann ein Bedürfnis anerkannt werden, wenn die Polizeibehörde sich sagen muß, 
daß die Maßregel von den zu schützenden Kauflustigen nicht beachtet werden würde, 
wenn sie also überzeugt ist, daß sich kaum ein Käufer der Mühe unterziehen werde, vor 
jedem Einkauf das vielleicht sehr umfangreiche, daher kleingeschriebene und unübersicht- 
liche Preisverzeichnis durchzusehen. Dem wird allerdings dadurch begegnet werden 
können, daß eben nur die notwendigsten Waren für den Aushang ausgewählt und dieser 
auf die ausgewählten Waren beschränkt wird. Dem Verkäufer muß es also untersagt 
sein, die Preisverzeichnisse dadurch unübersichtlich zu machen, daß er alle möglichen 
Waren, für die ein Aushang nicht gefordert ist, darin aufführt. 
Nicht ausschlaggebend für die Frage, ob eine Polizeiverordnung zu erlassen sei, ist, 
ob dem einzelnen oder den überwachenden Polizeibeamten Unbequemlichkeiten erwachsen. 
Fast jede Polizeiverordnung bringt mehr oder weniger Unbequemlichkeiten und Belästi- 
gungen für die davon Betroffenen und Mehrarbeit für die Polizei. Allerdings können 
gerade Verordnungen über Preisverzeichnisse für solche Waren, die einem ständigen 
Priswechsel unterworfen sind, wie z. B. Obst und frisches Gemüse, eine außerordentlich 
starke Belästigung für Verkäufer und Polizei im Gefolge haben. Es kann vorkommen, 
daß ein Händler je nach Zufuhr und Witterung gezwungen ist, täglich neue Verzeichnisse 
aufzustellen und der Polizei zur Abstempelung vorzulegen. Dies kann aber dadurch ver- 
mieden werden, daß die Polizeiverordnung die Geltungsdauer des Aushanges selbst be- 
stimmen und so gleichzeitig auf eine größere Stetigkeit der Preisbildung hinwirken kann. 
dies empfiehlt u. a. die bayerische Ministerial-Ausführungsverordnung zu der Bundes- 
katsverordnung. 
ihr b 2. PrVerwBl. 36 743. Die Polizeiverordnung kann zunächst anordnen, daß die von 
ezeichneten Waren in ein polizeilich abzustempelndes Preisverzeichnis aufzunehmen
	        
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