Bek. gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915. 8§ 5. 187
83.
Die Entscheidung von Streitigkeiten.
Szczesny und Neumann aq. a. O. 42. Die Entscheidung von Streitigkeiten, die
3 Anlaß des Verfahrens zwischen einem Beteiligten und einem Dritten entstehen, gehört
ait ur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde.
8 5.
Die strafbaren Tatbestände.
I. Tr. 1 der Wucherpreis.
1. Der äußere Tatbestand.
a) Koffka, JW. 15 878. Ziffer 1 knüpft an die Wuchervorschriften der zs 302a unde
St G## an, sie entnimmt diesen den übermäßigen Gewinn, die Berücksichtigung der
gesamten Verhältnisse, insbesondere der Marktlage und das „sich oder einem anderen ge-
währen oder versprechen lassen"“. Der übermäßige Gewinn entspricht dem auffälligen
Mißverhältnisse der z8 302 und e. Nur ist sein Begriff eingeschränkter, denn ein über-
mäßiger Gewinn liegt natürlich nicht vor, wenn der Fordernde die Ware selbst schon über-
mäßig teuer gekauft hat und sie nur mit einem normalen Gewinn weiterveräußern will.
Hier kann zwar von einem auffälligen Mißverhältnis zwischen den objektiven Werten
von Leistung und Gegenleistung, nicht aber von übermäßigem Gewinn gesprochen werden.
b) Knipschaar, DJZ. 15 1091. Man möge niemals vergessen, daß die Begriffe
des „Mäßigen“ und des „ Übermäßigen“" relativer Art sind. Ein Gewinn, der den
Rentner, der von seinen Zinsen lebt, oder den kleinen Kaufmann, der aus dem ständig
gleichmäßigen, gesicherten Ein= und Verkauf von Waren seinen Lebensunterhalt erwirbt,
mit Recht übermäßig dünkt, erscheint dem Kriegslieferanten — gleichfalls mit Recht —
so gering, daß er sich hütet, die Gefahr, die während des Krieges wohl mit jeder größeren
Lieferung verbunden ist, zu übernehmen.
Gerade das recht erhebliche Wagnis, das insbesondere mit den zu Beginn des Krieges
abgeschlossenen Sukzessivlieferungsverträgen verknüpft gewesen ist, wird jetzt, nachdem
unsere Volkswirtschaft sich dem gewaltigen Umsturz, den der Kriegsausbruch für Handel
und Gütererzeugung zur Folge gehabt, angepaßt hat, nicht selten unterschätzt. Man möge
bedenken, daß bei manchem Vertragsabschluß, der unserem Heere für die ganze Dauer
des Feldzuges unentbehrlichen Bedarf sicherte, der Verkäufer völlig im Ungewissen dar-
über war, ob es ihm rechtzeitig gelingen werde, sich die erforderlichen Arbeitskräfte und
die notwendigen Rohstoffe zu beschaffen, oft sogar die Fabriken, in denen die bereits ver-
kaufte Ware hergestellt werden sollte, erst erbauen mußte, gleichwohl aber mit Ehre und
Vermögen für die Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeit haftete. Ebensowenig
darf die strafrechtliche Haftung eines Heereslieferanten, der schon bei fahrlässiger Nicht-
erfüllung seiner Verbindlichkeit nach § 329 StGBB. der Gefängnisstrafe verfällt, außer
acht gelassen werden.
Wenn also zahlreiche Kaufleute eine gewaltige, im friedlichen Alltag nie geahnte
Gefahr übernommen und so auch in ihrem Beruf zu dem Erfolg, den Deutschland errungen,
beigetragen haben, so gebührt einem solchen Wagemut auch ein über das Maß des Alltags
hinausgehender Gewinn.
c) Potthoff in Szczesny und Neumann a. a. O. 9. Mit aller Entschiedenheit
muß der alte Wahn bekämpft werden, als sei im Kriege derselbe oder gar ein wesentlich
sühbne Gewinn als im Frieden berechtigt, selbstverständlich oder gar notwendig. Be-
beße ist jeder Preis, der die Selbstkosten um einen mäßigen Gewinn übersteigt. Die
and * angemessenen Gewinnes richtet sich nach dem Maße der aufgewendeten Mühe
sensah- und nach dem sozialen Werte der Tätigkeit. Es ist ein erheblicher Unterschied,
die Koniu an großer Anstrengung von Kopf und Händen arbeitet oder ein anderer nur
* Lunktur nützt; ob jemand mit List und Gefahr ausländische Vorräte ins Land bringt
ei seinen Nachbarn verkauft; ob jemand durch sein Wirken etwas Neues schafft oder