Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

188 C. Handelssachen und gewerbliches Eigentum. 
nur das Vorhandene weiter verhandelt, vor allem ob seine Arbeit eine notwendige und 
nützliche in sozialem Sinne ist, d. h. ob er die Befriedigung des Lebensbedarfs wirkli 
fördert, oder ob er nur zu seinem privaten Nutzen tätig ist, sich nur klug in den — 
gang einschiebt, um ohne Nutzen für die Verwertung der Ware einen Zwischengewim 
zu erzielen. Aller reiner Spekulationsgewinn, aller Aufschlag eines zwecklosen Zwischen. 
handels ist grundsätzlich unberechtigt, während dem notwendigen Verkehr wie der Pro- 
duktion ein angemessener Aufschlag nicht verweigert werden kann. Er soll grundsätzlich 
nicht höher sein als die Verzinsung, die in Friedenszeiten als angemessen gilt. « 
d)Pink,JW.151465-66.DasGesetzweistinersterLinieaufdie Marktlage hin 
Als Markt wird man nicht den Ort der Niederlassung des Verkäufers ansehen dürfen 
sondern den Bezirk, auf welchen für den bestimmten Artikel noch die gleichen oder eun. 
nähernd gleichen Verhältnisse über Angebot und Nachfrage herrschen. Denn nur in einem 
möglichst weit gezogenen Kreise kann man von einem „Markt"“, d. h. von einem Gebiet 
mit normalem Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage sprechen. Bei Würdigung 
der Marktlage ist vor allem der Marktpreis in Betracht zu ziehen, aber nicht ausschließ- 
lich; denn das Gesetz verlangt Berücksichtigung der Marktlage. Das Gesetz will weiter 
auf Verbilligung der Preise hinzielen; also kann das Gebot, die Marktlage zu würdigen 
nur dahin gedeutet werden, daß auch die Umstände zu beachten sind, die mit Rücksicht 
auf die Kriegsnot ein Heruntergehen der Preise unter den Marktpreis angezeigt er- 
scheinen lassen. Hat etwa der Marktpreis durch Preistreibereien oder durch zeitweise 
stockende Zufuhren eine übermäßige Steigerung erfahren, so soll sich der Verkäufer mit 
einem geringeren Nutzen, als ihn der Marktpreis bietet, begnügen. Aber der Verkäufer 
soll in seine Preisberechnung nicht nur die Marktlage sondern „die gesamten Verhältnisse- 
einstellen. Zu anderen Zeiten darf der Verkäufer die Marktlage uneingeschränkt ausnutzen, 
unbekümmert um sonstige Verhältnisse. Wenn das Gesetz außer der Marktlage die Be- 
rücksichtigung der gesamten Verhältnisse verlangt, so kann dies nur den Sinn haben, daß 
der Verkäufer neben der äußeren Geschäftslage auch noch die in seiner Person liegenden 
Umstände in Betracht ziehen soll, soweit sie zu einer Ermäßigung des Preises billiger- 
weise führen können. Diese Weisung muß dazu führen, daß der Verkäufer, der einen ganz 
besonders billigen Einkauf gemacht hat, durch Hinuntergehen unter den Marktpreis an 
seinem Nutzen auch den Verbraucher teilnehmen lassen soll; ebenso Warneyer, 
Sächs A. 16 56 gegen Handelsk. Dresden. 
0) Pink, JW. 15 1466. Ein Preis, der den Marktpreis wesentlich überschreitet, wird 
strafbar sein auch dann, wenn der Verkäufer selbst über den Marktpreis bezahlt hatte. 
Das ist ebenso zweifellos, wie bei einem Darlehn der Darlehngeber die von ihm zu hohem 
Kurse erworbenen, dann aber im Werte gesunkenen Effekten nicht zum früheren Kurse 
dem Darlehnsnehmer anrechnen darf. Eine Preisforderung, die ausschließlich die Markt- 
lage, jedoch nicht oder nicht ausreichend einen billigen Einkaufspreis mitberücksichtigt, 
wird strafbar machen können, nämlich dann, wenn die Spannung zwischen Einkaufs- 
und Verkaufspreis übermäßig groß ist. Zur Beantwortung der Frage, wann von einem 
lbermaß gesprochen werden kann, ist § 302a StGB. heranzuziehen. Daß der Verkäufer 
einen Nutzen beanspruchen muß, ist selbstverständlich; er wird auch sein Risiko, weil es jetz 
infolge der Preisschwankungen größer als sonst, höher bewerten dürfen. Aber auf der 
anderen Seite muß er eingedenk bleiben, daß dieses aus der Not des Krieges geborene 
Gesetz Maßhaltung im Verdienen zur ernsten Pflicht macht. Die Gerichte werden mu 
Recht geneigt sein, zur Eindämmung der Gewinnsucht beim Vertrieb von Lebensmitteln 
einen übermäßigen Gewinn schon in solchen Fällen anzunehmen, in denen zu Friedens- 
zeiten nach kaufmännischer Anschauung ein Übermaß des Nutzens verneint werden mißte. 
f) Hachenburg a. a. O. 854. Unzulässig ist es, für einen Gegenstand des täglichen 
Bedarfs oder des Kriegsbedarfs Preise zu fordern, die unter Berücksichtigung der ge“ 
samten Verhöltnisse, inbesondere der Marktlage, einen übermäßigen Gewinn enthalten. 
unzulässig ist es, solche sich oder einem anderen gewähren oder versprechen zu lassen G 
Abs. 1 Ziff. 1). Damit ist eine neue Auffassung des gegen die guten Sitten verstoßenden
	        
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