Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bek. gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915. 185 
in Aussicht genommene Ubernahmepreis den Einkaufspreis oder die Herstellungs- 
tosen um 5 vom Hundert, so ist gemäß 8. 2 Abs. 3 der Verordnung unver- 
üglich unter eingehender Begründung an die Landeszentralbehörde zu berichten. 
zug Auf die Anhörung von Sachverständigen kann im Einverständnis mit dem 
bisherigen Besitzer der Gegenstände verzichtet werden. 
9. Die Fälligkeit des Ubernahmepreises ist bei der Festsetzung zu bestimmen. 
Kann der Übernahmepreis nach Lage der Verhältnisse nicht sofort ermittelt oder 
entrichtet werden, so ist eine angemessene, sofort fällige Abschlagszahlung fest- 
zusetzen. Für die Begleichung des Restes können unter Berücksichtigung der 
voraussichtlichen Dauer des Verkaufs der enteigneten Gegenstände erforderlichen- 
falls Teilzahlungen bewilligt werden, deren Fälligkeit jedoch nicht mehr als vier 
Wochen über den Zeitpunkt der Ubertragung des Eigentums hinausgeschoben 
werden soll. .. .,.. . 
Der Übernahmepreis ist vom Fälligkeitstag an mit 6 vom Hundert zu 
insen. 
verziuse Die Übertragung des Eigentums und die Zuführung der enteigneten 
Gegenstände an den Verbrauch dürfen dadurch nicht aufgehalten werden, daß 
die Festsetzung des Übernahmepreises nicht sofort erfolgen kann, oder daß gemäß 
82 Abs. 3 der Verordnung für den festgesetzten Übernahmepreis die Bestätigung 
der Landeszentralbehörde eingeholt werden muß. 
11. Die baren Auslagen des Verfahrens, insbesondere die den Sach- 
verständigen zu gewährende Vergütung, sind in der Regel dem bisherigen Eigen- 
tümer der Gegenstände aufzuerlegen; sie können bei der Festsetzung des Uber- 
nahmepreises berücksichtigt werden. 
Gebühren werden nicht erhoben. Bare Auslagen sind, soweit erforderlich, 
von der zuständigen Behörde vorschußweise zu leisten. 
12. In der Tagespresse erscheinen zahlreiche Anzeigen, in denen unter die 
Verordnung fallende Gegenstände in größeren Mengen zum Ankauf angeboten 
werden. Insoweit solche Anzeigen unter Chiffre erfolgen oder ersichtlich von 
Personen ausgehen, die weder Produzenten sind noch in den angekündigten 
Waren berufsmäßig Handel treiben, liegt der Verdacht nahe, daß mit ihnen reine 
Spekulationszwecke verfolgt werden. Derartigen Fällen ist deshalb nachzugehen 
und zu prüfen, ob ihnen nicht ein unter die Vorschriften der Verordnung 
sallender Tatbestand zugrunde liegt. 
Begründung. (D. N. V 69.) 
die Frage, ob gegen die Hreissteigerungen im HGandel mit Gegenständen 
des täglichen Zedarfs, insbesondere mit Lebensmitteln, auf gesetzgeberischem Wege ein- 
zuschreiten sei, hat die obersten Reichsbehörden schon seit einer Reihe von Monaten 
beschäftigt. Die Hoffnung, mit der bestehenden Gesetzgebung den Lebensmittelwucher 
wirksam bekämpfen zu können, mußte aufgegeben werden, nachdem überall im Reiche 
eine nicht zu verkennende übermäßige und vielfach anscheinend nicht begründete Steigerung. 
der Hreise, namentlich auf dem Tebensmittelmarkt, eingetreten ist. 
Gemäß Zeschluß des Zundesrats ist daher auf Grund des § 5 des sog. Er- 
mächtigungsc. die Befk. vom 25. Juli lols (Re##l. 462) erlassen worden. Sie 
richtet sich gegen die übermäßige Hreissteigerung beim Handel mit Gegenständen des 
täglichen Zedarfs, insbesondere mit Toahrungs= und Futtermitteln aller Art, rohen 
Natnrerzeugnissen, Beiz= und Leuchtstoffen. 
k In der Derordnung ist einmal die Möglichkeit der Enteignung vorgesehen für die 
Fälle, wo jemand derartige Gegenstände, die von ihm erzeugt oder erworben sind, 
zurückhält. Sodann trifft sie Strafvorschriften gegen diejenigen Erzeuger oder 
Uhändler, welche für obengenannte Gegenstände sowie für solche des Kriegsbedarfs
	        
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