Bek. gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915. 185
in Aussicht genommene Ubernahmepreis den Einkaufspreis oder die Herstellungs-
tosen um 5 vom Hundert, so ist gemäß 8. 2 Abs. 3 der Verordnung unver-
üglich unter eingehender Begründung an die Landeszentralbehörde zu berichten.
zug Auf die Anhörung von Sachverständigen kann im Einverständnis mit dem
bisherigen Besitzer der Gegenstände verzichtet werden.
9. Die Fälligkeit des Ubernahmepreises ist bei der Festsetzung zu bestimmen.
Kann der Übernahmepreis nach Lage der Verhältnisse nicht sofort ermittelt oder
entrichtet werden, so ist eine angemessene, sofort fällige Abschlagszahlung fest-
zusetzen. Für die Begleichung des Restes können unter Berücksichtigung der
voraussichtlichen Dauer des Verkaufs der enteigneten Gegenstände erforderlichen-
falls Teilzahlungen bewilligt werden, deren Fälligkeit jedoch nicht mehr als vier
Wochen über den Zeitpunkt der Ubertragung des Eigentums hinausgeschoben
werden soll. .. .,.. .
Der Übernahmepreis ist vom Fälligkeitstag an mit 6 vom Hundert zu
insen.
verziuse Die Übertragung des Eigentums und die Zuführung der enteigneten
Gegenstände an den Verbrauch dürfen dadurch nicht aufgehalten werden, daß
die Festsetzung des Übernahmepreises nicht sofort erfolgen kann, oder daß gemäß
82 Abs. 3 der Verordnung für den festgesetzten Übernahmepreis die Bestätigung
der Landeszentralbehörde eingeholt werden muß.
11. Die baren Auslagen des Verfahrens, insbesondere die den Sach-
verständigen zu gewährende Vergütung, sind in der Regel dem bisherigen Eigen-
tümer der Gegenstände aufzuerlegen; sie können bei der Festsetzung des Uber-
nahmepreises berücksichtigt werden.
Gebühren werden nicht erhoben. Bare Auslagen sind, soweit erforderlich,
von der zuständigen Behörde vorschußweise zu leisten.
12. In der Tagespresse erscheinen zahlreiche Anzeigen, in denen unter die
Verordnung fallende Gegenstände in größeren Mengen zum Ankauf angeboten
werden. Insoweit solche Anzeigen unter Chiffre erfolgen oder ersichtlich von
Personen ausgehen, die weder Produzenten sind noch in den angekündigten
Waren berufsmäßig Handel treiben, liegt der Verdacht nahe, daß mit ihnen reine
Spekulationszwecke verfolgt werden. Derartigen Fällen ist deshalb nachzugehen
und zu prüfen, ob ihnen nicht ein unter die Vorschriften der Verordnung
sallender Tatbestand zugrunde liegt.
Begründung. (D. N. V 69.)
die Frage, ob gegen die Hreissteigerungen im HGandel mit Gegenständen
des täglichen Zedarfs, insbesondere mit Lebensmitteln, auf gesetzgeberischem Wege ein-
zuschreiten sei, hat die obersten Reichsbehörden schon seit einer Reihe von Monaten
beschäftigt. Die Hoffnung, mit der bestehenden Gesetzgebung den Lebensmittelwucher
wirksam bekämpfen zu können, mußte aufgegeben werden, nachdem überall im Reiche
eine nicht zu verkennende übermäßige und vielfach anscheinend nicht begründete Steigerung.
der Hreise, namentlich auf dem Tebensmittelmarkt, eingetreten ist.
Gemäß Zeschluß des Zundesrats ist daher auf Grund des § 5 des sog. Er-
mächtigungsc. die Befk. vom 25. Juli lols (Re##l. 462) erlassen worden. Sie
richtet sich gegen die übermäßige Hreissteigerung beim Handel mit Gegenständen des
täglichen Zedarfs, insbesondere mit Toahrungs= und Futtermitteln aller Art, rohen
Natnrerzeugnissen, Beiz= und Leuchtstoffen.
k In der Derordnung ist einmal die Möglichkeit der Enteignung vorgesehen für die
Fälle, wo jemand derartige Gegenstände, die von ihm erzeugt oder erworben sind,
zurückhält. Sodann trifft sie Strafvorschriften gegen diejenigen Erzeuger oder
Uhändler, welche für obengenannte Gegenstände sowie für solche des Kriegsbedarfs