182 C. Handelssachen und gewerbliches Eigentum.
sind, und daß dieses Preisverzeichnis in oder an den Verkaufsräumen an einer von auße
sichtbaren Stelle angeschlagen, ausgehängt, angeklebt oder aufgestellt wird. Sie kun
ferner bestimmen, daß es den Verkäufer so lange bindet, bis er einen neuen ponzeilch
abgestempelten Aushang angebracht hat. Endlich kann angeordnet werden, daß die Ver-
käufer verpflichtet sind, den Käufern die nötigen geeichten Maße und Gewichte zum Nach-
prüfen der Menge bereitzustellen. Letztere Maßregel wird allerdings ziemlich bedeutungslos
bleiben. Man hat wohl auch noch nie gehört, daß jemand sich beim Broteinkauf, wo es
ihm durch Polizeiverordnung gestattet ist, die Ware im Laden selbst nachgewogen hat
Die Verallgemeinerung eines solchen Brauchs würde in lebhaft besuchten Geschiften
auch zu unliebsamen Störungen und Auftritten führen. Gebrauch machen würden von
diesem Recht wohl nur kleinliche Nörgler, deren Sonderbestrebungen zu fördern nicht
Aufgabe einer Polizeiverordnung sein kann.
3. Pr Verw Bl. 36 744. Solange nicht die zuständigen Zivilbehörden von ihrem Ver-
ordnungsrecht Gebrauch gemacht haben, ist für Anordnungen des Oberbefehlshabers
gemäß §91 Belag 8 G. Raum, denn Höchstpreisgesetz und Bundesratsverordnung geben
den Zivilbehörden nur das Recht zu Maßregeln, verpflichten sie aber nicht dazu. Wo also
von diesem Recht kein Gebrauch gemacht ist, kann der Oberbefehlshaber, auf den die ge-
samte ausführende Gewalt übergegangen ist, auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand sowohl Höchstpreise festsetzen, als auch Preisanschläge vorschreiben. Er kann auch
über die von den Zivilbehörden angeordneten Maßnahmen hinausgehen.
4. RG. IV, JW. 15 1373 C 4. Eine Anordnung des Magistrats, die ohne genauere
Bezeichnung des Ortes für den Aushang die Anbringung von Preisverzeichnissen an und in
dem Verkaufslokal an sichtbarer Stelle vorschreibt, entbehrt nicht der erforderlichen
Bestimmtheit.
2. Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung.
Vom 23. Juli 1915 (RBl. 467), mit den Anderungen der Be-
kanntmachungen vom 22. August und 23, September 1915.
(RGBl. 514, 603.)
Der Bundesrat hat folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Werden Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs-
und Futtermittel aller Art sowie rohe Naturerzeugnisse, Heiz= und Leuchtstoffe,
die vom Eigentümer zur Veräußerung erzeugt oder erworben sind, zurückgehalten,
so kann das Eigentum an ihnen durch Anordnung der Landeszentralbehörde
oder der von ihr bezeichneten Behörde auf eine in der Anordnung zu bezeich-
nende Person übertragen werden.
Die Anordnung ist an den Besitzer der Gegenstände zu richten; das Eigen-
tum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.
§ 2. Der Übernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Einkaufspreises
und der Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände von der höheren Verwaltungs-
behörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. Sie bestimmt
darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
Einkaufspreise auf Grund von Verträgen, die in den letzten 2 Wochen vor
der Bekanntgabe der Enteignungsanordnung an den Besitzer oder vorher in der
Absicht geschlossen worden sind, einen höheren Übernahmepreis zu erzielen,
werden bei Feststellung des Preises nicht berücksichtigt.
Die Preisfestsetzung durch die höhere Verwaltungsbehörde bedarf der Be-
stätigung der Landeszentralbehörde, sofern der festgesetzte Ubernahmepreis den
Einkaufspreis um fünf vom Hundert übersteigt.
Bei den nach dem 23. Juli 1915 aus dem Ausland eingeführten Gegen-
ständen ist als Mindestpreis der Einkaufspreis im Ausland und ein Zuschlag